Beschluss
12 A 2502/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1202.12A2502.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Senat versteht das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Klägers allein als Antrag, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn das in dem Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2015 benannte Rechtsmittel der „Berufung“ wäre ohnehin unstatthaft und der Kläger könnte auch einen - nur in Betracht kommenden - Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zulässigerweise selbst stellen, weil er sich bei der Antragstellung gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Satz 7, Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder durch eine diesen gleichgestellte Person vertreten lassen muss, worauf er auch in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da die einmonatige Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO offensichtlich verstrichen ist, käme ein Erfolg nur in Betracht, wenn dem Kläger Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden müsste. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt hier aber nicht in Betracht, weil der Kläger nicht, wie nach § 60 Abs. 1 VwGO erforderlich, ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für den Fall, dass einer mittellosen Partei die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, fehlt es nur dann an einem Verschulden der Partei - und ist ihr grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren -, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat, sie nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste und das Gesuch lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und es ist gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar2011 - 12 A 2680/09 -, juris, vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NWVBl 2001, 428, und vom 31. Dezember 2004 - 12 B 1568/04 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Februar 2002 - 7 S 887/01 -, NVwZ-RR 2002, 788; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 60 Rn. 15 und § 124a Rn. 42; Czybulka, in: Sodan/Zie-kow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 38; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn. 226 f. Diese Vorgaben, die bereits Gegenstand des den Beteiligten bekannten Senatsbeschlusses vom 21. Februar 2014 - 12 A 2471/13 - waren, sind nicht erfüllt. Denn der Kläger hat bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist weder eine vollständige formgerechte und aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch hat er die notwendigen aktuellen Belege eingereicht. Die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt aber auch aus anderen Gründen: Wird in dem anzufechtenden Urteil des Verwaltungsgerichts die Berufung nicht zugelassen, wie es hier der Fall ist, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Beantragt ein anwaltlich nicht vertretener Rechtsmittelführer in einer solchen Konstellation zunächst nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen formgerecht noch zu stellenden Zulassungsantrag, weil er die Kosten der Prozessführung nicht selbst tragen kann, so kann von ihm nicht verlangt werden, dass er bereits das ausführt, was gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die anwaltliche Begründung des Berufungszulassungsantrags selbst notwendig wäre. Geboten ist allerdings, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes soweit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren erfordert deshalb auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein Zulassungsgrund jedenfalls in groben Zügen dargelegt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 16 A 2690/12 -, juris, m. w. N. Daran fehlt es hier. Der Kläger trägt in der Sache nichts vor, das auch nur ansatzweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder das Vorliegen eines anderen Zulassungsgrundes i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO naheliegend erscheinen lassen könnte. Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.