Beschluss
14 B 1292/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1203.14B1292.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zu der Klausur "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" am 16. März 2016 zuzulassen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Zulassung zur Prüfung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Anerkennung der Gründe für seinen Rücktritt von der Klausur am 28. September 2011 (Erstversuch) und von der Klausur am 28. März 2012 (Wiederholungsversuch) als Voraussetzung für seine Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Erkrankung des Antragstellers an "ADS im Erwachsenenalter" um ein Dauerleiden handele. Bei einem Dauerleiden handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt. Von einer dauerhaften Beeinträchtigung ist bei konstitutionellen oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernden, nicht oder nur ungenügend therapiefähigen Leiden auszugehen. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 258. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich den vorliegenden ärztlichen Attesten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 10. Januar 2013 und der Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst T. vom 7. März 2013 zu dem Gesundheitszustand des Antragstellers im Hinblick auf seine (künftige) Prüfungsfähigkeit nichts hinreichend Konkretes entnehmen. Es bleibt bereits offen, ob der Antragsteller überhaupt an einer prüfungsrechtlich relevanten Erkrankung leidet. Die attestierte Erkrankung ADS ist eine Form der Verhaltensstörung, die die Aufmerksamkeit beeinträchtigt. Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263 Aufl., S, 26 (Stichwort: ADHS). Ob eine ‑ beim Antragsteller zu unterstellende ‑ Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche nur Ausdruck einer prüfungsrechtlich unbeachtlichen Persönlichkeitsvariante oder bereits eine prüfungsrechtlich relevante behandelbare Krankheit ist, hängt von einer Bewertung der in Rede stehenden Verhaltensstörungen ab, die in der medizinisch-psychologischen Praxis eine große Variationsbreite aufweisen. Dafür, dass der Antragsteller bereits das Stadium zur relevanten Krankheit überschritten hat, geben die eingereichten Atteste nichts her. Sie beschränken sich auf die bloße Behauptung, dass eine ADS-Erkrankung vorliege, ohne dass die diagnostischen Grundlagen insbesondere auch zur Abgrenzung von einer gewöhnlichen persönlichkeitsprägenden Verhaltenseigenschaft offen gelegt werden. Es bleibt auch unklar, welche medikamentöse Therapie der Antragsteller begonnen hat, ob sich sein Gesundheitszustand - bei einer unterstellten erheblichen Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit in der Prüfung - hierdurch nennenswert bessern wird und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher Erfolg zu erwarten ist. Der Facharzt N. spricht in seinem Attest von einer Besserung, die erfahrungsgemäß 80 % der Patienten bei einer medikamentösen Therapie zu verzeichnen hätten. Eine auf den Antragsteller bezogene Prognose fehlt hier ebenso wie in dem Attest der Ärztin T. . Der Antragsteller hat auch kein aktuelleres Attest vorgelegt, aus dem sich konkrete Behandlungserfolge ergäben. Sein Beschwerdevorbringen beschränkt sich vielmehr auf allgemeine Darlegungen zur ADS, die - einmal erkannt - medikamentös und therapeutisch behandelt werden könne, wodurch sich Konzentration und Ausdauer des Patienten verbessern könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.