Beschluss
13 A 2462/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1210.13A2462.15A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihnen allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 -13 A 2557/13.A -, juris Rn. 3 f. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris. Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar. Ohne Erfolg wenden die Kläger insoweit ein, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch missachtet, dass es dem vorgelegten fachärztlichen Attest des Herrn T. vom 14. August 2015 nicht nachgegangen sei. In dieser Bescheinigung kam der Facharzt zu dem Ergebnis, eine Reisefähigkeit der Klägerin zu 1. hinsichtlich einer Abschiebung in ihr Herkunftsland oder ein Drittland liege aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Eine Gehörsverletzung ist hierdurch nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat das Attest vom 14. August 2015 zur Kenntnis genommen und im Urteil gewürdigt. Es hat daraus jedoch nicht den von den Klägern und ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten für richtig gehaltenen Schluss gezogen. Auch dass das Verwaltungsgericht das Attest nicht zum Anlass weiterer Ermittlungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die daraus folgende Reisefähigkeit der Klägerin zu 1. genommen hat, könnte lediglich ‑ wofür nichts ersichtlich ist ‑ einen Aufklärungsmangel darstellen. Diese Umstände begründen keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs, sondern gehen letztlich gegen den vom Gericht ermittelten bzw. zu ermittelnden (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. den zu Grunde gelegten Sachverhalt (§ 108 Abs. 1 VwGO). Behauptete Verstöße gegen diese Vorschriften gehören im Asylprozess jedoch nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können. Zur Begründung eines Gehörsverstoßes im Zusammenhang mit dem Attest vom 14. August 2015 wäre ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag in Bezug auf die Reisefähigkeit der Klägerin zu 1., anknüpfend an das Attest, erforderlich gewesen. Allein eine Ablehnung eines solchen Beweisantrages, die keine Stütze im Prozessrecht findet, wäre geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 VwGO zu begründen, die zu einer Zulassung der Berufung im Asylprozess führen kann. Über das Fehlen eines solchen Beweisantrages der Kläger vor dem Verwaltungsgericht hilft auch das weitere Vorbringen im Zulassungsantrag nicht hinweg. Das übrige Vorbringen zu angeblich verletzten Hinweispflichten des Verwaltungsgerichts zeigt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht auf. Eine Pflicht des Gerichts, die Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es erwarte, dass sich ein ärztliches Attest zur „Frage einer begleiteten Abschiebung“ äußere, bestand nicht. Die Frage einer ärztlichen (oder sonstigen) Begleitung der Klägerin zu 1. bei einer möglichen Überstellung nach Norwegen war bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat – entscheidungstragend – keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit einer Abschiebung nach Norwegen gesehen. Die von den Klägern wohl angegriffene Wendung im Urteil („die auch nicht durch ärztliche Begleitmaßnahmen während der Abschiebung nach Norwegen abgewendet werden könnte“, S. 6 des Urteilsumdruckes, letzter Absatz vor der Begründung zur Kostenentscheidung) ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht zuvor dargestellten, aus der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts stammenden Maßstab zur Reiseunfähigkeit und dürfte eher der Vollständigkeit halber in das Urteil aufgenommen worden sein. Mangels Gehörsverstoßes gehen die Ausführungen der Kläger zur Entscheidungserheblichkeit ins Leere. Über die Gehörsrüge hinausgehende, von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasste Verfahrensfehler benennen die Kläger entgegen ihrer Behauptung („verschiedenste Verfahrensmängel in entscheidungserheblicher Form“) nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).