Beschluss
4 A 730/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1214.4A730.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. März 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. März 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO unter Bezugnahme auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird. Auf sich beruhen kann, ob sich der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.3.2015 ernsthaft bemüht hat, die in der Vergangenheit aufgelaufenen nicht unerheblichen Steuerrückstände und Beiträge zu zahlen oder durch Vorlage überfälliger Steuererklärungen auf Schätzungen beruhende Steuerbescheide zu korrigieren. In Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung beurteilt sich die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung. Hierbei findet keine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen statt, auch wenn diese nur auf Schätzungen beruhen, weil für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nur maßgeblich ist, in welcher Höhe er bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 –4 B 1480/14 –, juris, Rn. 6 f. bzw. Rn. 8 f., m. w. N. Dementsprechend kann der Kläger auch mit dem Einwand nicht durchdringen, die Steuerschätzungen des Finanzamts seien nicht im Ansatz realitätsbezogen, sondern willkürlich vorgenommen worden. Die beanstandeten Schätzungen waren nur deshalb erforderlich, weil der Kläger seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen war. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen auch nicht aus der bloßen Behauptung des Klägers, er habe sich bereits vor dem Untersagungsbescheid vom 31.7.2014 bemüht, die aufgelaufenen Verpflichtungen zurückzuführen und an einem Sanierungskonzept zu arbeiten. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung bereits berücksichtigt, dass der Kläger unregelmäßig geringe Zahlungen an die Handwerkskammer überwiesen hat. Diese änderten jedoch nichts daran, dass der Kläger das zunächst vorgelegte Sanierungskonzept nicht eingehalten hat und die Rückstände während des Gewerbeuntersagungsverfahrens insgesamt erheblich angestiegen sind. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger meint, eine grundsätzliche Bedeutung ergäbe sich aus der vollständigen Untersagung der Ausübung eines jeden anderen Gewerbes; deshalb könne er keiner gewerblichen Tätigkeit mehr nachgehen, was einem Berufsverbot gleichkomme. Damit formuliert er bereits nicht – wie erforderlich – eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Ungeachtet dessen ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einer Verletzung öffentlich- rechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten durch einen Gewerbetreibenden über einen langen Zeitraum hinweg für den Regelfall die Untersagung hinsichtlich der nicht betriebenen Gewerbearten insgesamt erforderlich ist und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, GewArch 1982, 303 = juris, Rn. 15, 21 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.