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Urteil

12 A 1748/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1215.12A1748.14.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld des Klägers. Der Kläger bezog während seines Studiums im Studiengang Maschinenbau - Konstruktion an der Berufsakademie I. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dem Studium lag die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Berufsakademien im Ausbildungsbereich Technik i. d. F. vom 27. Mai 2003 (APrO BA Technik) zugrunde. Am 30. September 2007 schloss der Kläger das Studium erfolgreich mit dem Ablegen der staatlichen Prüfung für Diplom-Ingenieure und Diplom-Ingenieurinnen ab, woraufhin ihm die staatliche Bezeichnung „Diplom-Ingenieur (Berufsakademie)“ verliehen wurde. Mit Wirkung zum 1. März 2009 errichtete das Land Baden-Württemberg die Duale Hochschule Baden-Württemberg; zeitgleich erloschen die Berufsakademien (vgl. dazu § 1 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-Errichtungsgesetz - DH-ErrichtG) vom 3. Dezember 2008 (GBl. 2008, 435)). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld mit 1.961,00 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2007 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2012 fest. Am 29. Mai 2012 beantragte der Kläger u.a. die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 BAföG. Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Teilerlassantrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei unbegründet, da der Kläger seine Ausbildung nicht vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet habe. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, mit dem er auf § 18b Abs. 4 BAföG verwies und u. a. eine Bescheinigung der Berufsakademie I. (jetzt: Duale Hochschule Baden-Württemberg) vorlegte, wonach es sich bei dem von ihm besuchten Studiengang um eine Ausbildung mit einer Mindeststudienzeit gehandelt habe, die sechs Semester betragen und im September 2007 geendet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück mit der Begründung, aus der Studien-/Prüfungsordnung, die für den von dem Kläger besuchten Studiengang maßgeblich sei, sei nicht zu ersehen, dass eine Mindestausbildungszeit oder Mindeststudienzeit im Sinne von § 18b Abs. 4 und 5 BAföG vorgelegen habe. Der Kläger hat am 8. November 2012 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei für sein Studium eine Mindestausbildungszeit von sechs Semestern festgelegt gewesen, die seiner Studiendauer entsprochen habe. Die Mindeststudiendauer von drei Jahren folge aus § 9 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm einen studiendauerabhängigen Teilerlass in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Bei dem absolvierten Studiengang handele es sich nicht um einen Studiengang im Sinne des § 18b Abs. 4, 5 BAföG mit einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mindeststudienzeit. Eine Mindeststudienzeit im Sinne dieser Vorschriften sei nur anzunehmen, wenn die Studien- oder Prüfungsordnung oder eine vergleichbare Bestimmung eine bestimmte Dauer des Studiums verbindlich vorschreibe. Derartige Regelungen enthielten beispielsweise die Berufs- und Approbationsordnungen für Ärzte. Die AprO BA Technik sehe hingegen keine verbindliche Mindeststudienzeit vor. § 18b Abs. 4 und 5 BAföG seien nicht einschlägig, wenn die studienorganisatorische Ausgestaltung lediglich de facto einen für die Erreichung des Teilerlasses rechtzeitigen Schulabschluss im Regelfall verhindere. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger einen Anspruch auf den begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass habe, der auf § 18b Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 BAföG beruhe; namentlich habe der Kläger ein Studium mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne dieser Vorschriften absolviert. Die Berufsakademien Baden-Württemberg seien auch keine Akademien im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne gewesen, deren Absolventen von einem studiendauerabhängigen Teilerlass ausgeschlossen seien. Sie seien vielmehr aufgrund des Hochschulrechts des Landes - auch schon zu der Zeit der Ausbildung des Klägers - den Studiengängen an Fachhochschulen gleichgestellt gewesen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Aus § 1 Abs. 2 des baden-württembergischen Berufsakademiegesetzes sei abzuleiten, dass Berufsakademie und Fachhochschule gerade nicht identisch seien. Das Gesetz stelle lediglich auf die Wertigkeit des an einer Berufsakademie vermittelten Studienabschlusses ab, was jedoch zur Art und Weise der Ausbildung, auf die es maßgeblich ankomme, nichts aussage. Dass die Berufsakademie nicht mit einer Fachhochschule gleichzusetzen sei, entspreche auch der Verfahrensweise der Landesbehörden, so z. B. bei Prüfungswiederholungen. Die Regelungen betreffend den Übergang von der Berufsakademie zur Dualen Hochschule erlaubten keinen Rückschluss darauf, dass die Berufsakademie mit einer Hochschule gleichzusetzen sei. Im Übrigen fehle es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch an der Festlegung einer Mindestausbildungszeit durch Rechtsvorschrift. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits den Sinn und Zweck des Teilerlasses als Belohnung für ein besonders zügiges Studium betone, andererseits es aber als unerheblich ansehe, ob ein Auszubildender individuell in der Lage gewesen sei, einen schnelleren Studienablauf zu organisieren. Für die Berufsakademien habe der Landesgesetzgeber eine Gleichstellung nicht nur hinsichtlich des Abschlusses, sondern hinsichtlich der gesamten Ausbildung bezwecken wollen. Die Ausbildungsgänge der Studenten seien nahtlos in die Duale Hochschule übergegangen. Es sei möglich, den an der Berufsakademie erreichten Abschluss zu einem Diplomgrad der dualen Hochschule umwandeln zu lassen. Die Gleichstellung sei durch den Landesgesetzgeber in Kenntnis der Einordnungsterminologie der Kultusministerkonferenz vorgenommen worden, auf die deshalb nicht abgestellt werden könne. Wenn es für die Zuordnung der Ausbildung entscheidend auf den Gegenstand der Ausbildung ankommen solle, müssten konsequenterweise selbst die heutigen Studenten der Dualen Hochschule förderungsrechtlich weiterhin als Akademiestudenten behandelt werden; das widerspräche der Konzeption des Landesgesetzgebers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass seiner Darlehensschuld. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2012 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch des Klägers auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 oder Abs. 4 BAföG scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger eine Ausbildung an einer Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG absolviert hat. Denn sowohl § 18b Abs. 3 BAföG als auch § 18b Abs. 4 BAföG knüpfen an die Bestimmung einer Förderungshöchstdauer an, die aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geltenden Fassung nur noch für Studiengänge vorgesehen ist, also für Ausbildungen an Hochschulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und diesen als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten i. S. v. § 2 Abs. 3 BAföG. Für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten - somit auch der in Nr. 5 genannten Akademien - besteht eine Förderungshöchstdauer hingegen nicht. Das Gesetz geht insoweit davon aus, dass für diese Ausbildungsstätten eine klassen- oder jahrgangsweise Ausbildung typisch ist, durch die das Ende der Ausbildung nicht individuell, sondern einheitlich bestimmt wird. Vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15 Rn. 8; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 3. Die Akademien waren bereits vor dem AföRG, nämlich durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföG-ÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), aus dem Kreis der Ausbildungsstätten herausgenommen worden, für die eine begrenzte Förderungshöchstdauer festgesetzt ist. Dabei hatte sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass „die Ausbildung an diesen Bildungsstätten sehr verschult ist und die Auszubildenden dementsprechend die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit in der Regel nicht überschreiten“. Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10241, S. 9 (zum Entwurf des 19. BAföG-ÄndG); s. auch Bundesrat, Drucksache 585/00, S. 50 (zum Entwurf des AföRG). Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 3 oder Abs. 4 BAföG kommt mithin für Absolventen einer Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht in Betracht. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 12 A 2783/13 -, juris, und vom 16. Januar 2015 - 12 A 698/14 -, juris. Die vom Kläger besuchte Berufsakademie war zu der Zeit seiner Ausbildung als Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG - und nicht etwa als Hochschule i. S. d. Nr. 6 der Vorschrift - anzusehen. Nach der maßgeblichen Gesetzesbegründung sind Akademien berufliche Ausbildungsstätten, die nach Abschluss der Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit von Inhabern des Realschulabschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Bildungsnachweises besucht werden können. Ihr Bildungsgang dauert bei täglichem Unterricht mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule umfasst Hochschulen jeder Art (Universitäten, Technische Hochschulen, Pädagogische Hochschulen, Sporthochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen) und Organisationsform (auch kooperative und integrierte Gesamthochschulen). Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache VI/1975, S. 22. Zur Fortgeltung dieses Begriffsverständnisses vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 2 Rn. 9.2, 10; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 33 f.; Tz. 2.1.18, 2.1.19 BAföGVwV. Die vom Kläger besuchte Berufsakademie war hiernach in die Kategorie der Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG einzuordnen. Das folgt bereits daraus, dass für die Berufsakademien im Land Baden-Württemberg eine Förderungshöchstdauer in § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (Förderungshöchstdauerverordnung - FörderungshöchstdauerV), die bis zum 31. März 2001 Gültigkeit hatte, bestimmt war. Zur Maßgeblichkeit einer solchen Bestimmung in der Förderungshöchstdauerverordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 31.85 -, NVwZ 1988, 835, juris, Folgendes ausgeführt: „Die vom Kläger besuchte Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik im Land Bayern ist eine Akademie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Wesentliche Beurteilungsgrundlage ist dabei für das Bundesverwaltungsgericht die nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861). In § 2 Abs. 2 Nr. 3 FörderungshöchstdauerV wird für den Besuch der Fachakademien für Sozialpädagogik im Land Bayern eine Förderungshöchstdauer bestimmt. Dies bedeutet, daß der Verordnungsgeber mit Zustimmung des Bundesrates diese Fachakademien den Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zuordnet. Denn nur in diesem Fall ist er nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG berechtigt, für diese Ausbildungsstätten eine Förderungshöchstdauer festzusetzen. Der erkennende Senat sieht in dieser rechtlichen Beurteilung auch für die übrigen Entscheidungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, bei denen die Förderungshöchstdauerverordnung nicht anzuwenden ist, eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage. Das wäre nur dann anders zu sehen, wenn die in der Förderungshöchstdauerverordnung zum Ausdruck gekommene Bewertung der Fachakademien für Sozialpädagogik im Land Bayern als grob unzutreffend und damit als willkürlich aufgefaßt werden müßte. Das ist jedoch nicht anzunehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber der Förderungshöchstdauerverordnung der Zuordnung der Fachakademien für Sozialpädagogik zu den Akademien dasselbe Normverständnis der - auch in der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG angeführten - Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zugrundegelegt hat wie der Gesetzgeber des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Die im Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst nicht näher umschriebenen Merkmale der Arten von Ausbildungsstätten, deren Besuch förderungsfähig ist, sollten den Gattungsbegriffen entsprechend bestimmt werden, die für die einzelnen Arten von Ausbildungsstätten in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz enthalten sind und jeweils Art und Inhalt der Ausbildung umschreiben, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die Zuordnung der Ausbildungsstätten maßgebend sind. Das ist der Begründung zum Regierungsentwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu entnehmen (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 21/22). Dort sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Schulgattungen unbeschadet in Einzelheiten abweichender landesrechtlicher Bestimmungen im wesentlichen ebenso definiert wie in dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 (GMBl. S. 126).“ Nach diesen Maßgaben ist angesichts des Umstandes, dass die baden-württem-bergischen Berufsakademien in § 2 FörderungshöchstdauerV, der die Förderungshöchstdauer an Akademien regelte, erfasst waren, davon auszugehen, dass es sich um Akademien i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG handelte. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in der Förderungshöchstdauerverordnung zum Ausdruck gekommene Bewertung der Berufsakademien im Land Baden-Württemberg grob unzutreffend gewesen wäre. Für die Zuordnung eines Ausbildungsgangs zu einer Ausbildungsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Art und der Inhalt einer Ausbildung maßgeblich. Auf die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte und ihre organisatorische Eingliederung in Ausbildungsstätten anderer Art kommt es nicht an. Wichtigster Anhaltspunkt ist danach der Gegenstand der Ausbildung, d. h. welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden, ob allgemein bildende oder mehr berufsbezogene Inhalte im Vordergrund stehen, und ob die Ausbildung durch eine schulische Unterrichtung oder die Hochschule kennzeichnende wissenschaftliche Ausbildung geprägt ist. Weiterhin ist von wesentlicher Bedeutung der zu erreichende Ausbildungsabschluss und damit die durch die Ausbildung erworbene Qualifikation. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Ausbildungsgang, die Ausbildungszeiten, die Qualifikation des Lehrpersonals, die sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und die Form des Unterrichts in Voll- oder Teilzeit von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 - 12 A 951/13 -, und Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 12 A 373/12 -, juris, jeweils m. w. N. Hinweise darauf, dass die Bewertung der Berufsakademien als Akademien i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG (bzw. vormals § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG) unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien grob fehlerhaft gewesen wäre, liegen nicht vor, ergeben sich insbesondere nicht aus der vom Verwaltungsgericht vertretenen Argumentation, die Berufsakademien Baden-Württemberg seien aufgrund hochschulrechtlicher Regelungen des Landes keine Akademien i. S. d. Ausbildungsförderungsrechts, sondern Studiengängen an Fachhochschulen gleichgestellt gewesen. Soweit § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg (Berufsakademiegesetz - BAG) vom 10. Januar 1995 bzw. später § 76 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württem-berg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 (in seiner ursprünglichen Fassung) wortgleich regelten, dass das nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württem-berg dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig ist und dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg vermittelt, konnte die durch den Landesgesetzgeber in diesem Sinne reglementierte „Gleichwertigkeit“ der Ausbildung an einer Berufsakademie im Verhältnis zu einem Fachhochschulstudium keine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, die Berufsakademie sei infolge dessen ausbildungsförderungsrechtlich als Fachhochschule zu behandeln. Zwar ist, wie dargelegt, der zu erreichende Ausbildungsabschluss und die durch die Ausbildung erworbene Qualifikation ein bedeutsames Kriterium für die Zuordnung der Ausbildungsstätte zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG aufgeführten Gattungen. Entscheidender bleibt indes der Gegenstand der Ausbildung, der sich in tatsächlicher Hinsicht allein durch eine landesgesetzliche Erklärung zu deren „Gleichwertigkeit“ nicht verändert. Entsprechendes gilt auch für Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die sich mit der Gleichwertigkeit der Ausbildung an Berufsakademien bzw. der Gleichstellung der dort vermittelten Abschlüsse befassten. Vgl. hierzu KMK-Beschluss vom 29. September 1995, Berufsakademien im tertiären Bereich (http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1995/1995_20_09-Berufsakademien.pdf); KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004, Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur (http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentichungen_beschluesse/2004/2004_10_15-Bachelor-Berufsakademie-Studienstruktur.pdf), Dass sich das Ausbildungsprogramm und die Ausbildungsstruktur bereits zu der Zeit, als der Kläger die Berufsakademie besuchte, in wesentlicher Hinsicht den Gegebenheiten im Fachhochschulwesen angenähert hätten, ist nicht zu ersehen; erst recht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Annäherungsprozess seinerzeit schon so weit vorangeschritten wäre, dass es grob fehlerhaft erschiene, die Berufsakademie ausbildungsförderungsrechtlich weiterhin als Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu behandeln. Jedenfalls während der Zeit der Ausbildung des Klägers war das duale Studium - als typisches Wesensmerkmal der Berufsakademien und der daraus hervorgegangenen Dualen Hochschule - kein prägendes Kennzeichen der Fachhochschullandschaft, insbesondere der in Baden-Württemberg. Schon die der Einführung des § 1 Abs. 2 Satz 3 BAG zugrundeliegende Erkenntnis, dass „der Abschluß der Berufsakademie zwar nicht gleichartig, aber gleichwertig zum Studium und den Abschlüssen an den Fachhochschulen“ sei, vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 11/5027, S. 12, verdeutlicht, dass zwischen der Gleichwertigkeit und der strukturell-inhaltlichen Gleichartigkeit der Ausbildungen zu differenzieren ist. Die in diesem Zusammenhang angesprochene Stellungnahme des Wissenschaftsrats zu den Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 20. Mai 1994, http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/1570-94.pdf, erkannte bezeichnenderweise an, dass die Berufsakademien nach ihrem Selbstverständnis „eigenständig“ seien (S. 13, 77), und kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass die Berufsakademien „eine in ihrem Profil zwar deutlich von den Fachhochschulen verschiedene, hinsichtlich der beruflichen Qualifikation im Gesamtbild jedoch gleichwertige Ausbildung“ vermittelten (S. 89). Erst das - nach Abschluss der Ausbildung des Klägers eingeführte - Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2008 zielte darauf, dass die Duale Hochschule (vormals Berufsakademie) „so weit wie möglich der Struktur der bisherigen Hochschulen in Baden-Württemberg angeglichen“ wird. Vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/3390, S. 70. Dabei ist für das Ergebnis der Bewertung der Berufsakademien als Akademien i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG unerheblich, dass die zum 31. März 2001 außer Kraft getretene Förderungshöchstdauerverordnung während der Ausbildung des Klägers, die mit dem 30. September 2007 endete, keine Gültigkeit mehr hatte. Denn es ist nicht ansatzweise zu ersehen, dass sich in dem Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten der Förderungshöchstdauerverordnung und dem Ende der Ausbildung des Klägers eine wesentliche Änderung der für die Einordnung der Berufsakademie in den Katalog der Ausbildungsstätten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände vollzogen hätte. Soweit die Duale Hoch-schule Baden-Württemberg in der Darstellung ihrer Entwicklungsgeschichte, https://www.dhbw-mannheim.de/duale-hochschule/profil-dhbw-mannheim/entwicklungsgeschichte/, ausführt, die Diplom-Studiengänge der Berufsakademie seien „entsprechend des Bologna-Prozesses … zum 1. Oktober 2006 … in Bachelor-Studiengänge umgewandelt und von der Zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZEvA) evaluiert und akkreditiert“ worden, vgl. dazu auch die von der Dualen Hochschule Baden-Württemberg veröffentlichte Imagebroschüre, http://www.dhbw.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Broschueren_Handbuch_Betriebe/DHBW_Imagebroschuere_web.pdf, S. 14, ist nicht erkennbar, dass hierdurch die Struktur und das Programm der an der Berufsakademie vermittelten Ausbildung solchermaßen beeinflusst worden sein könnte, dass sich das ausbildungsförderungsrechtliche Profil der Ausbildungsstätte unmittelbar und substantiell geändert hätte. Das gilt jedenfalls für diejenigen Auszubildenden, die - wie der Kläger - ihre Ausbildung an der Berufsakademie schon vor der besagten Umwandlung aufgenommen hatten und dementsprechend keinen Bachelor-, sondern den hergebrachten Diplom-Abschluss erlangt haben. Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg den Akademien i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG zuzuordnen waren, vgl. zur dieser Einordung der staatlichen Berufsakademien auch Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 2 Rn. 9.2; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 33; Tz. 2.1.18 BAföG-VwV, besagt das nicht etwa, dass Gleiches auch für die Duale Hochschule Baden-Württemberg zu gelten hätte. Sie dürfte vielmehr schon deshalb als Hochschule i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG anzusehen sein, weil sie nach dem Landeshochschulrecht als staatliche Hochschule definiert ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LHG n. F.), was, wie dargelegt, eine andere Qualität hat als eine bloße Erklärung des Gesetzgebers zur Gleichwertigkeit der Ausbildung, und keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dort angebotenen Ausbildungsgänge ausnahmsweise nach Art und Inhalt nicht mit dem Gattungsbegriff der Ausbildungsstätte übereinstimmen. Vgl. etwa zu dem Ausnahmefall, dass an einer Hochschule ein Ausbildungsgang angeboten wird, der als eine schulische Ausbildung an einer Fachschule zu werten ist: BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 26.80 -, FamRZ 1983, 1065, juris. Die Fortentwicklung zur (materiell-rechtlichen) Hochschule spiegelt sich im Übrigen auch darin wider, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LHG n. F. der Dualen Hochschule ausdrücklich einen Forschungsauftrag zuweist; das Berufsakademiegesetz enthielt eine entsprechende Regelung nicht. Eine Einstufung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg als Hochschule i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG widerspräche auch nicht der vorstehenden Würdigung der Berufsakademien als Akademien im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne. Denn diese Würdigung beruht auf dem rechtlichen Ansatz, dass zunächst einmal auf die jeweiligen Gattungsbegriffe abzustellen war. Wie ausgeführt, wäre von diesen Begriffen nur abzuweichen gewesen, wenn im Fall der Berufsakademien die in der Förderungshöchstdauerverordnung zum Ausdruck gebrachte Bewertung grob unzutreffend erschiene bzw. wenn im Fall der Dualen Hochschule eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende Abweichung vom Typus der Hochschulausbildung erkennbar wäre. Zu dieser die Prüfung bestimmenden Sichtweise tritt hinzu, dass - ungeachtet der fortbestehenden Ähnlichkeit der Ausbildung - jedenfalls keine Rede davon sein kann, dass die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der jetzigen Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg einerseits und der früheren Ausbildung an den Berufsakademien des Landes andererseits identisch sind. Dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 12. Mai 2012 eine Förderungshöchstdauer festgesetzt hat, obwohl eine solche - wie dargelegt - für Akademieausbildungen nicht mehr vorgesehen ist, steht der Einordnung der Ausbildung des Klägers als solche an einer Akademie i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht entgegen, weil diese Einordnung allein auf den dargelegten ausbildungsbezogenen Kriterien beruht und vom Fehlen einer solchen Festsetzung nicht abhängt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich fehlt es schon wegen der begrenzten Geltungsdauer der Vorschriften über den studiendauerabhängigen Teilerlass an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn dieser Teilerlass kann nur noch von Auszubildenden in Anspruch genommen werden, die ihre Ausbildung bis zum 31. Dezember 2012 beendet haben (§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG). Ein Ausnahmefall, in dem ausgelaufenes bzw. auslaufendes Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 u. a. -, juris, m. w. N., liegt hier nicht vor, weil die Bedeutungslosigkeit der Teilerlassregelung absehbar ist. Angesichts der für Studiengänge geltenden Festlegung des Rückzahlungsbeginns in § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG - hiernach ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten - und des dadurch gesteuerten vorzeitigen Erlasses der Bescheide nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG, an deren Bekanntgabe die einmonatige Antragsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 BAföG anknüpft, ist nicht davon ausgehen, dass nach Ablauf des Jahres 2017 noch in nennenswertem Umfang Erlassanträge zu erwarten sind. Die Zahl der Fälle, in denen eine rechtzeitige Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG fehlschlägt und erst so verzögert nachgeholt werden kann, dass eine Antragstellung noch im Jahre 2018 (oder sogar später) in Betracht kommt, dürfte gering sein und vor allem eine stark abnehmende Tendenz aufweisen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen ist. Hier kommt hinzu, dass die Berufsakademien des Landes Baden-Württemberg bereits mit Wirkung zum 1. März 2009 erloschen sind und die Streitfrage der ausbildungsförderungsrechtlichen Einordnung dieser Berufsakademien nur deren Absolventen betrifft, nicht etwa auch diejenigen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, die - wie dargelegt - qualitativ anderen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt.