Beschluss
11 E 1160/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1216.11E1160.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG sowie den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Köln verwiesen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hat, an der Staubschutzplane eines Baugerüstes eine Werbeanlage anzubringen, beurteilt sich nicht nach dem straßenrechtlichen Nutzungsregime des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Staubschutzplanen sollen nach den eigenen Angaben der Klägerin im Klageverfahren „mindestens 2,50 m über dem Luftraum des Straßenkörpers montiert werden“. Ausweislich des Bauantrages soll die Werbeanlage in einem Abstand von 3,00 m zur Fahrbahnkante und in einer lichten Durchgangshöhe von 5,50 m angebracht werden. Bei dieser Sachlage ist die in Rede stehende Werbeanlage keine Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW. Eine abstrakte Beeinträchtigung der Ausübung des Gemeingebrauchs durch Einwirkung auf die öffentliche Straße, zu der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW auch der Luftraum über dem Straßenkörper gehört, ist nicht gegeben, wenn sie in einer derartigen Höhe stattfindet, dass sie den Verkehrsablauf nicht behindern kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 11 A 4057/06 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Zudem ist auch nach § 19 Satz 1 StrWG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Sondernutzungssatzung der Beklagten keine Sondernutzung gegeben. Insofern regelt sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen gemäß § 23 Abs. 1 StrWG NRW nach bürgerlichem Recht, so dass der Rechtsstreit nicht als ein öffentlich-rechtlicher im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen ist. Nur im Bereich des durch die Widmung einer Straße begründeten Nutzungsregimes von Gemeingebrauch, Anliegergebrauch und Sondernutzung wird das zivilrechtliche Eigentum (der Gemeinde) durch das öffentliche Recht überlagert und nur in diesem Umfang beurteilt sich die Frage, ob eine Nutzung den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Straßenrechts unterfällt, nach öffentlichem Recht. Von einer „Flucht ins Privatrecht“ kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Rede sein, weil die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen nicht auf einem Willensakt der Gemeinde beruht, sondern der gesetzlichen Konzeption folgt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Fällen der vorliegenden Art zwar kein Zulassungsanspruch über den Gemeingebrauch hinaus bestehen dürfte, der Straßenbaulastträger als öffentliche Verwaltung aber gehalten ist, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot des Monopolmissbrauchs zu beachten. Vgl. etwa Majcherek, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 8 Rn. 46, m. w. N. Hieraus ergibt sich auch, dass der Meinung der Klägerin, § 23 StrWG NRW sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unanwendbar, nicht gefolgt werden kann. Abgesehen davon, dass § 23 Abs. 1 StrWG NRW mit der bundesgesetzlichen Norm des § 8 Abs. 10 FStrG übereinstimmt, verbliebe es selbst im Falle der Unwirksamkeit dieser Regelung(en) bei dem allgemeinen verfassungsrechtlichen gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Eigentum der Gemeinde und den nach §§ 903 ff. BGB daraus folgenden Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 Euro vor. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor, da der Senat nicht von der Entscheidung eines Obersten Bundesgerichts abweicht und eine Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 4 GKG).