Beschluss
10 B 1150/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1217.10B1150.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO regelmäßig beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2015 in der Fassung vom 19. März 2015 enthaltene sofort vollziehbare Gebot, die näher bezeichnete Voliere und die Überdachung an der Garage auf dem Grundstück B.-straße 41 in F. ab dem 1. Oktober 2015 nicht mehr zu nutzen, ebenso abgelehnt wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dieser Ordnungsverfügung enthaltene Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 500,00 Euro. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist mit der Ordnungsverfügung ermessensfehlerfrei gegen die baurechtswidrige Nutzung bauaufsichtlich nicht genehmigter, aber genehmigungsbedürftiger und voraussichtlich nicht genehmigungsfähiger baulicher Anlagen eingeschritten. Allerdings liegt der Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung, nach der sich eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, hier neben der Sache. Der Antragsgegner ist in seiner Verfügung nicht von diesen Grundsätzen ausgegangen, sondern hat seine Entscheidung sowohl mit der formellen als auch mit der materiellen Illegalität der baulichen Anlagen begründet, deren Nutzung er untersagt hat. Es würde daher ein zur Aufhebung der Ordnungsverfügung führender Ermessensfehler vorliegen, wenn entgegen der Einschätzung des Antragsgegners entweder die formelle oder die materielle Legalität dieser baulichen Anlagen gegeben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In Bezug auf die formelle Illegalität der baulichen Anlagen setzt sich die Beschwerde nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Der pauschale Verweis auf die erstinstanzlichen Schriftsätze genügt ebenso wenig den verfahrensrechtlichen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wie das bloße Aufwerfen der Frage, warum die Errichtung und Nutzung der Voliere einer Baugenehmigung bedürfe. Das wiederholt angesprochene Schreiben der Stadt F. vom 25. September 2013 ist nicht als Baugenehmigung auszulegen. Es verhält sich zu einer Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz beziehungsweise zu artenschutzrechtlichen Aspekten und enthält darüber hinaus lediglich die Aussage, dass bestehendes Planungsrecht der Gemeinde nicht betroffen sei. Auch hinsichtlich der materiellen Illegalität der an der Garage angebrachten Überdachung enthält die Beschwerde keinen Vortrag und erfüllt damit nicht die oben erwähnten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung teilt der Senat im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Voliere zur Haltung von Falken in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Unabhängig davon, ob die Voliere für die Haltung von – nach Angaben des Antragstellers – acht Falken zu Zuchtzwecken als Anlage für Kleintierhaltung und damit grundsätzlich als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 BauNVO 1962 angesehen werden kann, die den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Nach § 14 BauNVO 1962 sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zum Merkmal der Unterordnung gehört insbesondere, dass die betreffende Anlage nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist. Angesichts der Vielgestaltigkeit von Haupt- und Nebenanlagen und der sich daraus ergebenden möglichen Anknüpfungspunkte geht es bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Zu- und Unterordnung um individuelle Relationen, die sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen. Letztlich kommt es auf den wertenden Gesamteindruck an, der sowohl an optische als auch an andere Gesichtspunkte anknüpfen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C10.03 –, BRS 67 Nr. 68. Die auf dem Grundstück des Antragstellers insgesamt vorhandenen Nebenanlagen sind nach den vorliegenden Lichtbildern derart dominant, dass von einer Unterordnung nicht mehr gesprochen werden kann. Dies ergibt sich bereits aus der Relation der von den Haupt- und Nebenanlagen beanspruchten Grundflächen. Im Verhältnis zu dem auf dem Grundstück aufstehenden Wohnhaus kommt den Nebenanlagen nicht eine nur nebensächliche, sondern eine im Erscheinungsbild annähernd gleichwertige Bedeutung zu. Die Grundflächen des Hundehauses und der Voliere betragen insgesamt circa 85 qm und damit deutlich mehr als Hälfte der Grundfläche des Wohnhauses (circa 130 qm). Hinzu kommen der große eingezäunte Hundeauslauf sowie die befestigte Freifläche zwischen der Voliere und der Nachbargrenze, die, wie möglicherweise noch weitere Teile des Gartens (Foto Nr. 5 auf Bl. 9 der Beiakte Heft 1), der Beschäftigung mit den Tieren und damit ihrer Haltung dient. Die Anlagen zur Tierhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers erreichen damit insgesamt ein Ausmaß, das es nicht zulässt, in räumlich-gegenständlicher und optischer Hinsicht von einer Unterordnung dieser Anlagen unter den Hauptzweck der Wohnnutzung zu sprechen. Der Umstand, dass das Hundehaus mit Baugenehmigung vom 7. August 1990 genehmigt worden ist, ändert nichts daran, dass es in die gebotene Bewertung, ob die Anlagen zur Tierhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers untergeordnet im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO 1962 sind, einzubeziehen ist. Abgesehen davon wird es nach den eigenen Angaben des Antragstellers und den Ermittlungen des Antragsgegners abweichend von der Genehmigung für die Haltung von mehr als zwei Hunden und wohl auch zu Zuchtzwecken genutzt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die hier in Rede stehenden baulichen Anlagen über mehrere Jahre nicht beanstandet worden seien, könnten nach der Rechtsprechung die damit angesprochenen Vertrauensschutzgesichtspunkte allenfalls dann rechtserheblich sein, wenn der Antragsgegner die formell illegale Nutzung tatsächlich geduldet hätte. Von einer solchen Duldung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt, wobei vieles dafür spricht, dass diese Duldung schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris, Rn. 15, und vom 26. Februar 2015 ‑ 10 A 1432/12 ‑, juris, Rn. 47 ff. Für einen entsprechenden Willen des Antragsgegners sind auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte vorgetragen worden. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus den von dem Antragsteller behaupteten Erklärungen der Stadt F. Zu der in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Antragstellers, das behördliche Einschreiten verstoße gegen Treu und Glauben, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass behördliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich nicht verwirken können. Schließlich verhält sich die Beschwerdebegründung auch nicht zu dem ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).