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Beschluss

6 B 1180/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1218.6B1180.15.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle des Amtsleiters im Amt für Kinder, Jugend und Familie im Wege der einstweiligen Anordnung.

Einzelfall einer rechtsfehlerhaften, weil auf ein unzulässiges Anforderungsmerkmal gestützten Auswahlentscheidung.

Zur Überprüfung einer durch Ratsbeschluss getroffenen Auswahlentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle des Amtsleiters im Amt für Kinder, Jugend und Familie im Wege der einstweiligen Anordnung. Einzelfall einer rechtsfehlerhaften, weil auf ein unzulässiges Anforderungsmerkmal gestützten Auswahlentscheidung. Zur Überprüfung einer durch Ratsbeschluss getroffenen Auswahlentscheidung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung untersagt, die Stelle „Amtsleiter/in Amt für Kinder, Jugend und Familie, Amt “ mit einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Sie sei durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Die Antragsgegnerin habe sie nicht aufgrund von § 72 Abs. 2 SGB VIII vom weiteren Auswahlverfahren ausschließen dürfen. Die Vorschrift verlange für die leitende Funktion eines Jugendamtes nicht, dass die Bewerber ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich Sozialpädagogik/Sozialarbeit vorweisen könnten. Vielmehr reiche eine von der Antragstellerin abgeschlossene Ausbildung im Rahmen der Beamtenlaufbahn aus. Auch das in der Ausschreibung benannte Aufgabenfeld der Leitung eines Jugendamtes lasse auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung mit einer Verwaltungsausbildung schließen. Die Antragstellerin erfülle die in der Stellenausschreibung benannten zwingenden Anforderungen. Eine Einschränkung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich auch nicht daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin an der Entscheidung über die Stellenbesetzung beteiligt sei. Es gehe nicht um die Stelle einer Wahlbeamtin, für deren Besetzung die Rechtsprechung Einschränkungen der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG gebilligt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge komme. Auch der erforderliche Anordnungsgrund liege vor, weil die Antragsgegnerin die zeitnahe Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen beabsichtige, die damit einen bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Erfahrungsvorsprung erwerben könne. Die hiergegen vorgebrachten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin nicht vom weiteren Auswahlverfahren hätte ausgeschlossen werden dürfen. Der Einwand, die Antragstellerin sei bereits deshalb aus dem Bewerbungsverfahren auszuschließen, weil sie keine Fachkraft im Sinne von § 72 Abs. 2 SGB VIII sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, weder § 72 Abs. 2 SGB VIII noch dem aus der Stellenausschreibung ersichtlichen Anforderungsprofil lasse sich entnehmen, dass die Leitung des Jugendamtes ausschließlich mit einem Bewerber besetzt werden dürfe, der ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit aufweisen könne. Soweit der Bürgermeister in der Beschlussvorlage an den Rat der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2015 eine solche Ausbildung fordert, kann dahinstehen, ob damit eine - rechtlich unzulässige - nachträgliche Änderung des Anforderungsprofils vorgenommen werden sollte. Jedenfalls hätte der Bürgermeister der Antragsgegnerin in seiner Beschlussvorlage vom 15. Juni 2015, der der Rat durch Abstimmung in seiner Sitzung am 22. Juni 2015 gefolgt ist, die Antragstellerin nicht wegen Fehlens der Fachkompetenzen nach § 72 Abs. 2 SGB VIII aus dem weiteren Leistungsvergleich ausschließen dürfen. Aus § 72 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, dass der Bewerber zwingend ein Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit abgeschlossen haben muss, um Fachkraft im Sinne der Vorschrift zu sein. Nach § 72 Abs. 2 SGB VIII sollen leitende Funktionen des Jugendamts in der Regel nur Fachkräften übertragen werden. Als Fachkräfte werden in § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Personen bezeichnet, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine genauere Eingrenzung des Begriffs der Fachkraft weder dem Gesetzeszusammenhang noch der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen lässt. Auch das Beschwerdevorbringen zeigt nicht eindeutig auf, dass mit dem Erfordernis der Fachkraft zwingend ein Studium der Sozialpädagogik oder Sozialarbeit verbunden ist. Weder der seitens des Antragsgegners aufgeführten Rechtsprechung noch den Literaturnachweisen lässt sich eine derart eindeutige Schlussfolgerung entnehmen. Selbst wenn die Antragsgegnerin zulässig davon ausgegangen wäre, dass Fachkraft im Sinne des § 72 Abs. 2 SGB VIII nur eine solche mit sozialpädagogischer Hochschulbildung oder einer solchen der Sozialarbeit ist, kann sie darauf nicht den Ausschluss der Antragstellerin stützen. Denn sie hat in ihrer Ausschreibung von der Ausnahmemöglichkeit der Vorschrift Gebrauch gemacht. Nach § 72 Abs. 2 SGB VIII soll in der Regel die Besetzung der Leitung eines Jugendamtes mit einer Fachkraft erfolgen; das schließt mögliche Ausnahmen ein. Indem die Antragsgegnerin in ihrer Stellenausschreibung vom 23. Februar 2015 als Anforderungsmerkmal: „Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums der Sozial‑, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften sowie Beschäftige mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen; bewerben können sich auch Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, die die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erfüllen ….“ festgesetzt hat, hat sie entschieden, dass es ihr auf die Qualifikation als Fachkraft im Sinne eines abgeschlossenen Studiums der Sozialpädagogik/Sozialarbeit gerade nicht zwingend angekommen ist. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Antwort des Bürgermeisters auf eine Anfrage der SPD-Fraktion vom 19. März 2015 zu der Frage, warum in den Ausschreibungskriterien nicht darauf hingewiesen worden sei, dass für die Besetzung der Leitungsstelle besondere fachliche Anforderungen bestünden (§ 72 Abs. 1 und 2 KJHG). In der Antwort vom 23. März 2015 heißt es: „Nach § 72 Abs. 2 SGB VIII sollen leitende Funktionen des Jugendamtes in der Regel nur Fachkräften im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB VIII (gemeint war: § 72 Abs. 1 SGB VIII) übertragen werden. § 72 Abs. 2 SGB VIII statuiert somit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Besetzung von Leitungsfunktionen. Hierdurch wird den zur Entscheidung Berufenen die Möglichkeit einer wertenden Entscheidung eröffnet, die als solche in dem der Stellenausschreibung nachgelagerten Personalauswahlverfahren zu treffen ist. Insofern ist ein Hinweis in der Stellenausschreibung selber nicht angezeigt und würde eher dazu beitragen, potentiell geeignete Bewerber/innen von einer Bewerbung abzuhalten.“ Ist das Merkmal aber in der Stellenausschreibung für die Antragsgegnerin nicht maßgeblich gewesen, so kann sie es nicht nachträglich wieder als auswahlentscheidendes Kriterium heranziehen. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm selbst entwickelte Anforderungsprofil gebunden. Andernfalls gerät er in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 6 B 89/13 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N. Da die Antragstellerin die in der Stellenausschreibung für maßgeblich erachteten Kriterien mit ihrer Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst unstreitig erfüllt, kommt es mithin auf die von der Antragsgegnerin nachträglich angeführte Maßgeblichkeit der „fachlichen“ Leitung und Vertretung des Jugendamtes nicht an. Dementsprechend erübrigt sich auch ein Aufgreifen der insoweit umfangreichen Argumentation der Antragsgegnerin dazu im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wird nicht näher dargelegt, inwieweit vermutete Vertrauenseinbußen bei der Bevölkerung in Folge einer Besetzung der Leitungsfunktion mit einer Bewerberin ohne abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik oder Sozialarbeit eintreten könnten. Dessen ungeachtet ist diese Befürchtung nicht nachvollziehbar, weil die Antragsgegnerin die Leitungen der einzelnen Abteilungen ihres Jugendamtes jeweils mit Mitarbeitern besetzt hat, die über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit verfügen. Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass das Verwaltungsgericht sich rechtswidrig über einen Stellenbesetzungsvorbehalt des Rats der Antragsgegnerin hinweggesetzt haben könnte. Selbst wenn mit der Antragsgegnerin angenommen würde, dass die Besetzung von Wahlbeamtenstellen, vgl. hierzu: VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 4 L 670/11 -, juris, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 ME 491/07 -, juris, und auch jegliche andere Stellenbesetzung durch Ratsentscheidung Einschränkungen in den Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG nach sich zöge, wäre ihre Entscheidung rechtswidrig erfolgt. Nach den genannten Gerichtsentscheidungen ist die inhaltliche Überprüfung der Wahlentscheidung zwar ausgeschlossen. Es ist jedoch gerichtlich zu überprüfen, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Bindungen beachtet hat, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 4 L 670/11 -, a. a. O., Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 ME 491/05 -, a. a. O., Rn. 21; so auch: OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2001 – 1 B 1146/01 -, juris, Rn. 19. Dem Rat der Antragsgegnerin lag bei seiner Beschlussfassung am 22. Juni 2015 indes kein zutreffender Sachverhalt vor. Er ist von der fehlerbehafteten Beschlussvorlage des Bürgermeisters vom 15. Juni 2015 ausgegangen. In dieser hätte die Antragstellerin nicht, wie bereits ausgeführt, wegen des fehlenden abgeschlossenen Studiums der Sozialpädagogik oder Sozialarbeit vom weiteren Leistungsvergleich ausgenommen werden dürfen. Ist der Ratsbeschluss mithin schon deshalb fehlerhaft erfolgt, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob die Beschlussautonomie des Rats den Bewerbungsverfahrensanspruch der Kommunalbeamten nach Art. 33 Abs. 2 GG in zulässiger Weise einschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).