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Beschluss

1 B 935/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1221.1B935.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.884,19 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.884,19 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen nicht die von der Antragstellerin erstrebte Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag entsprochen wird, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den unter dem Referenzcode X ausgeschriebenen Dienstposten „Referatsleiter/in DG 20“ beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit einer Mitbewerberin / einem Mitbewerber zu besetzen, bis die Antragsgegnerin eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat. Das Beschwerdevorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das der streitigen Dienstpostenbesetzung zugrunde liegende Auswahlverfahren mitsamt der zugehörigen Auswahlentscheidung litten nicht an Rechtsfehlern, die zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin führten, nicht durchgreifend in Frage. Zum Teil fehlt es dem Vorbringen bereits an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen im Verhältnis zur Antragstellerin bereits aus den Ergebnissen ihrer jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen ergebe, so dass es auf das Ergebnis der ferner durchgeführten strukturierten Auswahlgespräche – nach dem Inhalt des Auswahlvermerks des Referats Z 10 vom 20. März 2015 lag auch insofern die Beigeladene klar vorn – nicht ankomme. Daran anknüpfend wendet sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gegen die Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts, die über sie erteilte, hier in Rede stehende dienstliche Beurteilung leide nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Vielmehr hält die Beschwerde solche Fehler sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für gegeben, so dass die betreffende Beurteilung im Ergebnis keine taugliche Grundlage für die Auswahlentscheidung über den streitigen Referatsleiterdienstposten sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im Einzelnen: Unter Gliederungspunkt 1. der Beschwerdebegründungsschrift rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe bei der von ihm angenommenen Vergleichbarkeit der jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen evident mit zweierlei Maß gemessen. Insoweit sei hinsichtlich der Beigeladenen unter Berücksichtigung vorangegangener Beurteilungen von Leistungskonstanz ausgegangen worden, während bei ihr vorherige Beurteilungen mit Spitzenbewertungen als nicht entscheidungserheblich erachtet und ihr selbst ein Leistungsabfall attestiert worden sei, der in Wirklichkeit nicht vorgelegen habe und vom Gericht auch nicht ausreichend festgestellt worden sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es nimmt der Sache nach Bezug auf Begründungspassagen des erstinstanzlichen Beschlusses, in denen es ausschließlich darum geht, ob die Anlassbeurteilung der Antragstellerin (Beurteilungszeitraum 1.5.2012 bis 31.8.2014) und die Regelbeurteilung der Beigeladenen (Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2013) im Hinblick auf die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume und die divergierenden Beurteilungsstichtage (noch) miteinander vergleichbar sind. Das Verwaltungsgericht hat insofern einen rechtserheblichen Aktualitätsvorsprung einer der beiden miteinander zu vergleichenden Beurteilungen der Sache nach verneint. Es hat in diesem Zusammenhang keine belastbaren Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass sich die Leistungen der Beigeladenen nach dem Ende des Beurteilungszeitraums ihrer letzten Regelbeurteilung erheblich verschlechtert hätten. Ergänzend hat es auch das gleichlautende Ergebnis der vorletzten Regelbeurteilung der Beigeladenen herangezogen und dies als Indiz für eine bei dieser Beamtin über mehrere Beurteilungszeiträume hinweg festzustellende Leistungskonstanz und davon ausgehend für ein Fortdauern dieses Leistungsbildes gewertet. Diese Vorgehensweise stellt die Antragstellerin nicht infrage. In diesem Zusammenhang war die von der Antragstellerin mit der Beschwerde auch für ihre Person beleuchtete Frage der Leistungskonstanz bzw. ‑entwicklung über mehrere Beurteilungszeiträume hinweg für das Verwaltungsgericht nicht relevant. Die Antragstellerin macht ferner nicht geltend, dass ihre im Verhältnis zur Beigeladenen um eine Note schlechtere Bewertung auf einen Leistungsabfall gerade im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2014 zurückzuführen sei. Soweit der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 oben des amtlichen Abdrucks im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der aktuellen Beurteilung der Antragstellerin darauf eingeht, ob vor dem Hintergrund der Ergebnisse ihrer früheren Beurteilungen Zweifel an der Plausibilität des Ergebnisses der aktuellen Beurteilung bestünden, ergeben sich daraus keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, das Gericht hätte hier mit zweierlei Maß gemessen, nämlich nur bei der Antragstellerin einen Leistungsabfall „unterstellt“. Vielmehr macht das Verwaltungsgericht an der betreffenden Stelle deutlich, dass es vor dem Hintergrund der dort näher erläuterten Definitionen der Gesamtnoten bereits nicht dem Ausgangspunkt der Antragstellerin folgt, diese sei in der in Rede stehenden Anlassbeurteilung gegenüber ihrer Vorbeurteilung in einer ins Gewicht fallenden Weise heruntergestuft worden. Davon abgesehen ergäbe sich – worauf der Senat ergänzend hinweist – allein aus dem Umstand einer gewissen Verschlechterung der Gesamtnote gegenüber derjenigen der Vorbeurteilung noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass die aktuelle Beurteilung nicht maßstabsgerecht erfolgt wäre, sondern die in dem zugehörigen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen, auf welche es ausschließlich ankommt, sachwidrig bewertet hätte. Unter Gliederungspunkt 2. der Beschwerdebegründungsschrift wiederholt die Antragstellerin einleitend sinngemäß, es sei nicht tragfähig, dass das Verwaltungsgericht zugunsten der Beigeladenen vorangegangene Beurteilungen berücksichtigt, zu ihren (der Antragstellerin) Lasten solche Beurteilungen aber unberücksichtigt gelassen habe. Diese Rechtsbehauptung trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat für den Qualifikationsvergleich vielmehr entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Beigeladene bei einem Vergleich der den in Rede stehenden Bewerberinnen zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilungen im Gesamturteil einen Vorsprung von einer Note aufweist (BA, Seite 4, 2. Absatz). Letzteres wird von der Antragstellerin (als solches) auch nicht in Frage gestellt. Für eine Auswahlentscheidung nach Bestenauslesegrundsätzen kommt es zumindest in erster Linie auf einen Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und dabei insbesondere der Gesamturteile an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.; OVG NRW, z. B. Beschluss vom 5. August 2015 – 1 B 434/15 –, juris, Rn. 5. Daraus folgt zugleich, dass bei einem sich schon aus den aktuellen Beurteilungen ergebenden (deutlichen) Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers in aller Regel nicht auch noch ein ergänzender Leistungsvergleich anhand früherer Beurteilungen angestellt werden muss. Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume die Vorbeurteilung der Beigeladenen mit angesprochen hat, erfolgte dies in einem davon zu trennenden speziellen Begründungszusammenhang (vgl. bereits zu Gliederungspunkt 1.). Unter Ziffer 2.a) der Gliederung rügt die Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der Auffassung, die früheren Beurteilungen der Antragstellerin in dem (seinerzeitigen) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hätten einem anderen Beurteilungsmaßstab und einer anders zusammengesetzten Vergleichsgruppe unterlegen, „zu Unrecht“ „unterstellt“, dass Beurteilungen verschiedener Bundesministerien grundsätzlich nicht vergleichbar seien. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 oben des amtlichen Urteilsabdrucks einen Vergleich der aus verschiedenen Bundesministerien stammenden Beurteilungen der Antragstellerin tatsächlich angestellt. Dieser Vergleich weicht lediglich in der Sache von den Vorstellungen ab, welche die Antragstellerin zum Begriffsinhalt der betroffenen Gesamtnoten hat. Was den Inhalt der hier zu vergleichenden – von den unterschiedlichen Beurteilungssystemen her nicht spiegelbildlichen – Notenstufen sowie deren (ggf. nur annäherungsweise möglichen) Zuordnung betrifft, stellt die Beschwerde die eigene Auffassung der Antragstellerin der Auffassung des Verwaltungsgericht einfach nur entgegen, ohne zu erläutern, welche ggf. besseren Argumente für diese Auffassung sprechen. Da es in diesem Zusammenhang im Schwerpunkt um rechtliche Würdigung und nicht allein um die Würdigung von Tatsachen geht, verfängt es nicht, nur darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Art der Zuordnung (angeblich) „unstreitig“ sei, weil der Gegner dem eigenen Vortrag nicht widersprochen habe. Ebenso wenig vermag die schlichte Bezugnahme auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz den Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren zu genügen. Unter Ziffer 2.b) der Gliederung setzt die Antragstellerin ihre im (seinerzeitigen) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in den Vorbeurteilungen erhaltenen Gesamtnoten zu bestimmten Noten des Beurteilungssystems im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Beziehung, um damit aufzuzeigen, dass ihre Beurteilungen diejenigen der Beigeladenen in der Vergangenheit übertroffen hätten. So soll die Notenstufe „A“ im BMWi der Notenstufe „X“ im BMVI und die Notenstufe „X“ im BMWi der Notenstufe „Y“ im BMVI entsprochen haben bzw. entsprechen. Wie die Antragstellerin zu diesen Bewertungsergebnissen gelangt, erläutert sie im Beschwerdeverfahren aber nicht. Unabhängig davon machen sämtliche Ausführungen unter den Gliederungspunkten 2. bis 2.b) nicht deutlich, wieso es auf sie in dem vorliegenden Verfahren für die Entscheidung ankommen soll. Denn – wie schon ausgeführt – bedarf es bei einem nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorliegenden Qualifikationsvorsprung für den Qualifikationsvergleich keiner zusätzlichen vergleichenden Betrachtung anhand der Vorbeurteilungen. Zwar mögen Letztere als etwaige Indizien für eine fehlende Plausibilität der aktuellen Beurteilung eine gewisse Bedeutung behalten. Für eine nicht leistungsgerechte, an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete oder objektiv von Voreingenommenheit des Erstbeurteilers oder gar beider Beurteiler getragene aktuelle Beurteilung der Antragstellerin gibt der Blick auf deren Vorbeurteilungen im BMWi aber unabhängig von der Frage der konkreten Zuordnung der Notenstufen zur Beurteilungsskala im BMVI keinen hinreichenden Anhalt. Unter Gliederungspunkt 3. der Beschwerdebegründungsschrift wendet sich die Antragstellerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit ihrer Anlassbeurteilung. Sie rügt dabei zunächst, dass für die „in die Zuständigkeit des BMWi fallenden“ 23 Monate des Beurteilungszeitraums kein Beurteilungsbeitrag unter maßgeblicher Mitwirkung von Frau W. -N. eingeholt worden sei. Dessen hätte es nach den Beurteilungsrichtlinien des BMWi bedurft. Frau W. -N. sei nämlich außer dem Berichterstatter und Erstbeurteiler (Herrn L. ) die einzige Person gewesen, welche ihr Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung gekannt habe. Dieses Vorbringen zeigt einen Rechtsfehler der in Rede stehenden Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht auf. Es ist schon unpräzise, soweit es sinngemäß anscheinend von einer gesplitteten Beurteilungs zuständigkeit ausgeht. Die Zuständigkeit für die Erteilung der fraglichen Beurteilung lag hier allein beim BMVI, dem die Antragstellerin am Ende des erfassten Beurteilungszeitraums (31. August 2014) angehörte, und den dort zuständigen Beurteilern. Zuständigkeitsfragen auf der Ebene das BMWi interessieren hier deswegen höchstens insoweit, als es um die Zuständigkeit für die Abgabe eines etwa erforderlich gewesenen Beurteilungsbeitrages wegen des Wechsels des Ministeriums durch die Antragstellerin während des hier zu betrachtenden Anlassbeurteilungszeitraums geht. Diesbezüglich zeigt die Beschwerde aber nicht auf, dass und ggf. auf welcher rechtlichen Grundlage die angesprochene Frau W. -N. (seinerzeit Unterabteilungsleiterin im BMWi) ausgehend von den dort bestehenden Beurteilungszuständigkeiten, an welche die Zuständigkeit zur Zeichnung von Beurteilungsbeiträgen anknüpfte, die richtige Person für die Abgabe eines solchen Beurteilungsbeitrags gewesen wäre. Aus dem angeführten Umstand einer allein noch bei Frau W. -N. vorhandenen persönlichen Kenntnis über die im BMWi erbrachten Leistungen der Antragstellerin ergibt sich eine derartige Zuständigkeit, die sich nach den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen nach formalen Kriterien bestimmt hat, noch nicht. Unabhängig davon, welche Person im BMWi einen ggf. erforderlichen Beurteilungsbeitrag über die Antragstellerin hätte abgeben müssen, kam es im Übrigen für das Verwaltungsgericht aus den auf Seiten 7 Mitte bis 8 Mitte des amtlichen Beschlussabdrucks niedergelegten Gründen bereits nicht darauf an, ob ein solcher Beitrag für die Antragstellerin im BMWi überhaupt, formal ordnungsgemäß und rechtzeitig erstellt worden war. Das erstinstanzliche Gericht ist vielmehr der Auffassung, dessen hätte es hier wegen besonderer Umstände des Einzelfalles nicht bedurft, weil der für die Anlassbeurteilung der Antragstellerin im BMVI zuständige Erstbeurteiler (MR L. ) auch schon im BMWi betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 14. Februar 2014 unmittelbarer Vorgesetzter der Antragstellerin (und als solcher auch Berichterstatter im Beurteilungsverfahren) gewesen sei. Aus diesem Grunde sei die Beschaffung weiterer (unmittelbarer) Erkenntnismöglichkeiten über das Leistungs- und Befähigungsbild der Antragstellerin bezogen auf ihre frühere Tätigkeit nicht notwendig gewesen, um dem Sinn und Zweck eines Beurteilungsbeitrags zu genügen. Was die Beschwerde dem entgegenhält, ist weitgehend substanzlos und vermag auch in der Sache nicht zu überzeugen. Der insofern dem Rechtsinstrument des Beurteilungsbeitrags von der Antragstellerin zugeschriebene „zwingend notwendige(n) Schutz vor Willkür bzw. subjektiver Beliebigkeit“ mag für den Regelfall einer nur teilweise vorhandenen oder gänzlich fehlenden eigenen Anschauung (der Person) des Erstbeurteilers vom Leistungs- und Befähigungsbild eines Beamten zutreffen. Das Beschwerdevorbringen setzt sich in diesem Zusammenhang aber nicht ausreichend mit der hier vorliegenden Sondersituation auseinander. Diese unterscheidet sich in den bedeutsamen Zusammenhängen nicht wesentlich von der Situation, in welcher ein bestimmter Beamter während des kompletten Beurteilungszeitraums eines zu beurteilenden Untergebenen unmittelbarer Vorgesetzter und Erstbeurteiler (bzw. Berichterstatter) dieses Untergebenen ist, ohne dass der Untergebene in dieser Zeit die Dienststelle oder den Geschäftsbereich gewechselt hat. Auch in jener Situation wäre es unter Optimierungsgesichtspunkten ggf. sinnvoll, eine weitere Person in das Beurteilungsverfahren einzubinden, welche den zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. Notwendig – und damit Rechtmäßigkeitsvoraussetzung – ist solches aber grundsätzlich nicht. Vgl. dazu, dass § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV für den Regelfall aber immerhin das Tätigwerden von zwei Beurteilern verlangt, die Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 10, und vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 51 ff. Dass Frau W. -N. als Unterabteilungsleiterin im BMWi ihren „Beurteilungsbeitrag“ dem Gericht habe nachreichen müssen (Absatz 2 zu Gliederungspunkt 3.), trifft so nicht zu. Denn es handelt sich bei dem damit offenbar in Bezug genommenen Schreiben der genannten Beamtin vom 24. März 2015 (Blatt 27 der Gerichtsakte) lediglich um eine von ihr an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin adressierte Stellungnahme zu den Leistungen der Antragstellerin im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. März 2014 und ihrer in diesem Zeitraum gezeigten Befähigung. Das ist nicht gleichzusetzen mit einem (förmlichen) Beurteilungsbeitrag als Bestandteil des Beurteilungsverfahrens. Dementsprechend ist das besagte Schreiben auch nicht zur Personalakte der Antragstellerin, Teilakte C „Dienstliche Beurteilungen“, gelangt. Aber selbst unterstellt, es handelte sich bei dem Schreiben von Frau W. -N. der Sache nach um einen Beurteilungsbeitrag, hätte dies nach dem Vorstehenden keine Auswirkungen auf die formelle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Anlassbeurteilung. Letzteres gilt entsprechend auch für die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung (Absatz 3 zu Gliederungspunkt 3.), die sich darauf beziehen, ob der End-/Zweitbeurteiler (Herr T. ) Frau W. -N. in die Erstellung des letztlich erfolgten, von ihm mitunterzeichneten Beurteilungsbeitrags des BMWi vom 19. Dezember 2014/23. Januar 2015 hätte einbeziehen müssen. Dass ein mit Frau W. -N. abgesprochener Beurteilungsbeitrag des BMWi anders ausgefallen wäre und dem Zweitbeurteiler des BMVI etwa die Option eröffnet hätte, die von der Antragstellerin subjektiv wahrgenommene Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zu erkennen und die Beurteilung entsprechend (zugunsten der Antragstellerin) anzupassen, bleibt dabei im Übrigen spekulativ, zumal schon die von der Antragstellerin zugrunde gelegte Voreingenommenheit ihres Erstbeurteilers L. nicht im Ansatz substantiiert wird. Die Ausführungen unter Gliederungspunkt 4. der Beschwerdebegründung erweisen sich nicht als schlüssig, da es hier nicht um das Zusammenführen von zwei „Teilbeurteilungsbeiträge“(n) zu einer einzigen, den Gesamtzeitraum erfassenden Beurteilung geht. Soweit mit diesem Vorbringen eine in der Sache unzureichende Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des BMWi (aus Januar 2015) durch die zuständigen Beurteiler geltend gemacht werden soll, kam es darauf nach der tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses, welche im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet wurde, nicht an. Soweit es im Rahmen der Ausführungen unter Gliederungspunkt 5. der Beschwerdebegründung um Tatsachenfragen in Bezug auf das bzw. ein Eröffnungsgespräch über die Beurteilung geht, ist dieses Vorbringen gemessen an der tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auf Seite 8 unten des amtlichen Beschlussabdrucks unter Hinweis auf eine Entscheidung des beschließenden Senats die Auffassung vertreten, auf eine förmliche Eröffnung der Beurteilung komme es nicht an, wenn dem/der zu Beurteilenden ein vollständiges, von Erst- und Zweitbeurteiler unterzeichnetes Exemplar bekannt gegeben worden sei, wie es hier die Antragstellerin selbst zu den Gerichtsakten gereicht habe. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Sie stellt auch nicht (als solches) in Frage, dass die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin in den Besitz der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung (im Original) gelangt ist. Das insoweit zu den Gerichtsakten gereichte „Augenscheinsobjekt“ trägt auch die Unterschrift beider Beurteiler. Dass Teil F des Beurteilungsformulars („Eröffnung und Beurteilungsgespräch“) nicht ausgefüllt ist, berührt die Wirksamkeit der Bekanntgabe der Beurteilung nicht. Der ebenfalls unter Gliederungspunkt 5. (wiederholend) angebrachte Manipulationsvorwurf betreffend die Beurteilungsurkunde entbehrt jeder Grundlage. Das von der Antragstellerin dem Gericht zu Beweiszwecken überlassene „Augenscheinsobjekt“ (Original der Beurteilung) lässt zwar erkennen, dass im Teil D der Beurteilung der an dieser Stelle ursprünglich vorhanden gewesene Satz „Frau Dr. T1. ist bedingt für Führungsaufgaben geeignet“ geweißt wurde, der sich in dem seinerzeit von beiden Beurteilern noch nicht unterzeichneten Beurteilungsentwurf (vgl. die Fassung auf Blatt 104 ff., 108 der Gerichtsakte = Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2015) befand. Das ist als solches aber kein Vorgang, der als Indiz für eine der Antragsgegnerin anzulastende Manipulation gewertet werden könnte. Die Antragstellerin behauptet schon nicht ausdrücklich, dass sie die Beurteilung einschließlich der geweißten Stelle erhalten hätte, sondern nur, dass das ihr ausgehändigte Original eine nicht erklärbare Veränderung aufweise (vgl. den Schriftsatz vom 7. Mai 2015 unter Ziffer 4.; Bl. 25 d.A.). Selbst wenn die Beurteilung vor Aushändigung an die Klägerin geweißt worden sein sollte, bestehen aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieses Weißen ohne Wissen und Einverständnis der beiden Beurteiler erfolgt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Unter Berücksichtigung der Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 und des Umstandes, dass sich die Besoldung (erst) am 1. März 2015 erhöht hat, ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert, welcher (innerhalb derselben Streitwertstufe) die Festsetzung in dem erstinstanzlichen Beschluss nur geringfügig unterschreitet. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.