Beschluss
4 B 600/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0104.4B600.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1543/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2015 wiederher-zustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittel-androhung anzuordnen, abgelehnt. Die im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Annahme, der Antragsteller sei nach summarischer Prüfung gewerberechtlich unzuverlässig, weil er wirtschaftlich leistungsunfähig sei, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat in den Absätzen drei und vier auf der Seite 3 und eins auf der Seite 4 des Beschlusses vom 14. April 2015 im Einzelnen dargelegt, dass der Antragsteller seinen steuerlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten jahrelang nicht nachgekommen ist und am 11. Februar 2015 Rückstande in Höhe von insgesamt 113.347,74 EUR (davon Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt C. in Höhe von 99.556,76 EUR) bestanden haben. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die Angaben des Antragsgegners zu den Steuerverbindlichkeiten beruhten lediglich auf weit überhöhten Schätzungen, die sich durch die in Auftrag gegebenen Steuererklärungen erheblich reduzierten, entkräftet die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht. In Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung beurteilt sich die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung. Hierbei findet keine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen statt, auch wenn diese nur auf Schätzungen beruhen, weil für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nur maßgeblich ist, in welcher Höhe er bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 6 f. bzw. Rn. 8 f., m. w. N. Seine Beschwerdegründe rechtfertigen es auch nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Die Beschwerdegründe des Antragstellers lassen aber die genannte Besorgnis nicht entfallen. Im Gegenteil haben sich seine Zahlungsrückstände nach Mitteilung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2015 auf insgesamt 162.075,68 EUR erhöht, wovon auf die gegenüber dem Finanzamt C. bestehenden Steuerrückstände inzwischen ein Betrag in Höhe von 141.031,38 EUR entfällt. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, auf dessen Grundlage zu erwarten wäre, dass die Schulden des Antragstellers nicht weiter anwachsen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller mit der Stadt Q. eine Ratenzahlung vereinbart hat, lässt das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht entfallen. Die Gewerbesteuerforderungen machen mit 12.749,00 EUR (Stand: 3. Dezember 2015) nur einen geringen Anteil an den (gesamten) Zahlungsrückständen des Antragstellers aus. Im Übrigen hat der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Gewerbesteuerforderungen der Stadt Q. trotz Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlung nicht reduziert haben. Ein tragfähiges Sanierungskonzept lässt sich auch nicht aus der (bloßen) Behauptung des Antragstellers herleiten, er habe weitere „Maßnahmen (Hausverkauf)“ zur Bereinigung seiner „wirtschaftlichen Schieflage“ ergriffen. Auch der Einwand des Antragstellers, die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung führe zum Entzug seiner wirtschaftlichen Existenz und er werde bis zum Lebensende zum „Sozialfall“, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 ‑ 4 A 593/15 ‑, juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, GewArch 1995, 114 = juris, Rn. 3. Mit Blick darauf fehlt auch nicht das besondere Vollzugsinteresse, da die vom Antragsteller behauptete Folge der Gewerbeuntersagung im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit in Kauf zu nehmen ist. Soweit der Antragsteller unter Vorlage eines Schreibens der Steuerberatungs-gesellschaft mbH T. und O. vom 9. Dezember 2015 geltend macht, dass er sämtliche Steuererklärungen nebst Jahresabschlüssen bis zum Jahr 2014 beim Finanzamt C. eingereicht habe und die Gewerbesteuerforderungen der Stadt Q. für die Jahre bis 2014 nunmehr zu berichtigen seien, ist dieser Einwand unerheblich, weil es - wie ausgeführt - auf die Rechtmäßigkeit der (bisherigen) Steuerforderungen nicht ankommt. Ungeachtet dessen verbliebe selbst nach Schätzung des Antragstellers noch ein berichtigter erheblicher Steuerrückstand in Höhe von voraussichtlich rd. 81.000,00 EUR. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).