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Beschluss

11 A 331/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0113.11A331.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das legt der Zulassungsantrag nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Rücknahme der dem Kläger am 25. Januar 1985 erteilten Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW im Einzelnen geprüft und bejaht. Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag nur gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Anspruch auf eine Häftlingshilfebescheinigung der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG entgegenstehe. Damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG vorliegen, weil er durch seine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat. Das greift der Kläger für sich gesehen nicht an. Er meint jedoch, dass in diesem Zusammenhang sein späteres Verhalten (Fluchthilfe in zwei Fällen) im Rahmen einer „Gesamtschau“ zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Eine solche „Gesamtschau“, die zur Folge hätte, dass der Kläger Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit durch späteres Verhalten „ausgleichen“ könnte, ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht angelegt. Die Überlegungen in der Zulassungsbegründung zu einem Vergleich des § 2 Abs. 1 HHG mit § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG), der ebenfalls einen Ausschlusstatbestand bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelt, führen nicht weiter. Die vom Kläger angeführte zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergangene Rechtsprechung, die eine wertende Gesamtbetrachtung des Verhaltens anstellt, bezieht sich nicht auf den Tatbestand „Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit“, sondern auf den Tatbestand „erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems“, speziell auf die Auslegung des Begriffs „erhebliches Vorschubleisten“; hier ist eine Gesamtwürdigung und Gesamtbetrachtung des systemfördernden und systemschädlichen Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen. Vgl. zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 ‑ 5 C 9.09 ‑, Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20; ferner BVerwG, Urteile vom 18. September 2005 ‑ 5 C 1.09 ‑, BVerwGE 135, 1, und vom 17. März 2005 ‑ 3 C 20.04 ‑, BVerwGE 123, 142; BGH, Urteil vom 26. April 1961 ‑ VI ZR 303/60 ‑, RzW 1961, 377. Demgegenüber stellt der dem Kläger entgegengehaltene Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG allein auf „Verstöße“ ab; in diesem Begriff ist die Möglichkeit eines im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigenden „entlastenden“ Handelns nicht angelegt. Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet bei der Anwendung des § 2 HHG ausdrücklich zwischen den Begriffen „erheblich Vorschubleisten“ und „Verstoߠ gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969 ‑ 8 C 80.65 ‑, Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2. Eine vom Kläger eingeforderte „Gesamtschau“ seines Verhaltens hat das Verwaltungsgericht daher zutreffend nicht vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers kennt das Wiedergutmachungsrecht keinen allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts, dass „stets eine wertende Gesamtbetrachtung des Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen ist.“ 2. Die Sache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger formulierte Frage, „ob auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 HHG eine Gesamtschau vorzunehmen ist, wie dies im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG und in anderen Wieder-gutmachungsgesetzen geschieht, oder ob es sich bei dem AusglLeistG und dem HHG trotz ihres Charakters als Wiedergutmachungsgesetze um grundverschiedene Rechtsmaterien handelt, so dass hier eine differenzierende Betrachtungsweise geboten ist“, lässt sich nach den Ausführungen zu 1. ohne Weiteres verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Sie würde sich im Übrigen so, wie der Kläger sie formuliert hat, in einem Berufungsverfahren auch nicht stellen, weil sie nicht zwischen den unterschiedlichen Ausschlusstatbeständen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG und § 1 Abs. 4 AusglLeistG differenziert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).