OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 1650/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0122.9A1650.13.00
9mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.484,26 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.484,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Niederschlagswassergebührenbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2013 zu Recht abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für die veranlagten Flächen der Landesstraße 302 im Gemeindegebiet der Beklagten nicht die zwischen den Beteiligten im Jahr 2003 geschlossene Vereinbarung entgegensteht, in der sich die Beklagte unwiderruflich verpflichtet hat, das Oberflächenwasser (sinngemäß: unentgeltlich) in die dort von ihr erstellte Kanalanlage aufzunehmen und schadlos abzuführen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Vereinbarung, die sich an Ziffer 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesverkehrsministeriums (ODR) orientiert habe, keinen unzulässigen Gebührenverzicht enthalte, sondern eine vertragliche Mitbenutzungsregelung, wonach die Teilaufgabe der Straßenentwässerung von ihm - dem originären Träger der Straßenbaulast - auf die Beklagte - die Inhaberin bzw. Betreiberin der vertragsgegenständlichen Kanalanlagen - übertragen werde. Rechtsgrundlage für die Übertragung sei § 45 Abs. 1 StrWG NRW. Die Vereinbarung, das Straßenoberflächenwasser auf Dauer unentgeltlich in die gemeindliche Kanalanlage aufzunehmen und schadlos abzuführen, beinhalte keinen Gebührenverzicht, sondern die vertragliche Übernahme der Sonderbaulast Straßenentwässerung als Teilaufgabe der Straßenbaulast. Die Kostenbeteiligung des originären Straßenbaulastträgers sei damit Gegenleistung für die Übernahme der Sonderbaulast Straßenentwässerung durch die Gemeinde. Das Verwaltungsgericht hat – entsprechend der Argumentation des Klägers – zwar für möglich gehalten, dass dieser nicht entwässerungsgebührenpflichtig ist, wenn die beklagte Gemeinde abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW Straßenbaulastträgerin in Bezug auf die hier in Rede stehende Landesstraße sein sollte. Der Auffassung des Klägers, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 eine nach § 45 Abs. 1 StrWG NRW grundsätzlich denkbare Übertragung der Straßenbaulast zum Gegenstand habe, ist das Gericht hingegen nicht gefolgt. In diesem Zusammenhang (Seite 11 des Urteilsabdrucks) hat es die vom Kläger angeführten gesetzlichen Regelungen des Landeswassergesetzes und den konkreten Vertragstext in den Blick genommen, dem eine – sei es auch nur teilweise – Übertragung der Straßenbaulast nicht zu entnehmen sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auch auf § 8 der Vereinbarung verwiesen, wonach hinsichtlich der Baulast die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Diesen Ausführungen setzt die Antragsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Allein der Hinweis, dass das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - einen wohl ähnlichen Vertrag betreffend eine Bundesstraße in einem Eilbeschwerdeverfahren „nach dem erkennbaren Regelungswillen der Vertragsparteien“ (juris Rn. 31) als teilweise Übertragung der Straßenbaulast ausgelegt hat, vermag die Auslegung des hier maßgeblichen Vertrags durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage zu stellen. Denn der Beschluss des OVG Thüringen vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 – betrifft die Auslegung eines zwischen anderen Vertragsparteien unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen geschlossenen Vertrags. Ob auch der vom OVG Thüringen gewürdigte Vertrag hinsichtlich der Straßenbaulast ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmung verwies und in allen sonst wesentlichen Punkten gleich lautete, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen ist die Ermittlung des Regelungswillens bei einem – wie hier – auslegungsbedürftigen Vertragstext ohnehin stets eine Frage des Einzelfalls. Überdies liegt die Auslegung des hier maßgeblichen Vertrags durch das Verwaltungsgericht auch keineswegs fern. Der Vertragswortlaut enthält keine ausdrückliche Regelung betreffend die (teilweise) Übertragung der Straßenbaulast, obwohl sich eine diesbezügliche Aussage spätestens in § 8 der Vereinbarung aufgedrängt hätte, wenn eine teilweise Übertragung beabsichtigt gewesen wäre. Im Rahmen einer differenzierten Kostenregelung in Bezug auf die Kosten für den Bau und die laufende Unterhaltung sowie die Erneuerung im Falle von Abgängigkeit oder wegen geänderter Umweltanforderungen findet sich in § 3 die Regelung, dass mit dem Kostenbeteiligungsbetrag auch die „Forderungen der Gemeinde an die Straßenbauverwaltung abgegolten seien, die sich … aus der Einleitung des Straßenabwassers ergeben“. Dies hat das Verwaltungsgericht als der Höhe nach unbestimmten Abgabenverzicht verstanden, der nach Maßgabe der auch vom Kläger hier nicht mehr angegriffenen ständigen Rechtsprechung des Senats unzulässig ist. Diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die gegenteilige Auffassung des Klägers bleibt im Übrigen eine Erklärung dafür schuldig, wieso eine gemeindliche Gebührenforderung, die im Falle der teilweisen Übertragung der Straßenbaulast seiner Auffassung nach gar nicht bestehen würde, „abgegolten“ sein könnte. Auch dieser Aspekt spricht gegen die Annahme, dass die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2003 eine Regelung betreffend die Übertragung der Straßenbaulast gewollt haben. Für die Auslegung des hier in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Vertrags kommt es indessen allein darauf an, welche Regelung die Beteiligten seinerzeit objektiv getroffen haben, nicht darauf, was sie – wenn ihnen die Unzulässigkeit eines unbestimmten Abgabenverzichts bewusst gewesen wäre - möglicherweise hätten regeln können, um mit den Instrumenten des Straßenrechts ein in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbares Ergebnis zu erreichen. Die Entscheidung des OVG Thüringen steht zudem in einem anderen, von der nordrhein-westfälischen Rechtslage in wesentlicher Hinsicht abweichenden gesetzlichen Kontext. Die Träger der Straßenbaulast sind nach thüringischem Landesrecht in dessen Anwendungsbereich im Falle der Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung einer gemeindlichen Abwasseranlage nach § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG i.V.m. § 23 Abs. 5 ThürStrG, mithin durch eine gesetzliche Regelung von Benutzungsgebühren befreit. Vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 18. November 2008 – 4 EO 129/06 -, juris. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen, die keine Entsprechung im nordrhein-westfälischen Landesrecht finden, haben allem Anschein nach auch bei der Ermittlung des Regelungswillens in dem Beschluss des OVG Thüringen vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 -, der eine Bundesstraße betraf, eine Rolle gespielt (juris Rn. 33 ff.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Das trifft auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Vereinbarung über die Benutzung einer gemeindlichen Kanalanlage nach dem Muster der ODR überhaupt einen Vertrag über Abgaben darstellt – mithin einen Gebührenverzicht überhaupt enthalten kann – oder in der Sache – so das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 11. Juni 2009 (4 EO 109/06) - vielmehr einen Vertrag über die Übertragung der Teilaufgabe Straßenentwässerung darstellt und somit die Verwirklichung eines Einleitungstatbestandes des originären Straßenbaulastträgers von vornherein entfallen lässt, nicht zu. Soweit es um die Auslegung eines konkreten Vertragstexts unter Berücksichtigung seines unklaren Wortlauts und des Regelungswillens der am Vertragsschluss Beteiligten geht, ist die Frage einzelfallbezogen zu klären und einer verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich. Soweit die Frage darauf zielt, ob ein Straßenbaulastträger überhaupt entwässerungsgebührenpflichtig ist und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Gebührenverzicht zulässig und wirksam ist, ist ein über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehender oder erneuter Klärungsbedarf grundsätzlicher Art nicht aufgezeigt. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 9 A 1290/12 – , juris, und Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 A 2083/12 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Letztlich ist die Frage der Nichtigkeit einer Gebührenverzichtsvereinbarung jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Eine entscheidungserhebliche verallgemeinerungsfähige Frage ist durch die vorliegende Konstellation nicht aufgeworfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).