Beschluss
18 A 539/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0126.18A539.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass die durch den Kläger gegenüber dem Beklagten abgegebene Kostenübernahmeerklärung keinen Bestand mehr hat, hilfsweise festzustellen, dass die durch ihn gegenüber dem Beklagten abgegebene Kostenübernahme zu befristen ist, habe weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger könne Rechtsschutz gegen einen die Kostenerstattungspflicht im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG konkretisierenden Leistungsbescheid erlangen. In einem gegen den Leistungsbescheid gerichteten Klageverfahren sei die vom Kläger in Frage gestellte Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung zu prüfen. Daneben sei die Klage aber auch unbegründet, weil die Kostenübernahmeerklärung wirksam sei und der Kläger sich hiervon nicht durch eine nachträgliche einseitige Erklärung lösen könne. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zur Annahme, die Feststellungsklage sei zulässig. a) Ob - wie der Kläger meint - das Sozialamt von der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung ausgeht und diese deshalb vor Erlass eines gegen den Kläger gerichteten Leistungsbescheides nicht weiter prüft, kann dahinstehen. Eine fehlende Prüfung der Wirksamkeit änderte nichts an der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne den Leistungsbescheid zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens machen. Vgl. zur Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit BSG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - B 8 AY 1/09 R -, juris, Rn. 7. Anders als der Kläger meint, wäre ein gegen den Leistungsbescheid gerichtetes Verfahren auch rechtsschutzintensiver als die von ihm erhobene Feststellungsklage. In dem gegen den Leistungsbescheid gerichteten Klageverfahren wäre nicht nur die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung, sondern auch die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids im Übrigen zu prüfen. Zu klären wäre insbesondere, ob die Inanspruchnahme eine unzumutbare Belastung des aus der Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichteten zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 -, juris, Rn. 16, m.w.N., ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete zwar im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Bei atypischen Gegebenheiten hat die erstattungsberechtigte Stelle aber im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 -, juris, Rn. 16, und vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198, Rn. 31. Ausgehend hiervon bedarf es der vom Kläger begehrten Feststellung gegenwärtig nicht. Ob und in welchem Umfang der Kläger zur Kostenerstattung herangezogen wird und ob ihm gegebenenfalls Zahlungserleichterungen eingeräumt werden, ist gegenwärtig völlig offen. Es ist seine Sache, die aus seiner Sicht relevanten Umstände (Unterhaltspflichten auf Grund einer Eheschließung, Schwangerschaft seiner Ehefrau, Verbindlichkeiten, Immobilienerwerb etc.) unter Vorlage aussagefähiger Unterlagen in einem auf Erlass eines Leistungsbescheids gerichteten Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Anders als der Kläger meint, führt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Klageverfahren nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht das Rechtschutzbedürfnis für die Durchführung des Klageverfahrens hätte bejahen müssen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein selbstständiges Verfahren, in welchem nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO lediglich hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu prüfen sind. Eine positive Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfaltet auch keine Präjudizwirkung für das Klageverfahren. 2. Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur (fortbestehenden) Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe die Tragweite der Verpflichtungserklärung verkannt. Es führt auch nicht zur Annahme, die Verpflichtungserklärung sei unwirksam, weil sie zur Sicherstellung eines Daueraufenthalts der Mutter des Klägers abgegeben wurde. Auch wenn in solchen Fällen die Reichweite bzw. der Umfang der eingegangenen Verpflichtung für den Garantiegeber bei Abgabe der Erklärung nicht absehbar ist, verstößt eine Verpflichtungserklärung zur Sicherstellung eines langfristigen Aufenthalts nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Denn für die Berücksichtigung von unzumutbaren Härten bei der Inanspruchnahme des Garantiegebers bieten im System des Aufenthaltsrechts sowohl die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt im Regel-Ausnahme-Verhältnis als auch die sich ggf. anschließende Verwaltungsvollstreckung ausreichend Raum. Vg. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198, Rn. 31. Selbst wenn die Mutter des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte abgeschoben werden können, führte auch dies nicht zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung. Die in §§ 25 Abs. 5, 5 Abs. 3 AufenthG zum Ausdruck kommende Wertung zwingt nicht zur Annahme, der Beklagte habe bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Mutter des Klägers von der Sicherung des Lebensunterhalts absehen müssen. Dies gilt erst Recht für die der Mutter des Klägers ab April 2011 erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG, für welche die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).