Beschluss
1 A 594/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0127.1A594.14.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.939,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.939,80 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die (teils sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Die von der Klägerin sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. a. Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sie wenige Monate nach ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von der Ruhestandsregelung in § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, S. 160) (BEDBPStruktG) wegen Vollendung des 55. Lebensjahres hätte Gebrauch machen können. Dadurch hätte sie abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden können. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Bei der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 BBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die zu erfolgen hat, wenn die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit dienstunfähig ist. Weder steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit ein Beurteilungsspielraum zu noch hat sie ein Ermessen etwa dahingehend, die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten – gleich aus welchem Grund – zu ignorieren. Das vorgenannte Vorbringen der Klägerin vermag darüber hinaus auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des in der Zulassungsbegründung insoweit ausdrücklich genannten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu begründen. Es fehlt hier an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin hat bereits keine Rechts- oder Tatsachenfrage ausformuliert, sodass es auf die an eine solche Frage zu stellenden weiteren Darlegungsanforderungen nicht ankommt. Soweit dem Vortrag der Klägerin allenfalls sinngemäß die Frage entnommen werden könnte, ob bei einer Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass die Beamtin oder der Beamte einige Monate später auf der Grundlage von § 4 BEDBPStruktG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann, wäre diese Frage nicht klärungsbedürftig, sondern, wie ausgeführt, auf der Grundlage des Wortlauts des § 44 Abs. 1 BBG zu verneinen. b. Die Klägerin ist der Auffassung, das ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugrunde liegende Zurruhesetzungsgutachten des Herrn Dr. med. H. vom 30. November 2011 habe dem Verwaltungsgericht nicht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung ermöglichen können, weil es Widersprüche aufweise. In dem Gutachten werde einerseits eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin bejaht, andererseits von einer „derzeitigen Dienstunfähigkeit“ gesprochen. Ein solcher Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil in dem Gutachten von einer „derzeitigen Dienstunfähigkeit“ keine Rede ist. Die Klägerin moniert ferner, Dr. H. habe auf einem Formblatt unter dem 28. November 2011 eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren empfohlen, obwohl an jener Stelle auch hätte angekreuzt werden können, eine Verbesserung des Leistungsbildes sei dauerhaft nicht zu erwarten. Auch das verfängt nicht. Mit der nachvollziehbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Empfehlung einer Nachuntersuchung nach Ablauf von 24 Monaten trage ersichtlich auch der von Dr. H. als Betriebsarzt zu berücksichtigenden Verpflichtung des Dienstherrn Rechnung, in regelmäßigen Abständen die Frage einer Reaktivierung zu überprüfen, setzt sich die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht näher auseinander. Das Vorbringen der Klägerin weckt auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Herrn Dr. H. . Dieser war von der Deutschen Postbank AG (im Folgenden: Postbank) um eine ergänzende Stellungnahme gebeten worden, nachdem sowohl die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 als auch der Betriebsrat der Postbank E. mit Schreiben der Vorsitzenden der Betriebsrätegemeinschaft der Postbank E. vom 18. Januar 2012 Einwendungen gegen die geplante Zurruhesetzung geltend gemacht und die Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme gefordert hatten. Die erbetene Stellungnahme gab Dr. H. mit Schreiben vom 16. Januar 2012 ab, in dem er ausführte, er habe den vorgelegten Vorgang überprüft und halte die Klägerin auf der Grundlage seiner Untersuchungen vom 26. September 2011 und vom 28. November 2011 sowie eines weiteren ihm vorliegenden Arztberichts weiterhin für dienstunfähig. Die Klägerin kritisiert, Dr. H. hätte sie vor Abgabe seiner Stellungnahme zur Beurteilung der Erfolgschancen einer Wiedereingliederungsmaßnahme erneut untersuchen müssen. Das greift nicht durch. Dr. H. war in seinem Gutachten vom 30. November 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass „regelmäßige Tätigkeiten“ auf dem derzeitigen Dienstposten und auch auf anderen Dienstposten der Postbank „nicht mehr verrichtet werden“ könnten. Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, die dafür sprächen, dass gleichwohl die Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme zielführend gewesen wäre. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe der ärztlichen Stellungnahme am 16. Januar 2012 seit annähernd 11 Monaten – nämlich seit dem 22. Februar 2011 – durchgehend dienstunfähig erkrankt war, ist nichts dafür ersichtlich, dass Herr Dr. H. die Möglichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur auf der Grundlage einer erneuten Untersuchung hätte beurteilen können. Die von der Klägerin gegen das Zurruhesetzungsgutachten erhobene Kritik kann im Übrigen auch nicht zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führen. Es fehlt bereits an der Darlegung einander widersprechender Rechtssätze Vgl. zu diesem Darlegungserfordernis die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2. c. Sinngemäß macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Weiteren mit dem Vorbringen geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit abgestellt. Auch das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (Seite 6 Mitte des Urteils). Bei dem Begriff der Dienstfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Im Rahmen dieser Überprüfung hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich lediglich bestätigend seine in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücke von dem Auftreten der Klägerin herangezogen (Seite 7 des Urteils). Darin liegt keine Verkennung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne des von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit diesem Vorbringen nicht bezeichnet. Es fehlt auch hier an der Darlegung einander widersprechender Rechtssätze; eine von der Klägerin angenommene, hier aber aus den Gründen des vorstehenden Absatzes nicht vorliegende unrichtige Rechtsanwendung begründet keine Divergenz. d. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den angefochtenen Bescheid über ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufheben müssen, weil dieser nicht unter ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung ergangen sei. Das verhilft ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Nachdem Herr Dr. H. in seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom 16. Januar 2012 ausgeführt hatte, er habe den vorgelegten Vorgang überprüft und halte die Klägerin auf der Grundlage seiner Untersuchungen vom 26. September 2011 und vom 28. November 2011 sowie eines weiteren Arztberichts weiterhin für dienstunfähig, teilte die Bereichsleiterin Business Center Personal der Postbank dem Betriebsrat der Postbank E. mit Schreiben vom 31. Januar 2012 auf der Grundlage von § 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 72 Abs. 3 BPersVG mit, Herr Dr. H. sei aufgrund der Einwendungen „erneut mit der Begutachtung der Beamtin beauftragt“ worden und habe mitgeteilt, dass derzeit aufgrund der Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin keine regelmäßigen Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Die Klägerin meint, mit dieser Formulierung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, Herr Dr. H. habe sie nach Erstellung des Zurruhesetzungsgutachtens vom 30. November 2011 erneut untersucht. Es werde jedoch verschwiegen, dass lediglich eine erneute schriftliche Stellungnahme eingeholt worden sei. Der Betriebsrat habe daher seine Mitwirkungsrechte nicht ordnungsgemäß ausüben können. Der Senat teilt schon nicht die Einschätzung der Klägerin, das Schreiben vom 31. Januar 2012 erwecke den Eindruck einer dem Zurruhesetzungsgutachten vom 30. November 2011 nachfolgenden Untersuchung. Weder ergibt sich solches aus der Formulierung, Herr Dr. H. sei erneut mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt worden, noch aus der Bezugnahme auf von Herrn Dr. H. durchgeführte, zeitlich nicht näher bestimmte Untersuchungen und ihm vorliegende Befunde. Insbesondere war nach den seitens des Betriebsrats erhobenen Einwendungen, die Klägerin habe geäußert, nach einer von ihrem behandelnden Arzt befürworteten Wiedereingliederungsmaßnahme ihren Dienst wieder aufnehmen zu können, eine neuerliche Untersuchung der Klägerin nicht ohne Weiteres, nämlich dann nicht zu erwarten, wenn dieser Einwand auch nach Aktenlage hinreichend berücksichtigt werden konnte. Dessen ungeachtet behauptet das Antragsvorbringen lediglich, dass der Betriebsrat seine Mitwirkungsrechte nicht habe ordnungsgemäß wahrnehmen können, ohne allerdings darzulegen, dass und inwieweit der Umstand einer neuerlichen persönlichen Untersuchung der Klägerin für die Mitwirkung des Betriebsrats hätte von Belang sein können. 2. Es liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in ihrer Klageschrift vom 30. Juli 2012 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit beantragt und diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2014 wiederholt. Ein solches Gutachten wäre erforderlich gewesen, weil Dr. H. in seinem Zurruhesetzungsgutachten vom 30. November 2011 ausgeführt habe, das Ende der „derzeit notwendigen Therapie“ sei nicht absehbar, und er eine Nachuntersuchung nach 24 Monaten empfohlen habe. Eine endgültige Prognose über die Dienstfähigkeit der Klägerin habe er demgemäß nicht treffen können. Dieses Vorbringen kann dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. a. Soweit die Ausführungen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollten, dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein soll, über ihren Beweisantritt vorab durch Beschluss zu entscheiden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 – 9 B 48/11 –, NVwZ 2012, 376 = juris, Rn. 10, m.w.N., und Beschluss vom 29. März 1979– 7 B 27.78 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 = juris, Rn. 11; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 86 Rn. 31; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 86 Rn. 29. Einen unbedingten Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 nicht gestellt. Sie hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens vielmehr nur für den Fall ihres Unterliegens beantragt. Den hierin liegenden so genannten Hilfsbeweisantrag hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht in der mündlichen Verhandlung beschieden, sondern ihn erst ausführlich begründet in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgelehnt. b. Soweit die Klägerin sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darin sieht, dass das Verwaltungsgericht kein weiteres Gutachten zur Frage ihrer Dienstfähigkeit eingeholt hat, kann auch hierdurch ein Verfahrensfehler nicht begründet werden. Denn ein Verfahrensverstoß wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht verstößt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Verwaltungsgericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst verletzt, wenn sich das Gericht auf ein Gutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, etwa weil es unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit seines Urhebers gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N. Nach diesem Maßstab ist ein Verfahrensverstoß wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen. An der objektiven Eignung des Zurruhesetzungsgutachtens vom 30. November 2011, dem Verwaltungsgericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, besteht aus den bereits genannten Gründen kein Zweifel. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 71 Abs. 1 GKG in der vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).