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Beschluss

10 A 338/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0127.10A338.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Januar 2013 abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung für den Umbau des Wohnhauses H. 5 in S. und die Nutzungsänderung in ein Wohnheim für psychisch kranke Menschen (im Folgenden: Vorhaben) verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. In dem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet seien Anlagen für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ihrer Art nach zulässig. Eine sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergebende Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO liege nicht vor. Es seien maximal acht Bewohner untergebracht, von denen jeder über ein mindestens 14 qm großes Zimmer verfüge. Aufgrund der engen räumlichen Situation im Umfeld müsse die Klägerin mit Lärm, der aus offenen Fenstern der umliegenden Häuser dringe, rechnen. Auch finde nach der Baugenehmigung täglich zwischen 7:30 und 20:30 Uhr eine Betreuung der Bewohner durch Fachkräfte des Beigeladenen statt, die in der übrigen Zeit des Tages in Rufbereitschaft seien. Angesichts des Abstandes zwischen dem Vorhaben und dem Grundstück der Klägerin von teilweise weniger als 2 m würden die nach § 6 BauO NRW grundsätzlich erforderlichen Abstandflächen zwar nicht eingehalten, die Nutzungsänderung und die baulichen Änderungen könnten aber nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gestattet werden. Weder nachbarliche Belange noch Belange des Brandschutzes stünden entgegen. Die Nutzungsänderung betreffe nur eine Änderung von Wohnen in eine wohnähnliche Nutzung. Gegenstand der Baugenehmigung seien sowohl das Brandschutzkonzept eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes als auch die Hinweise und Vorschläge der Feuerwehr der Beklagten, die unter anderem die Installation einer Brandmeldeanlage umfassten. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, es liege kein besonderes Interesse vor, das die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zur Genehmigung der Nutzungsänderung von einem Wohngebäude in ein Wohnheim für psychisch kranke Menschen rechtfertige. Dem Beigeladenen sei es möglich und zumutbar, das Wohnheim an anderer Stelle einzurichten. Das von ihrem eigenen Wohngebäude nur 1,5 m bis 2,5 m entfernte Gebäude H. 5 sei für diesen Nutzungszweck ungeeignet. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme des Landschaftsverbands S1. vom 18. November 2010, wonach das Gebäude unter anderem nicht barrierefrei sei. Auch seien die Heimbewohner, wenn sie sich auf der Terrasse oder im Garten aufhielten, den Blicken der unmittelbaren Nachbarn ausgesetzt. Schließlich würden erhebliche Belange des Brandschutzes außer Acht gelassen. So weise die zu ihrem, der Antragstellerin, Grundstück ausgerichtete Gebäudeabschlusswand Öffnungen in Form von Fenstern auf. Dies weiche von dem in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Brandschutzkonzept ab, das den Einbau von F90-Fenstern verlange. Aufgrund der Fachwerkbauweise seien die einander gegenüberliegenden Gebäude H. 5 und 6 in erhöhtem Maße feuergefährdet. Der geringe Abstand zwischen den Gebäuden erschwere auch etwaige Feuerwehreinsätze. Nach alledem seien Nutzungsänderungen, welche die Brandgefahr steigerten, unzulässig. Das zu der Baugenehmigung gehörende Brandschutzkonzept verweise auf die DIN 14096 Teile 1 bis 3. Nach deren Teil 2 seien hinsichtlich der zum Rauchen ungeeigneten Räume Rauchverbote auszusprechen. Dies sei hier weder erfolgt noch möglich. Auch seien Bewohner von Heimen für psychisch kranke Menschen überdurchschnittlich oft Raucher und statistisch gesehen weniger achtsam als Eigentümer oder Mieter, die für eigenes Fehlverhalten finanziell einstehen müssten. Zudem sei das von der Beklagten eingeholte Brandschutzgutachten nicht verwertbar, da es die Heimnutzung zu Unrecht der normalen Wohnnutzung gleichstelle und die mit der Heimnutzung verbundenen risikoerhöhenden Faktoren ausblende. Dass ihr eigenes Wohngebäude gegen die Abstandflächenvorschriften verstoße, sei demgegenüber irrelevant, da es anders, nämlich zum normalen Wohnen genutzt werde. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die dem Beigeladenen von der Beklagten am 7. März 2011 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Wohnheim für psychisch kranke Menschen für das Grundstück H. 5 in S. aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2 sowie 4 bis 7) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 7. März 2011 für die Nutzungsänderung des Wohnhauses H. 5 in S. in ein Wohnheim für psychisch kranke Menschen in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 12. September 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bauplanungsrechtlich ist das Wohnheim für psychisch kranke Menschen als Wohngebäude oder jedenfalls als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in dem durch den Bebauungsplan Nr. der Stadt S. festgesetzten allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ein Fall des § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO, wonach eine in einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung an sich zulässige Nutzung ausnahmsweise unzulässig sein kann, ist aus den in dem erstinstanzlichen Urteil genannten Gründen nicht gegeben. Insbesondere widerspricht das Wohnheim mit seinen acht Schlafzimmern weder nach seiner Lage noch nach seinem Umfang der Eigenart des allgemeinen Wohngebiets und es gehen von dem Heim auch keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1985 – 11 B 1911/85 –, NJW 1986, 3157; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2006 – 8 S 2551/05 –, juris, Rn. 4. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Falle einer etwaigen außergewöhnlichen Lärmbelästigung durch das Verhalten der Bewohner des Wohnheims im Einzelfall gegebenenfalls ordnungsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen könnten, dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aber nicht berühre. Ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift des Bauordnungsrechts liegt ebenso wenig vor. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht gegen die drittschützenden Bestimmungen des § 6 BauO NRW. Zwar liegen die danach vor der südlichen Außenwand des Hauses H. 5 grundsätzlich erforderlichen Abstandflächen von mindestens 3 m nicht auf dem Baugrundstück selbst und überschreiten die Mitte der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, doch durfte die Beklagte die Baugenehmigung insoweit auf § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW stützen. Danach können Änderungen und Nutzungsänderungen, die über § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW hinausgehen, unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der (Nutzungs-)Änderung seines Gebäudes mit den schutzbedürftigen nachbarlichen Interessen geboten. In diese Abwägung sind alle im konkreten Grenzverhältnis betroffenen wechselseitigen Belange einzubeziehen. Einerseits ist zu berücksichtigen, in welcher Weise und in welchem Ausmaß Belange des Nachbarn durch die Änderung beeinträchtigt werden, ob der Nachbar mit dieser oder einer ähnlichen Änderung rechnen musste und wie berechtigt sein Interesse an der Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen des Abstandflächenrechts ist. Auf der anderen Seite ist zu würdigen, welches beachtliche Interesse der Bauherr an der Realisierung der Baumaßnahme vorweisen kann, welche abstandflächenrechtlich unbedenklichen baulichen Alternativen sich ihm möglicherweise bieten und ob ihm in der gegebenen Situation zuzumuten ist, sein Vorhaben umzugestalten oder gar aufzugeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2009 – 7 B 91/09 –, juris, Rn. 16 ff., vom 10. Mai 2011 – 10 B 433/11 –, und vom 22. November 2011 – 2 A 262/11 –, juris, Rn. 19, sowie Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rn. 104 ff. Bei Anwendung dieser Kriterien ist die genehmigte Nutzungsänderung nebst den zugehörigen baulichen Änderungen innerhalb des Hauses H. 5 mit § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW vereinbar. Die Änderungen innerhalb des Hauses berühren weder seine dem Grundstück der Klägerin zugewandten Außenwände noch lassen sie dessen Bestandsschutz entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 ‑ 10 B 2092/99 ‑, juris, Rn. 7, und Urteil vom 27. Januar 2015 – 7 A 351/13 – juris, Rn. 28. Der Beigeladene hat ein beachtliches Interesse an der Einrichtung des Wohnheims für psychisch kranke Menschen in dem Hause H. 5. Den Bewohnern des Wohnheims wird durch dessen zentrale Lage innerhalb des Ortes eine leichtere und bessere Teilnahme am sozialen Leben ermöglicht. Der Beigeladene, dessen Vereinszweck die sozialtherapeutische Arbeit ist, konnte das Grundstück H. 5 im Rahmen der Zwangsvollstreckung erwerben und damit einen dem öffentlichen Interesse dienenden Heimbetrieb in zentraler innerörtlicher Lage ermöglichen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist nicht erkennbar, dass das Haus oder das Grundstück für diesen Nutzungszweck ungeeignet wären. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Stellungnahme des Landschaftsverbands S1. vom 18. November 2010. Dass das Haus nicht barrierefrei ist, steht seiner Geeignetheit nicht entgegen. Auch wenn körperbehinderte Menschen, deren Mobilität eingeschränkt ist, in dem Wohnheim nicht leben können und eine Pflege im Sinne des SGB XI dort nicht stattfindet, kann der Nutzungszweck durch die Aufnahme körperlich nicht eingeschränkter Bewohner erreicht werden. Demgemäß hat die Beklagte als Heimaufsicht am 24. Februar 2011 bestätigt, dass keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Weshalb der Umstand, dass die Heimbewohner durch Nachbarn und Passanten möglicherweise gesehen werden können, wenn sie sich auf der Terrasse oder im Garten aufhalten, die therapeutische Eignung des Wohnheims beeinträchtigen soll, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin näher begründet worden. Auch psychische kranke Menschen können sich in der Öffentlichkeit zeigen, ohne dadurch Schaden zu nehmen. Die Wahl des Standortes für das Wohnheim soll vielmehr gerade die soziale Teilhabe für diese Menschen verbessern. Die von der Klägerin angeregte Beibehaltung der zuvor ausgeübten Wohnnutzung ist für den Beigeladenen nicht zumutbar, da sie seinen Vereinszweck nicht fördert. Eine abstandflächenrechtlich unbedenkliche bauliche Alternative wie der Rückbau der dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden Außenwand auf eine Entfernung von 3 m von der Grundstücksgrenze scheidet aus baustatischen und finanziellen Gründen offensichtlich aus. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit § 6 Abs. 15 BauO NRW ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs gerade die Erleichterung einer sinnvollen Verwertung vorhandener Bausubstanz und hat sogar ein Heranrücken des Gebäudes an die Nachbargrenze nicht ausgeschlossen. Vgl. LT/Drs. 14/2433, S. 18. Daher ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Beigeladene die Einrichtung des Wohnheims nur auf dem Grundstück H. 5 vornehmen konnte oder ob dies auch an anderer Stelle möglich gewesen wäre. Überdies weisen viele, wenn nicht gar die meisten Gebäude des zentralen Bereichs von S. keine oder nur geringe Abstände zu der jeweiligen Nachbarbebauung auf, so dass zwischen ihnen ähnlich geringe Abstände bestehen, wie zwischen den Grundstücken der Klägerin und des Beigeladenen. Demgegenüber werden Belange der Klägerin durch die genehmigte Nutzungsänderung in ein Wohnheim für psychisch kranke Menschen und die damit zusammenhängenden internen baulichen Änderungen nicht in einer erheblichen oder gar unzumutbaren Weise beeinträchtigt. Ausweislich des von der Beklagten am 16. März 2015 gefertigten Lageplans besteht zwischen den Gebäuden der Klägerin und des Beigeladenen nur ein Abstand von 1,65 m bis 2,09 m. Im Vergleich zu der im Hause H. 5 zuvor genehmigten Wohnnutzung sind zusätzliche Belästigungen durch allgemeine Lebensäußerungen wie Geräusche oder Zigarettenqualm jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß zu erwarten. Die Anwesenheitszeit der bis zu acht Heimbewohner im Hause H. 5 mag zwar über die durchschnittlichen Zeiten hinausgehen, die der Einzelne üblicherweise in seiner Wohnung verbringt. Die ganztägige Anwesenheit von Menschen in einem Wohngebäude, das auch mehrere Wohnungen haben kann, ist aber weder ungewöhnlich noch im Hinblick auf die damit verbundenen Lebensäußerungen unzulässig. Die Klägerin musste bereits vor der Erteilung der Baugenehmigung angesichts der Lage ihres Wohngebäudes in der dicht bebauten historischen Innenstadt mit verschiedensten Alltagsgeräuschen rechnen. Dass man aus den Fenstern des Hauses H. 5 möglicherweise in die Wohnräume des Hauses der Klägerin und auf die vor ihrem Hauseingang befindliche Freifläche blicken kann, ist im Wesentlichen ebenfalls auf die beengte bauliche Situation zurückzuführen. Auch mit solchen Möglichkeiten der Einsichtnahme musste und muss die Klägerin daher rechnen. Die sieben auf der Südseite des Hauses H. 5 vorhandenen, zum Grundstück der Klägerin hin ausgerichteten Fenster gehen weder nach ihrer Zahl noch nach ihrer Größe über das im Innenstadtbereich Übliche hinaus. Die bereits vor der Nutzungsänderung vorhandenen Fensteröffnungen erfahren durch diese keine erhebliche Veränderung. Das Ausmaß der Lärmimmissionen und der sozialen Nähe, das nicht zuletzt aus der seit Jahrzehnten bestehenden wechselseitigen Unterschreitung der regulären Grenzabstände folgt, wird durch die genehmigte Nutzungsänderung nicht merklich intensiviert. Zudem schließen die nachbarlichen Belange eine Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nicht bereits dann aus, wenn die Nutzungsänderung auf wenigstens einen durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2000 – 10 B 2092/99 –, a.a.O., Rn. 11 bis 18, vom 15. Dezember 2008 – 10 B 1020/08 –, juris, Rn. 4, und vom 8. Mai 2009 – 7 B 91/09 –, a.a.O., Rn. 19. Überdies trifft die Rechtsauffassung der Klägerin, es sei für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität einer Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW irrelevant, dass (auch) ihr eigenes Wohngebäude die Abstandflächenvorschriften materiell nicht einhalte, weil es sich um eine andersartige Nutzung handele, nicht zu. Für die Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist zwar neben dem Grenzabstand auch die Qualität der Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Es macht einen Unterschied für die Beeinträchtigung aus, welchen konkreten Grenzabstand das Gebäude aufweist, auf welcher Länge das fragliche Gebäude die Abstandflächenvorschriften missachtet, welche Höhe es aufweist, welche Emissionen (Lärm, Licht, Staub oder Gerüche) mit der Nutzung verbunden sind und welche Brandgefahren davon ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. April 2001– 10 A 1402/98 –, BRS 64 Nr. 188, und vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rn. 54. Dies zugrunde gelegt, sind erhebliche Unterschiede zwischen den beiden jeweils in einem ähnlichen Umfang an die Grundstückgrenze gebauten Gebäuden und den nachbarrelevanten Auswirkungen ihrer jeweiligen grenznahen Nutzung aber nicht festzustellen. Der Vereinbarkeit der nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW erteilten Baugenehmigung mit den Rechten der Klägerin stehen schließlich auch die Belange des Brandschutzes nicht entgegen. Diese Belange sind bei Erteilung der Baugenehmigung für das Wohnheim ausreichend beachtet worden. Nach den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen in dem nach § 9 BauPrüfVO erstellten Brandschutzkonzept des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes T. vom 15. Dezember 2010 und der Stellungnahme der Feuerwehr vom 8. Februar 2011 stehen den vier aus denkmalrechtlichen Gründen erteilten Abweichungen von den Anforderungen der §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 1, 37 Abs. 7 und 9 BauO NRW kompensatorische Maßnahmen gegenüber, die den Brandschutz gewährleisten. Das Brandschutzkonzept beinhaltet neben der Ertüchtigung der Treppenraumwände und der Verlegung des Dachflächenfensters den Einbau von selbstschließenden Brandschutztüren und eines Rauchabzugs im Treppenhaus sowie die Installation einer Brandmeldeanlage mit drei nichtautomatischen und 29 automatischen Meldern. Zudem gibt es eine Brandschutzordnung und wird die im Erdgeschoss vorhandene offene Feuerstelle geschlossen. Das Brandschutzkonzept ist zur Sicherstellung der Belange des Brandschutzes geeignet. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind weder risikoerhöhende Faktoren noch erhebliche Belange des Brandschutzes außer Acht gelassen worden. Dass das Haus H. 5 wegen seiner Fachwerkbauweise in erhöhtem Maße feuergefährdet ist, liegt auf der Hand und ist in dem Brandschutzkonzept berücksichtigt worden. Diesem liegt eine Objektbegehung durch den Sachverständigen und eine Besprechung mit der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde zugrunde. Der Sachverständige hat seinem Gutachten auch zugrundegelegt, dass das Gebäude als Wohnheim für psychisch kranke Menschen genutzt werden soll. Angesichts der Tatsache, dass die Bewohner selbständig mobil sind und in dem Wohnheim keine stationäre Pflege erfolgen soll, führt seine Einschätzung, dass die Nutzung einer „normalen Wohnnutzung vergleichbar“ sei, nicht zu einem Beurteilungsfehler. Unter Nr. 3.7 des Brandschutzkonzepts hat der Verfasser hinsichtlich des nutzungsbedingten Brandgefährdungspotentials die psychische Erkrankung der Bewohner berücksichtigt und ein mittleres Brandgefährdungspotenzial angesetzt. Diesem wird unter anderem durch die hohe Zahl an einzubauenden Meldern für die Brandmeldeanlage und dem Einbau von F90-Wänden zwischen den Zimmern und dem Treppenhaus Rechnung getragen. Der geringe Abstand zwischen den Häusern des Beigeladenen und der Klägerin mag zwar Feuerwehreinsätze erschweren, nach den Feststellungen des Sachverständigen ist aber sowohl ein Anleitern möglich als auch die Löschwasserversorgung gegeben. Soweit die Klägerin vorträgt, nach Teil 2 der in dem Brandschutzkonzept in Bezug genommenen DIN 14096 seien hinsichtlich der zum Rauchen ungeeigneten Räume Rauchverbote auszusprechen, benennt sie keine zum Rauchen ungeeigneten Räume, in denen entgegen der DIN-Vorschrift das Rauchen zugelassen werde. Unabhängig davon, ob die fragwürdige Mutmaßung der Klägerin, Bewohner von Heimen für psychisch kranke Menschen seien überdurchschnittlich oft Raucher und weniger achtsam als finanziell für eigenes Fehlverhalten einstehende Eigentümer oder Mieter, tatsächlich zutrifft, wird einer möglicherweise erhöhten Brandgefahr unter anderem durch den Einbau von selbstschließenden Brandschutztüren, eines Rauchabzugs im Treppenhaus sowie einer Brandmeldeanlage begegnet. Hierdurch werden die Belange des Brandschutzes im Vergleich zu dem Zustand, wie er vor der Erteilung der Baugenehmigung bestand, deutlich besser gewahrt. Dass sich in der südlichen Außenwand des Hauses H. 5, die weniger als 2,5 m von der Nachbargrenze und weniger als 5 m von dem Gebäude der Klägerin entfernt ist, in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung mehrere Fenster befinden, führt auch in Ansehung des § 31 Abs. 1 und 4 BauO NRW nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin. Zwar dient insbesondere § 31 Abs. 4 BauO NRW auch dem Nachbarschutz. Der Klägerin ist aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Berufung darauf verwehrt, weil ihr Gebäude in vergleichbarem Umfang solche Öffnungen aufweist. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 ‑ 7 A 150/96 ‑, juris, Rn. 12 ff. Insoweit liegt auch keine Abweichung des Vorhabens von der Baugenehmigung oder von dem Brandschutzkonzept vor. Ein Einbau von F90-Fenstern ist darin weder verfügt noch empfohlen. Im Übrigen wäre bei einer wesentlichen Abweichung der Bauausführung von der Baugenehmigung zu prüfen, ob die Baugenehmigung erloschen ist. Wäre dies der Fall, wäre der von der Klägerin gestellte Anfechtungsantrag unstatthaft. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da dieser sich durch die Stellung eines Sachantrags nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 (BauR 2003, S. 1883) ist bei Nachbarklagen gegen die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert zwischen 1.500,00 Euro und 15.000,00 Euro angemessen. Die Bedeutung der von der Klägerin begehrten Aufhebung der Baugenehmigung ist mit dem Streitwert von 5.000,00 Euro angemessen bewertet. Die geltend gemachte Beeinträchtigung rechtfertigt auch in Ansehung ihres Schriftsatzes vom 1. Juli 2015 keinen höheren Streitwert.