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Beschluss

12 A 2285/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0128.12A2285.14.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, für den vollstationären Heimplatz der Klägerin ein Pflegewohngeld zu bewilligen, das für den Zeitraum vom 25. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2012 über 16,47 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 24. Juni 2013 über einen Monatsbetrag von 297,85 € hinausgeht.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, für den vollstationären Heimplatz der Klägerin ein Pflegewohngeld zu bewilligen, das für den Zeitraum vom 25. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2012 über 16,47 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 24. Juni 2013 über einen Monatsbetrag von 297,85 € hinausgeht. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit es sich gegen die Berechnungsweise für die auf den Zeitraum vom 25. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2012 entfallenden Einkünfte der Klägerin (S. 7 des Urteilsabdrucks), gegen die Berücksichtigung eines über 100,98 € hinausgehenden Barbetrages für den Zeitraum vom 25. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2012 (S. 8 des Urteilsabdrucks) und gegen die Berücksichtigung eines Barbetrages an sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 24. Juni 2013 (S. 10 des Urteilsabdrucks) richtet. Unter Berücksichtigung der diesbezüglich vom Beklagten dargestellten Berechnungen bedarf das angegriffene Urteil der Überprüfung in der Berufungsinstanz, soweit das Verwal-tungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, für die im Tenor genannten Zeiträume mehr als die dort genannten Beträge an Pflegewohngeld zu bewilligen. Im Übrigen dringt der Beklagte mit seinen Einwendungen nicht durch. Soweit der Beklagte geltend macht, für den Zeitraum vom 25. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2012 hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin im Jahr 2012 eine Steuererstattung in Höhe von 466,97 € erhalten habe, zeigt er eine Relevanz für das auf den Monat Juni 2012 entfallende Einkommen der Klägerin nicht auf. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift auf Steuererstattungen: Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 3 DVO§82SGBXII Rn. 13, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 41.02 -, juris Rn. 15 (zur Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen), waren einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Die hier in Rede stehende Erstattung des Steuerbetrages erfolgte erst nach Ablauf des Monats Juni 2012, wie dem Datum des Steuerbescheides (29. August 2012) zu entnehmen ist. Der Einwand des Beklagten, bei der Ermittlung des Pflegewohngeldanspruchs für den Zeitraum vom 25. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2012 hätte aufgrund der Leistungen der Pflegekasse ein „Überschuss“ in Höhe von 160,97 € angesetzt werden müssen, stellt die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Mit seinem Verweis darauf, dass die Pflegekasse „75% der Gesamtaufwendungen“ gewährt habe, nimmt der Beklagte offenbar Bezug auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der C. H. vom 13. Juli 2012, demgemäß der Klägerin „ab 21.06.2012 Leistungen nach der Pflegestufe 1 bis zu einem Gesamtwert von € 1.023,00 je Kalendermonat“ zur Verfügung stehen und „die Aufwendungen für pflegebedingte Leistungen, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung … in Höhe von 75 Prozent des Heimentgelts übernommen (werden)“. Das Verwaltungsgericht ist bei der Ermittlung des auf 204,60 € bezifferten Abschlagsbetrags für die Leistungen der Pflegekasse (vgl. S. 8 des Urteilsabdrucks) von dem vorgenannten Monatsbetrag ausgegangen und hat diesen auf die Anzahl der hier in Rede stehenden Tage herunter gerechnet (1.023,00 € : 30 x 6 = 204,60 €). Die dem zugrunde liegende Überlegung, dass sich der monatliche Leistungsanspruch gegen die Pflegekasse bei Teilzeiträumen entsprechend verringert, wird durch die Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogen. Der Vortrag des Beklagten dazu, dass die im angefochtenen Urteil angestellte Berechnung des im Jahr 2013 erzielten Einkommens der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung „nicht nachzuvollziehen“ sei, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat seiner Ermittlung der Mieteinkünfte den von der Betreuerin der Klägerin eingereichten Summenbericht vom 12. Januar 2014 zugrunde gelegt und ausgeführt, dass von den dort angegebenen Vermietungsausgaben i. H. v. 31.537,49 € die in den beigefügten Kontoauszügen ausgewiesenen Tilgungsbeträge für aufgenommene Darlehen abzuziehen seien, welche sich bereinigt auf insgesamt 4.427,70 € beliefen. Eine schlüssige, aus dem Zulassungsvorbringen heraus nachvollziehbare Gegenrechnung stellt der Beklagte nicht an. Der Beklagte legt nicht hinreichend dar, welche weiteren konkreten Posten des Summenberichts - über die vom Verwaltungsgericht bezifferten Tilgungsleistungen hinaus - auf der Ausgabenseite ebenfalls in Abzug zu bringen gewesen wären.