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Beschluss

15 A 942/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0128.15A942.14.00
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Tenor

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2014 ist wirkungslos.

Unter Einbeziehung des Verfahrensteils, den die Beteiligten bereits erstinstanzlich in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trägt der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 90 %, die Beklagte trägt sie zu 10 %. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger ebenfalls zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 42.301,86 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2014 ist wirkungslos. Unter Einbeziehung des Verfahrensteils, den die Beteiligten bereits erstinstanzlich in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trägt der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 90 %, die Beklagte trägt sie zu 10 %. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger ebenfalls zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 42.301,86 € festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit er noch anhängig ist. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts in entsprechendem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Maßgaben führen zu der tenorierten Kostenverteilung, die bei summarischer Prüfung den Erfolgsaussichten der Klage bzw. der Berufung des Klägers Rechnung trägt. Der Senat hat in seinem Hinweis vom 19. November 2015, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug genommen wird, orientiert an dem Berufungsvorbringen des Klägers darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beitragsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig sein dürfte. Allerdings spricht nach Lage der Dinge Überwiegendes dafür, dass die Beitragserhebung unter Zugrundelegung der von der Beklagten erstellten Alternativberechnung 1 gegenüber dem Kläger lediglich in Höhe von 39.567,08 € gerechtfertigt ist, weil die Kosten des Schienenersatzverkehrs wohl nicht dem beitragsfähigen Aufwand zuzurechnen sind. Dagegen dürfte dem Kläger nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht darin zu folgen sein, dass das Flurstück 1509 insgesamt in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen ist. Eine die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO beeinflussende Erfolgsaussicht der Klage bzw. Berufung kann daher aus diesem Gesichtspunkt nicht hergeleitet werden. Angesichts der vom Senat in seinem Hinweis vom 19. November 2015 diesbezüglich vertretenen recht eindeutigen summarischen Tendenz kann insofern von offenen Erfolgsaussichten nicht gesprochen werden. Berücksichtigt man, dass ursprünglich eine Beitragssumme von 43.873,18 € im Streit stand und nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts sowie einer ersten Reduzierung des Beitrags durch die Beklagte ein Betrag über 42.301,86 €, ergeben sich die ausgeworfenen Kostenquoten, wenn man die nach der nunmehrigen weiteren Reduzierung verbleibende, voraussichtlich rechtmäßige Beitragspflicht des Klägers von 39.567,08 € jeweils zu diesen Beträgen ins Verhältnis setzt. Anders als von dem Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 geltend gemacht, kann die Beitragserhebung der Höhe nach nicht als alleiniger Berufungsgegenstand angesehen werden. Zwar ist das Gericht nach § 88 VwGO auch in beitragsrechtlichen Angelegenheiten nicht in jedem Fall an die Fassung der Anträge gebunden. Wenn das Klagebegehren bestimmt, klar und eindeutig (nur noch) auf einen Teilbetrag der geforderten Geldleistung begrenzt ist, ist dies auch bei einer etwaigen weitergehenden Antragsformulierung für die Bestimmung des Streitgegenstands - und mithin die Annahme einer Teilanfechtung - maßgeblich. Die grundsätzliche Pflicht des Klägers, den streitigen Betrag im Klageantrag zu beziffern, bleibt davon unberührt. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 23 C 07.3101 -, juris Rn. 3 f., vom 7. August 2002 - 6 C 01.1357 -, juris Rn. 2, vom 5. November 1998 - 23 C 98.3089 -, juris Rn. 3, und vom 9. März 1998 - 6 C 97.3666 -, juris Rn. 1 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. März 1990 - 2 S 519/90 -, juris Rn. 2. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich dem Berufungsvorbringen keine sinngemäße Teilanfechtung lediglich der Höhe nach entnehmen. Der Kläger hat einen unbeschränkten Berufungsantrag formuliert. Mit seinem zur Berufungsbegründung weiter aufrechterhaltenen Vortrag, die Beitragserhebung beruhe nicht auf einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, hat er diese zudem auch dem Grunde nach - und damit im Ansatz unbegrenzt - angegriffen. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).