Beschluss
17 B 1343/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0128.17B1343.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2023/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2015 anzuordnen, mit folgender Begründung abgelehnt: Hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnisversagung sei der Antrag unzulässig, weil dem zugrunde liegenden Erteilungsantrag keine Fiktionswirkung zugekommen sei, die durch seine Ablehnung beendet worden wäre. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sei der Antrag unbegründet, weil diese offensichtlich rechtmäßig sei. Eine offene Interessenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Antragstellerin wegen des begangenen Visumverstoßes kein materielles Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags bezüglich der Aufenthaltserlaubnisversagung ebenso wenig auseinander wie mit den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Stattdessen macht sie geltend, die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG grundsätzlich vorlägen und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG abzusehen sei. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im Rahmen der die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung betreffenden Interessenabwägung kein Raum ist für eine inzidente Würdigung der Erfolgsaussichten des Aufenthaltsbegehrens. Standort der diesbezüglichen Prüfung ist der Aussetzungsantrag betreffend die Versagungsentscheidung. Ist dieser – wie vorliegend – unzulässig, weil der zugrunde liegende Erteilungsantrag keine Fiktionswirkung ausgelöst hatte, liefe es der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung zuwider, die materielle Prüfung des Aufenthaltsbegehrens in die Interessenabwägung betreffend die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zu verlagern. Falls im Einzelfall eine aufenthaltsrechtliche Rechtsposition in Rede steht, die durch eine Abschiebung verloren ginge, vgl. zu derartigen Konstellationen Senatsbeschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –, steht dem Betroffenen die Möglichkeit eines Antrags auf einstweilige Untersagung der Abschiebung zu Gebote, der vorliegend nicht gestellt worden ist. Unabhängig davon greift das Beschwerdevorbringen auch deshalb nicht durch, weil sich aus ihm nicht ergibt, dass das der Antragsgegnerin gegebenenfalls zustehende Absehensermessen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin reduziert wäre. Die behauptete Bedrohung der Antragstellerin durch ihren früheren Mann steht einer Nachholung des Visumverfahrens nicht entgegen, da er hiervon keine Kenntnis zu erlangen braucht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.