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Beschluss

1 A 2569/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0201.1A2569.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Er ist unbegründet, weil der beabsichtigte Zulassungsantrag entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Da die einmonatige Antragsfrist für einen Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Blick auf die Zustellung des erstinstanzlichen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils am 30. September 2015 (Postzustellungsurkunde: Blatt 232 der Gerichtsakte) am Freitag, den 30. Oktober 2015 abgelaufen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass das (vollständige) Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingereicht worden ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Die einmonatige Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist hier, wie bereits weiter oben ausgeführt, am Freitag, den 30. Oktober 2015, abgelaufen. Die Antragsschrift (Blatt 247 bis 250 der Gerichtsakte) ist aber erst am 31. Oktober 2015, 00.00 Uhr, also verspätet, beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen (vgl. dazu, dass ein Eingang bei Gericht um 00:00 Uhr die Frist nicht wahrt, KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 4 U 175/13 –, Grundeigentum 2015, 1159 = juris, Rn. 3, m. w. N.). Dieser Zeitpunkt des Eingangs wird in aller Klarheit durch den auf allen Blättern dieser Antragsschrift jeweils unten auf der Seite aufgedruckten Text des Empfänger-Faxgerätes dokumentiert. Der mit Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2015 vorgetragene Umstand, dass dessen Sendebericht die Erledigung des Versandauftrags „für den 30. Oktober 2015 um 23:59 Uhr“ bestätige, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn maßgeblich für die Frage des Eingangs der Rechtbehelfsschrift ist der von der Empfangseinrichtung des Gerichts dokumentierte Zeitpunkt.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat der Kläger, welcher vom Senat am 19. November 2015 (Postzustellungsurkunde: Blatt 281 der Gerichtsakte) auf die Fristversäumung hingewiesen worden ist, weder innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme noch bis heute vorgetragen. Das Vorliegen solcher Gründe ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil wäre ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag nach Aktenlage abzulehnen. Denn der Kläger war danach nicht ohne Verschulden verhindert, die in Rede stehende Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bei dieser Bewertung kommt es nicht darauf an, ob die fristwahrende Übermittlung des erst wenige, nämlich nur 5  Minuten vor Ablauf der Frist per Telefax abgesandten Schriftsatzes daran gescheitert ist, dass das Empfangsgerät des Gerichts zu dieser Zeit anderweitig belegt war, oder ob schon die bloße Dauer des– nicht durch andere bei Gericht eingehende Telefaxe gehinderten – Übermittlungsvorgangs zur Fristüberschreitung geführt hat. Im zuletzt genannten Fall liegt die Annahme eines Verschuldens i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO auf der Hand. Aber auch dann, wenn eine starke Beanspruchung des Empfangsgeräts die entscheidende Ursache der Fristüberschreitung gewesen sein sollte, hätte nichts anderes zu gelten. Scheitert nämlich die fristwahrende Übermittlung eines – wie hier – erst wenige Minuten vor Ablauf der Frist per Telefax abgesandten Schriftsatzes daran, dass das Empfangsgerät des Gerichts zu dieser Zeit anderweitig belegt war, so stellt dies angesichts der üblichen Vielzahl „kurz vor Toresschluss“ bei den Gerichten per Telefax eingehender fristwahrender Schriftsätze ein gewöhnliches und vorhersehbares Ereignis dar, auf das sich ein sorgfältiger Nutzer des Übermittlungsweges Telefax einstellen muss und das keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist rechtfertigt (einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 –, juris, Rn. 33 ff., 38 [ein über die zu erwartende Übermittlungsdauer hinausgehender Sicherheitszuschlag von 20 Minuten ist erforderlich], und vom 19. November 1999– 2 BvR 565/98 –, NJW 2000, 574 = juris, Rn. 3 bis 5, BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2010– 7 B 18.10 –, juris, Rn. 6, und vom 1. September 2014 – 2 B 93.13 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 274 = juris, Rn. 13 ff., BGH, Beschluss vom 27. November 2014 – III ZB 24/14 –, FamRZ 2015, 323 = juris, Rn. 7 f., Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 90, und Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2003, Rn. 294).

Gerichtsgebühren werden für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Er ist unbegründet, weil der beabsichtigte Zulassungsantrag entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Da die einmonatige Antragsfrist für einen Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Blick auf die Zustellung des erstinstanzlichen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils am 30. September 2015 (Postzustellungsurkunde: Blatt 232 der Gerichtsakte) am Freitag, den 30. Oktober 2015 abgelaufen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass das (vollständige) Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingereicht worden ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Die einmonatige Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist hier, wie bereits weiter oben ausgeführt, am Freitag, den 30. Oktober 2015, abgelaufen. Die Antragsschrift (Blatt 247 bis 250 der Gerichtsakte) ist aber erst am 31. Oktober 2015, 00.00 Uhr, also verspätet, beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen (vgl. dazu, dass ein Eingang bei Gericht um 00:00 Uhr die Frist nicht wahrt, KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 4 U 175/13 –, Grundeigentum 2015, 1159 = juris, Rn. 3, m. w. N.). Dieser Zeitpunkt des Eingangs wird in aller Klarheit durch den auf allen Blättern dieser Antragsschrift jeweils unten auf der Seite aufgedruckten Text des Empfänger-Faxgerätes dokumentiert. Der mit Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2015 vorgetragene Umstand, dass dessen Sendebericht die Erledigung des Versandauftrags „für den 30. Oktober 2015 um 23:59 Uhr“ bestätige, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn maßgeblich für die Frage des Eingangs der Rechtbehelfsschrift ist der von der Empfangseinrichtung des Gerichts dokumentierte Zeitpunkt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat der Kläger, welcher vom Senat am 19. November 2015 (Postzustellungsurkunde: Blatt 281 der Gerichtsakte) auf die Fristversäumung hingewiesen worden ist, weder innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme noch bis heute vorgetragen. Das Vorliegen solcher Gründe ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil wäre ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag nach Aktenlage abzulehnen. Denn der Kläger war danach nicht ohne Verschulden verhindert, die in Rede stehende Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bei dieser Bewertung kommt es nicht darauf an, ob die fristwahrende Übermittlung des erst wenige, nämlich nur 5 Minuten vor Ablauf der Frist per Telefax abgesandten Schriftsatzes daran gescheitert ist, dass das Empfangsgerät des Gerichts zu dieser Zeit anderweitig belegt war, oder ob schon die bloße Dauer des– nicht durch andere bei Gericht eingehende Telefaxe gehinderten – Übermittlungsvorgangs zur Fristüberschreitung geführt hat. Im zuletzt genannten Fall liegt die Annahme eines Verschuldens i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO auf der Hand. Aber auch dann, wenn eine starke Beanspruchung des Empfangsgeräts die entscheidende Ursache der Fristüberschreitung gewesen sein sollte, hätte nichts anderes zu gelten. Scheitert nämlich die fristwahrende Übermittlung eines – wie hier – erst wenige Minuten vor Ablauf der Frist per Telefax abgesandten Schriftsatzes daran, dass das Empfangsgerät des Gerichts zu dieser Zeit anderweitig belegt war, so stellt dies angesichts der üblichen Vielzahl „kurz vor Toresschluss“ bei den Gerichten per Telefax eingehender fristwahrender Schriftsätze ein gewöhnliches und vorhersehbares Ereignis dar, auf das sich ein sorgfältiger Nutzer des Übermittlungsweges Telefax einstellen muss und das keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist rechtfertigt (einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 –, juris, Rn. 33 ff., 38 [ein über die zu erwartende Übermittlungsdauer hinausgehender Sicherheitszuschlag von 20 Minuten ist erforderlich], und vom 19. November 1999– 2 BvR 565/98 –, NJW 2000, 574 = juris, Rn. 3 bis 5, BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2010– 7 B 18.10 –, juris, Rn. 6, und vom 1. September 2014 – 2 B 93.13 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 274 = juris, Rn. 13 ff., BGH, Beschluss vom 27. November 2014 – III ZB 24/14 –, FamRZ 2015, 323 = juris, Rn. 7 f., Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 90, und Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2003, Rn. 294). Gerichtsgebühren werden für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.