Beschluss
4 E 813/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0204.4E813.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.7.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.7.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller begehrte Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG kommt gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist eine Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hierfür genügt es, dass der Antragsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden "erhebt". Eine weitere Substantiierung ist nicht erforderlich. Über die Begründetheit dieser Einwände wird gerade nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren entschieden. Die begehrte Vergütungsfestsetzung kommt trotz erhobener Einwände des Antragsgegners nur dann in Betracht, wenn diese Einwände nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs frei aus der Luft gegriffen, also offensichtlich haltlos sind, insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgen. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2013 – 19 E 994/13 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., vom 7.8.2012 – 4 E 744/12 –, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 6.4.2010 – 17 E 145/10 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N., und vom 15.6.2009 – 8 E 567/09 –, juris, Rn. 23 ff., m. w. N. Nach diesen sinngemäß bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstäben hat dieses die außergebührenrechtlichen Einwendungen des Antragsgegners gegen die Gebührenforderung des Antragstellers zu Recht als beachtlich eingestuft. Auch wenn der Antragsteller die vom Antragsgegner im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Gegenforderung aus einer Beratungstätigkeit als Architekt sowie Absprachen hierüber im Ansatz bestreitet, können die Einwendungen des Antragsgegners nicht bereits nach Aktenlage als ganz offensichtlich frei aus der Luft gegriffen angesehen werden. Der näheren Begründung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller trotz mehrfacher Fristverlängerungen nicht weiter entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.