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Urteil

19 A 1783/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0210.19A1783.13.00
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Leitsätze

Eine ausschließlich als Pausenhof genutzte Schulhoffläche einer genehmigten Ersatzschule ist keine anzuerkennende schulisch genutzte Fläche im Sinne der §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine ausschließlich als Pausenhof genutzte Schulhoffläche einer genehmigten Ersatzschule ist keine anzuerkennende schulisch genutzte Fläche im Sinne der §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der klagende Verein ist Träger der H. -N. -Grundschule, einer evangelischen Bekenntnisgrundschule in H1. , die als Ersatzschule genehmigt ist. Das Schulgebäude und einen 1.027 m 2 großen Pausenhof hat der Kläger mit Mietvertrag vom 24. Juni 1992 vom Förderverein der D. Bekenntnisschule F. -S. e.V. für zuletzt monatlich 0,33 Euro/m 2 gemietet. Die Bezirksregierung bezog die anteilig auf den Pausenhof entfallenden jährlichen Mietkosten in Höhe von 4.066,92 Euro bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2011 in die Festsetzung der jährlichen Zuschüsse ein, bei denen sie die Regeleigenleistung in Höhe von 15 % abzog. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 informierte die Bezirksregierung den Kläger über die Änderungen bei der Refinanzierung der Bewirtschaftungskosten aus Anlass des Inkrafttretens des Ersatzschulfinanzierungsrechts im SchulG NRW zum 1. Januar 2006. Das Schreiben enthält u. a. die Mitteilung der refinanzierungsfähigen Nettokaltmiete pro m 2 und den Zusatz, diese sei „in dieser Höhe zuzüglich der Miete für den Schulhof ... künftig unter Titel 518 01 zu buchen“. Die Bezirksregierung kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 an, die Refinanzierung der Miete für die Schulhoffläche ab dem 1. Januar 2011 zu beenden. Als anerkannte schulisch genutzte Flächen seien nur „allseitig umschlossene und überdeckte Räume“ refinanzierungsfähig. Hiergegen berief sich der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 auf eine unveränderte Vertragslage und auf die berechtigten Bestandsschutzinteressen der Ersatzschulträger. Der „Bescheid“ der Bezirksregierung vom 7. Dezember 2006 enthalte eine Refinanzierungszusage auch für die Schulhofmiete. Die Verwaltungspraxis stelle auf den Mietzins für die Dauer der vertraglichen Bindung zwischen dem Vermieter und dem Mieter ab, die seit 1992 konstant sei. Außerdem habe die Bezirksregierung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als Genehmigungsvoraussetzung auch das Vorhandensein geeigneter Schulhof-flächen verlangt. Mit Bescheid vom 18. Juli 2011 folgte die Bezirksregierung der Auffassung des Klägers, ihr Schreiben vom 7. Dezember 2006 enthalte eine Refinanzierungs-zusicherung, und nahm diese mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zurück, soweit sie die Schulhofmiete betraf. Deren Refinanzierung sei schon nach der Rechtslage vor 2006 rechtswidrig gewesen. Ein Bestandsschutz für Mietaufwendungen komme nur für eine Dauer von maximal 10 Jahren in Betracht und auch nur dann, wenn der Vermieter seinerseits für eine entsprechende Dauer eine Erhöhung des Mietzinses vertraglich verbindlich ausgeschlossen habe. Es sei dem Kläger zumutbar, beim Förderverein der Schule auf einen Wegfall der Schulhofmiete im Wege der Vertragsänderung hinzuwirken. Hierfür belasse sie, die Bezirksregierung, dem Kläger bis zum 1. Januar 2012 ausreichend Zeit. Den Verbrauch der Landeszuschüsse in der Vergangenheit habe sie berücksichtigt, indem sie von einer rückwirkenden Rücknahme absehe. Sie gewähre dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme auch im Interesse anderer Schulträger den Vorrang, die ebenfalls keine Refinanzierungszusicherung für Schulhofmiete erhalten hätten. Der Kläger hat am 17. August 2011 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend geltend gemacht, er könne die Refinanzierung der Schulhofmiete allein schon deshalb beanspruchen, weil sie als tatsächlich angefallene Aufwendung in den Haushaltsfehlbetrag einzurechnen sei. Abgesehen davon sei gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass Mieter „der Schulgrundstücke“ ebenso einen Zuschuss erhielten wie Mieter der Schulgebäude und ‑räume. Diese Bezuschussung bestimme sich allein nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Unerheblich sei hingegen, dass die Regeln über die Bewirtschaftungspauschale die schulisch genutzte Fläche als allseitig umschlossene und überdeckte Räume definierten. Dies sei für die Pauschale nur folgerichtig, da die pauschalierten Sachkosten ohnehin nur bei allseitig umschlossenen und überdeckten Räumen anfielen. Auch auf die Regeln über die Refinanzierung von Zinsen für Bauinvestitionen komme es hier nicht an, weil er, der Kläger, die Mietoption anstelle der Eigentumsoption gewählt habe. Verwaltungsvorschriften, die seinen Zuschussanspruch einschränkten, fänden im Gesetz keinen Niederschlag. Jedenfalls sei die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert nur „grundsätzlich“ der Orientierungsmaßstab, im Einzelfall könne sich auch eine höhere Miete als angemessen ergeben. Dies sei für die Schulhofmiete anzunehmen, da der Schulhof notwendiger Bestandteil der Schule sei. Ferner sei die einjährige Rücknahmefrist überschritten. Der Kläger hat beantragt, den Rücknahmebescheid der Bezirksregierung B. vom 18. Juli 2011 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ergänzend ausgeführt, der Verordnungsgeber habe die Refinanzierung der Miete für Sportanlagen gesondert geregelt. Diese Sonderregelung im Bereich der Außenanlagen sei weitestgehend sinnlos und systemwidrig, wenn man der Auffassung des Klägers folge. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen (juris). Die Refinanzierung von Miete und Pacht sei auf die anerkannte schulisch genutzte Fläche beschränkt. Dieser Begriff sei durch Rechtsverordnung normativ verbindlich dahin erläutert, dass er lediglich Gebäude umfasse, nicht hingegen auch weiträumige Freiflächen wie einen Schulhof. Gegen das ihm am 28. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juli 2013 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er macht ergänzend geltend, die Entscheidung der Vor-instanz führe im Ergebnis zu einer unzulässigen verdeckten Erhöhung seiner Eigenleistung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Bezug. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Grundsatzberufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Bezirksregierung B. vom 18. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Abs. 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (Abs. 3 Satz 1). Hiernach ist der angefochtene Rücknahmebescheid durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gedeckt. Sollte das Schreiben vom 7. Dezember 2006 eine Refinanzierungszusicherung enthalten haben, war diese im Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig (A.). Die Bezirksregierung hat das ihr danach eröffnete Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt (B.). A. Eine im Schreiben vom 7. Dezember 2006 etwa enthaltene Refinanzierungszusicherung war rechtswidrig, soweit sie sich auf die streitige Schulhoffläche bezog. Der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf Refinanzierung der Schulhofmiete. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung „dieses Abschnitts“, also des Zweiten Abschnitts des Elften Teils des Schulgesetzes. Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Sachausgaben (Satz 2). Nach § 105 Abs. 2 SchulG NRW gewährt das Land Schulträgern auf Antrag Zuschüsse unter anderem zur angemessenen Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung der Schulgebäude und -räume. Zu den Sachkosten, die nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind, gehört nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) SchulG NRW die ortsüblich angemessene Miete oder Pacht für die Bereitstellung der Schulgebäude und -räume. Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume erhalten nach § 109 Abs. 1 SchulG NRW einen Zuschuss, der die Aufwendungen an Miete oder Pacht angemessen abgilt. Miete oder Pacht können nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden (Abs. 2 Satz 1). Nach diesen gesetzlichen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Bezuschussung seiner Mietaufwendungen für die Schulhoffläche. Diese Fläche ist keine „anerkannte schulisch genutzte Fläche“ im Sinne des § 109 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Mit diesem Begriff knüpft der Gesetzgeber an das Anerkennungserfordernis für den angemeldeten Bauaufwand einer förderfähigen Schulbaumaßnahme in § 110 Abs. 4 SchulG NRW, §§ 7 Abs. 1, 12 FeSchVO NRW und die dabei zugrunde zu legende Legaldefinition des Begriffs der „anzuerkennenden schulisch genutzten Fläche“ in § 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW an. Das hat der Verordnungsgeber durch § 6 Abs. 3 FESchVO NRW ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Vorschrift gelten für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche die §§ 7 Abs. 1, 12 FESchVO NRW entsprechend. § 6 FESchVO NRW konkretisiert die Bezuschussung von Miet- und Pachtaufwendungen nach § 109 SchulG NRW und bestätigt mit seiner Verweisung auf die §§ 7 Abs. 1, 12 FeSchVO NRW die vorgenannte Gesetzesauslegung. Denn diese Verordnungsbestimmungen konkretisieren die Regeln über die Refinanzierung von Darlehenszinsen für förderfähige Schulbaumaßnahmen in § 110 SchulG NRW. Der Verordnungsgeber hat § 6 Abs. 3 FESchVO NRW mit Wirkung vom 7. Februar 2015 neu in den § 6 FESchVO NRW eingefügt (Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a) der Sechsten Verordnung zur Änderung der FESchVO NRW (6. ÄVOzFESchVO) vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 129)). Nach seinem ausdrücklichen Verständnis beinhaltet die neue Vorschrift „lediglich eine Klarstellung" "zum einheitliche(n) Verständnis des Begriffs der anzuerkennenden schulisch genutzten Fläche" "auch für die Bestimmung der für die Mietrefinanzierung anzuerkennenden schulisch genutzten Fläche". MSW NRW, Entwurfsbegründung, LT-Vorl. 16/2583 vom 13. Januar 2015, S. 51. Nach § 110 Abs. 4 SchulG NRW ist der angemeldete Bauaufwand nur in der Höhe bezuschussungsfähig, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweck-mäßigen Planung zur Behebung eines Schulraumfehlbedarfs oder zur Bausanierung von der oberen Schulaufsichtsbehörde baufachlich als erforderlich anerkannt wird. Zu diesem Anerkennungserfordernis OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 ‑ 19 A 733/11 ‑, juris, Rdn. 28. Nach § 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW orientieren sich Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 an dem Bauaufwand, der nach dem Schulraumbedarf für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (anzuerkennende schulisch genutzte Fläche). „Anerkannte schulisch genutzte Fläche“ im Sinne des § 109 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist danach diejenige Fläche, welche die obere Schulaufsichtsbehörde in einem Anerkennungsverfahren nach § 110 Abs. 4 SchulG NRW unter Anwendung der Legaldefinition in § 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW baufachlich als erforderlich anerkannt hat oder, bei Fehlen einer solchen förmlichen Anerkennung, nach dieser Definition anerkennen müsste. Ob die Bezirksregierung die Schulhoffläche der H. -N. -Grundschule nach § 110 Abs. 4 SchulG NRW als „schulisch genutzte Fläche“ förmlich anerkannt hat, kann offenbleiben, weil in der hier angefochtenen Rücknahme zugleich die sinngemäße Rücknahme einer solchen Anerkennung läge. Maßgeblich ist hiernach, ob die Schulhoffläche der H. -N. -Grundschule die Merkmale der Legaldefinition in § 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW erfüllt. Das ist zu verneinen, weil nach dieser Vorschrift nur Nutzflächen von Gebäuden anerkennungsfähig sind. Zu den Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen nach § 110 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 SchulG NRW gehören nur solche Maßnahmen, die Schulgebäude (Nrn. 2 und 3), sonstige Gebäude (Nr. 3) oder Sportfreianlagen betreffen (Nr. 4). Eine ausschließlich als Pausenhof genutzte Schulhoffläche fällt unter keine dieser in den Nrn. 2 bis 4 aufgezählten Anlagen. Insbesondere ist sie keine Sportfreianlage nach Nr. 4. Sie dient nicht dem lehrplanmäßigen Sportunterricht, sondern nur als Aufenthaltsfläche für Pausen. Abgesehen davon wird eine Sportfreianlage nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 SchulG NRW als Teil einer förderfähigen Schulbaumaßnahme ohnehin nur indirekt bezuschusst, d. h. ihre Baukosten fließen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW als Kosten der Außenanlagen nach der Kostengruppe 500 der DIN 276 in den anzuerkennenden zuschussfähigen Bauaufwand der gesamten Schulbaumaßnahme ein, der dann nach den Kostenrichtsätzen in § 7 Abs. 3 Satz 2 FESchVO NRW für die Nutzflächen der einzelnen Raumarten in den Schulgebäuden bezuschusst wird. Hingegen wird die Fläche einer Sportfreianlage nach Nr. 4 nicht selbst in die anerkannte schulisch genutzte Fläche eingerechnet und damit direkt bezuschusst, weil der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 3 Satz 2 FESchVO NRW keinen Kostenrichtsatz für Außenanlagen festgelegt hat (§ 110 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW). Eine solche direkte Bezuschussung sieht § 6 Abs. 4 FESchVO NRW (bis zum 6. Februar 2015: § 6 Abs. 3) lediglich für eine angemietete Sportanlage vor, deren Fläche aber auch dann nicht in die anerkannte schulisch genutzte Fläche eingerechnet wird. Vielmehr wird die angemietete Sportanlage nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift „gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bezuschusst“. Entgegen der Auffassung des Klägers steht einer Heranziehung der Legaldefinition in § 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW nicht entgegen, dass er die „Mietoption“ anstelle der „Eigentumsoption“ gewählt hat. Richtig an diesem Einwand ist lediglich, dass § 110 SchulG NRW und damit auch die genannte Legaldefinition in dessen Abs. 6 die Bezuschussung von Schulbaumaßnahmen eines Ersatzschulträgers betrifft, der grundsätzlich selbst Eigentümer der Schulgrundstücke sein muss und deshalb anstelle eines Mietzuschusses nach § 109 SchulG NRW den Darlehenszinszuschuss nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW sowie die Anrechnung der Bereitstellung der Schulgebäude auf die Regeleigenleistung bekommt (§ 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW). Dieser Umstand schließt die Heranziehung der Legaldefinition in § 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW für die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage jedoch nicht aus, weil § 109 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW mit der Wendung „nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche“ ausdrücklich auf diese Legaldefinition Bezug nimmt und damit auch den Mietzuschuss auf den für diese Fläche anfallenden Mietzins begrenzt. Insofern hat der Gesetzgeber den in § 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW legaldefinierten Begriff der „anzuerkennenden schulisch genutzten Fläche“ nicht nur für die Zinsaufwendungen für Schulbaumaßnahmen eines (Eigentümer‑) Schulträgers, sondern auch für die Mietaufwendungen eines Ersatzschulträgers für maßgebend erklärt, der lediglich Mieter des Schulgrundstücks ist. Entsprechende gesetzliche Bezugnahmen auf die Legaldefinition in § 110 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW finden sich in den §§ 107 Abs. 6, 108 Abs. 2 SchulG NRW. Gegenüber dieser Gesetzesauslegung beruft sich der Kläger weiter zu Unrecht auf den Wortlaut des § 109 Abs. 1 SchulG NRW, wonach Ersatzschulträger als Mieter auch „der Schulgrundstücke“ einen Zuschuss erhalten. Dieser Argumentation hat das Verwaltungsgericht zu Recht entgegen gehalten, der Kläger greife mit ihr ein einzelnes Tatbestandsmerkmal heraus, das nur isoliert betrachtet die von ihm favorisierte Wortlautinterpretation ermögliche, aber den systematischen Zusammenhang mit den sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vernachlässige. Insbesondere lässt der Kläger dabei außer Acht, dass § 109 Abs. 1 SchulG NRW dem Ersatzschulträger als Mieter eines Schulgrundstücks nur einen solchen Zuschuss zubilligt, der die Mietaufwendungen „angemessen abgilt“ und dass der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 109 Abs. 2 SchulG NRW im Sinne der bereits angesprochenen Beschränkung auf die anerkannte schulisch genutzte Fläche konkretisiert hat. Ohne Erfolg bleibt deshalb auch das weitere Gegenargument des Klägers, die Bezirksregierung müsse die Schulhofmiete allein schon deshalb refinanzieren, weil sie die Bereitstellung des Schulhofs zur Voraussetzung der Ersatzschul-genehmigung nach § 101 SchulG NRW gemacht habe. Allein der Umstand, dass eine private Ersatzschule nach § 101 Abs. 1 SchulG NRW u. a. in ihren Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen darf und deshalb grundsätzlich auch einen Pausenhof aufweisen muss, zwingt das Land nicht zu einer bestimmten Form der Refinanzierung einer solchen Fläche. Insbesondere darf es sich dafür entscheiden, eine solche Fläche nur indirekt über den ortsüblichen Mietwert der anerkannten schulisch genutzten Gebäudeflächen teilweise mit zu refinanzieren. Diese Konkretisierung ist auch verfassungskonform. Mit dem Tatbestandsmerkmal der angemessenen Abgeltung setzt der Gesetzgeber die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung um, nach welcher weder Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG noch Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW dem Staat gebieten, den Trägern privater Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums vollständig zu refinanzieren. Vielmehr darf der Staat berücksichtigen, dass Miet- oder Pachtzinsen zum Teil auch ein Entgelt für die Errichtungskosten sind, die der Schulträger als Teil seines privatwirtschaftlichen Risikos selbst zu tragen hat. Für diesen Teil steht ihm insbesondere kein Zuschussanspruch aus Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW zu, weil darin indirekt eine Subventionierung der Vermögensbildung Dritter läge, nämlich des Vermieters. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 ‑ 1 BvR 1369/90 ‑, BVerfGE 90, 128, juris, Rdn. 65 (Schulbaumaßnahmen); VerfGH NRW, Urteil vom 3. Januar 1983 ‑ VerfGH 6/82 ‑, OVGE 36, 306 (311); OVG NRW, Urteil vom 22. August 1986 ‑ 5 A 573/85 ‑, S. 10 des Urteilsabdrucks. Erst recht ohne Erfolg bleibt das Gegenargument des Klägers aus § 106 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG NRW, er könne die Refinanzierung der Schulhofmiete allein schon deshalb beanspruchen, weil sie als tatsächlich angefallene Aufwendung in den Haushaltsfehlbetrag einzurechnen sei. Wäre diese pauschale Sichtweise richtig, bedürfte es der konkretisierenden Regelungen in den §§ 107 bis 110 SchulG NRW nicht, die gerade die genaue rechnerische Ermittlung des Haushaltsfehlbetrags betreffen. B. Die Bezirksregierung hat das ihr danach eröffnete Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Ihre Ermessensausübung richtet sich nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Die Refinanzierungszusicherung ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Abs. 2 fällt, weil er nicht selbst eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Die jährlichen Miet- und sonstigen Zuschüsse hat die Bezirksregierung vielmehr durch einen haushaltsjahrbezogenen Festsetzungsbescheid nach § 112 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW auch für solche Kostenpositionen zu gewähren, für die sie vorab keine Refinanzierungs-zusage erteilt hat. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Sinne des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, hat die Behörde im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG NRW getroffene Wertung über die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf die dort genannten Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte bezieht, ist dabei im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 ‑ 6 B 67.06 ‑, juris, Rdn. 5. Nach diesen Maßstäben hat die Bezirksregierung ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung der seit 1992 geübten Erstattungspraxis auch der Schulhofmiete zunächst dadurch Rechnung getragen, dass sie von einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit und einer Rückforderung der in den Haushaltsjahren bis 2011 zu viel gezahlten Zuschüsse abgesehen hat. Zu einer weiter gehenden Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Klägers war die Bezirksregierung nicht verpflichtet. Insbesondere beruft er sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf den aus Nr. 6.1.3 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der FESchVO (VVzFESchVO) vom 7. Januar 2008 (ABl. NRW. S. 86) folgenden Bestandsschutz. Nach Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift ist die Festsetzung im Rahmen der bei Gewerbemieten marktüblichen Laufzeiten von 5 bis allenfalls 10 Jahren im Rahmen eines Bestandsschutzes verbindlich, mit der die obere Schulaufsichtsbehörde bei erstmaligem Vertragsabschluss oder bei Vertragsänderung die ortsübliche Angemessenheit der Mietaufwendungen für Schulgebäude im Sinne des § 109 Abs. 2 SchulG als refinanzierungsfähig anerkannt hat. Diesen Bestandsschutz durfte die Bezirksregierung dem Kläger mit der Begründung von vornherein versagen, ihm sei ein Hinwirken auf einen Wegfall der Schulhofmiete im Wege der Vertragsänderung zumutbar, weil er vom eigenen Förderverein gemietet habe. Diese Begründung steht im Einklang mit Nr. 6.1.3 Satz 2 VVzFESchVO, wonach der Bestandsschutz nach Satz 1 nur dann gilt, wenn der Vermieter für eine entsprechende Dauer eine Erhöhung des Miet-/Pachtzinses vertraglich verbindlich ausgeschlossen hat. Eine solche vertragliche Bindung besteht nur der äußeren Form nach, wenn der Ersatzschulträger ein Mietmodell der hier vorliegenden Art gewählt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.