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Beschluss

11 A 779/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0212.11A779.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG unter Wiederaufgreifen des durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Mai 2000 (VG Köln 9 K 5543/97) abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert habe. Das Urteil vom 3. Mai 2000 fuße ausschließlich darauf, dass die Klägerin seinerzeit den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten bereits aufgegeben und eine besondere Härte nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. nicht vorgelegen habe. Insoweit habe sich durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nichts geändert. 2. Dagegen legt die Klägerin durchgreifende Zulassungsgründe nicht dar. a) Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 ‑ 1 BvR 1764/09 ‑, NVwZ-RR 2011, 963 (964). Daran fehlt es hier. Die Frage, „ob die zugunsten der Klägerin erfolgte Rechtsänderung des § 6 Abs. 2 BVFG nur deshalb nicht berücksichtigt wird, weil zum Zeitpunkt der früheren Einreise nach Auffassung des damals entscheidenden Gerichtes ein Härtefall nicht gegeben war oder ob durch die Gesetzesänderung eine zu beachtende neue Härtefallsituation eintreten ist und ob der Gesetzgeber tatsächlich nur den im Herkunftsgebiet verbliebenen Spätaussiedler gemeint haben kann“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, dass für sie eine „gesetzesimmanente bzw. verfahrensbezogene Härte“ mit dem Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. Septem-ber 2013 (BGBl. I S. 3554) eingetreten sei, indem am Wohnsitzerfordernis im Aussiedlungsgebiet festgehalten werde, wenn sich jemand auf diese Rechtsänderung berufen wolle. Abgesehen davon, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat ‑ durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz eine Änderung der Rechtslage zu Gunsten der Klägerin nicht eingetreten ist, kommt es für sie, die am 18. Februar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, ohnehin nicht zur Anwendung. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 BVFG auf die Rechtslage abzustellen ist, die zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin ins Bundesgebiet galt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies ausdrücklich nur für Fälle entschieden, in denen der Spätaussiedler seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens genommen hat, während die Klägerin sich auf ausländerrechtlicher Basis in Deutschland aufhält. Allerdings weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass § 4 Abs. 1 und 2 BVFG sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt bestimme, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 und 1 C 30.14 -, juris, Rdnr. 38 bzw. 34, und vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 -, BVerwGE 116, 119 (121). Die Heranziehung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes scheidet jedenfalls deswegen aus, weil die Klägerin den streitgegenständlichen Aufnahmeantrag nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden muss. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Jedenfalls steht ein Aufnahmeantrag, der mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitz-nahme im Bundesgebiet gestellt wird, nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (noch zu § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.); bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 ‑ 1 C 12.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 273. An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt es. Die Klägerin hatte im Aussiedlungsgebiet einen Aufnahmeantrag gestellt und war während des gerichtlichen Verfahrens am 18. Februar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Mai 2000 wies das Verwaltungsgericht Köln ihre Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ab, weil eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. nicht vorliege. Damit führte die Klägerin spätestens seit Juni 2000 kein Verfahren mehr mit dem Ziel, einen Aufnahmebescheid zu erlangen. Sie hat also einen Spätaussiedlerwillen, der zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251), seit Juni 2000 nicht mehr nach außen hin betätigt. Nach der rechtskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags der Klägerin war für die Aufnahmebehörde nicht mehr erkennbar, dass die Klägerin nach wie vor den Willen hatte, gerade den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Der mit Schriftsatz vom 6. August 2013 gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides steht nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung am 18. Februar 2000. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich daraus ergeben sollen, dass sie sich nicht auf das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz berufen kann, weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin diese Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens im Mai 2000 entgegen der in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Gesetzgebers nicht ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt ist, um von dort aus einen Folgeantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu stellen. Die Sichtweise der Klägerin liefe darauf hinaus, dass sie aufgrund der Betätigung des Spätaussiedlerwillens vor der Aussiedlung bis kurz nach ihrer Einreise nach Deutschland eine vertriebenenrechtliche Rechtsposition unbefristet geltend machen könnte. Das widerspräche dem im Bundesvertriebenengesetz verankerten Konzept einer „Aufnahme“ von aus den Aussiedlungsgebieten „vertriebenen“ Personen. Denn üblicherweise werden nur Personen staatlicherseits in ein Land „aufgenommen“, die gerade erst eintreffen oder noch nicht lange angekommen sind. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (250 f.). b) Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschiedenen Verfahren 1 C 29.14 und 1 C 30.14 hat. Aus den Ausführungen unter a) ergibt sich weiter, dass auch die von der Klägerin noch geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegt. c) Schließlich bestehen aus den vorgenannten Gründen auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt, soweit sie meint, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ihr ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG zustehen könne, jedenfalls sei dieser Anspruch von der Beklagten nicht geprüft worden. Dieser Einwand ist bereits unzutreffend. Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte haben einen etwaigen Anspruch der Klägerin nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG übersehen, diesen vielmehr ausdrücklich geprüft und verneint. Darüber hinaus kommt ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlecht-hin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknah-mebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, S. 12 (14) = juris, Rn. 13. Die Klägerin zeigt im Zulassungsantrag weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen und rechtskräftig bestätigten Ablehnungsbescheids vom 2. Januar 1995 noch Umstände auf, die ein Festhalten an diesem Bescheid als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen oder die für einen wegen unterschiedlicher Ausübung der Rücknahmebefugnis verursachten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sprechen. Ein solcher Verstoß liegt entgegen ihrer Auffassung schon deshalb nicht vor, weil es sich bei Aufnahmebewerbern, die sich im Herkunftsgebiet und Aufnahmebewerbern, die sich – wie die Klägerin – im Bundesgebiet aufhalten, nicht um gleiche oder ähnlich gelagerte Fälle handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat die Anträge auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung mit jeweils 5.000 Euro bewertet (ebenso für diese Konstellation BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).