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Beschluss

10 A 414/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0215.10A414.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist zulässig. Der Beigeladene kann grundsätzlich auch ohne einen entsprechenden Antrag eines Hauptbeteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. Im Falle einer – wie hier – einfachen Beiladung im Sinne von § 65 Satz 1 VwGO ist dieser Antrag jedoch nur zulässig, wenn er durch das angefochtene Urteil möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Auch wenn sich nur der Beigeladene mit einem Rechtsmittel gegen ein klageabweisendes Urteil wendet, gilt in Ermangelung von Gründen für eine prozessuale Besserstellung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger, dass die Ablehnung oder Unterlassung des von dem Kläger begehrten Verwaltungsaktes nicht nur rechtswidrig sein, sondern ihn – den Beigeladenen – auch in seinen Rechten verletzen muss. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beigeladene mit Erfolg beantragen könnte, die Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung an den Kläger zu verpflichten. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind für den von dem Beigeladenen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung unabhängig hiervon erfüllt. Die Beiladung dehnt nach § 121 VwGO die ansonsten auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens beschränkte Rechtskraftwirkung des Urteils auf den Beigeladenen aus. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Versagung der Baugenehmigung, die zu erteilen der Kläger unter Einreichung der von dem Beigeladenen erstellten Bauvorlagen beantragt hat. Würde die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Bauantrags durch ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil bestätigt, stünde fest, dass das durch die Bauvorlagen konkretisierte Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Diese Feststellung hätte Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen. Wegen der Bindungswirkung, die das Urteil ungeachtet seiner objektiven Richtigkeit nach Eintritt der Rechtskraft entfalten würde, wäre ein auf Schadensersatz wegen Verletzung von vertraglichen Pflichten gerichteter nachfolgender Zivilprozess zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen präjudiziert. Bei einer rechtskräftigen Abweisung der Klage im Verwaltungsprozess könnte sich der Beigeladene gegenüber Schadensersatzansprüchen der Klägerin nicht darauf berufen, die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen und der Schaden der Klägerin sei allein durch die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsentscheidung entstanden. In dieser Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten in einem eventuell nachfolgenden Zivilprozess als Folge der Bindungswirkung eines rechtskräftigen klageabweisenden Urteils liegt eine Verletzung subjektiver Rechte des Beigeladenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 3 C 2.86 –, juris, Rn. 34-36; Beschluss vom 5. März 1998 – 4 B 153.97 –, juris, Rn. 9. Der Antrag ist aber unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Der Beigeladene ist der Auffassung, der Klägerin stünde entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu, auch wenn die Balkone des Vorhabens nicht den nach den Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW erforderlichen seitlichen Abstand zu dem Nachbargrundstück C. Straße 31 einhielten. Sie habe insoweit einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW von den dem Vorhaben entgegenstehenden Abstandflächenvorschriften. Das der Beklagten bei der Erteilung von Abweichungen eingeräumte Ermessen sei hier auf null reduziert. Dieser Vortrag führt zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verstoßes gegen die Abstandflächenvorschriften zu Recht verneint. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der Bauordnung und der aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies kommt nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts nur dann in Frage, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere, das heißt atypische Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 ‑ 10 B 1446/13 –. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, eine solche atypische Situation liege hier nicht vor. Die Grundstückssituation weicht von dem Normalfall nicht in einem solchen Maße ab, dass die strikte Anwendung der Abstandflächenvorschriften ihren Sinn verfehlen würde. Dass sich eine atypische Situation, wie der Beigeladene meint, daraus ergeben soll, dass eine andere bauliche Lösung als die Umfassung der bestehenden Balkone mit einer Stahlkonstruktion in der von ihm vorgeschlagenen Weise nicht umsetzbar gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Der Beigeladene hat nicht dargelegt, inwieweit es konstruktionsbedingt nicht möglich sein soll, die Balkone seitlich bis an die Grundstücksgrenze heranzuführen. Dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Bauausführung mit höheren Kosten verbunden wäre, bedingt keine atypische Situation. Selbst wenn man hier eine atypische Situation unterstellen wollte, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der Abweichung, weil das der Beklagten in § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen auf null reduziert wäre. Eine solche Ermessensreduzierung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Balkone auf dem Nachbargrundstück C. Straße 31 möglicherweise ebenfalls ohne Einhaltung der erforderlichen Grenzabstände errichtet worden sind und die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gegen das Vorhaben daher gegebenenfalls gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde. Zu unterscheiden ist nämlich zwischen der materiellen Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen und der Zulässigkeit der Geltendmachung dieser Beeinträchtigung im Verwaltungsprozess. Dass ein Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück nach Treu und Glauben prozessual nicht geltend machen kann, bedeutet nicht, dass die materielle Beeinträchtigung nicht vorliegen würde oder sie von der Bauaufsichtsbehörde nicht berücksichtigt werden dürfte. Daher war die Beklagte berechtigt, die durch die Balkone des Vorhabens hervorgerufene Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks C. Straße 31 bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung im Rahmen der Würdigung der nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen. Damit kommt, unabhängig von der prozessualen Zulässigkeit des erstmalig im Zulassungsverfahren gestellten Hilfsantrages, die Zulassung der Berufung im Hinblick auf die von dem Beigeladenen begehrte Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht. Der Beigeladene legt auch nicht dar, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Der Beigeladene benennt zwei Entscheidungen des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Er benennt aber keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil, der zu einem abstrakten Rechtssatz in einer dieser Entscheidungen im Widerspruch stehen würde. Er beklagt letztlich nur die rechtlichen Würdigungen des Verwaltungsgerichts, die er angesichts der aus seiner Sicht abweichenden Würdigungen der Sachverhalte in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen für falsch oder unzureichend hält. Mit einer Divergenz im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat dies nichts zu tun. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).