OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2595/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0217.6A2595.14.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nichtübernahme des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, weil er wegen seiner Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfülle, rechtswidrig gewesen sei.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nichtübernahme des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, weil er wegen seiner Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfülle, rechtswidrig gewesen sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Ablehnung der Übernahme des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zum Einstellungstermin 1. September 2014 mit der im Bescheid vom 26. Mai 2014 angeführten Begründung, der Kläger erfülle wegen seiner Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht, rechtswidrig gewesen sei. Nach der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens durch die Einstellung des Klägers als Kommissaranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf – aufgrund der Verpflichtung im einstweiligen Anordnungsverfahren – sei das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen. Diese sei begründet, weil weder die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform die Ablehnung der Bewerbung des Klägers rechtfertige noch allein aus dem optischen Eindruck der Tätowierung Rückschlüsse auf seine fehlende Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu ziehen seien. Die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform und damit die polizeiliche Aufgabenerfüllung seien durch die Tätowierungen nicht gefährdet, da auch bei Tragen der Sommeruniform keine Tätowierungen sichtbar seien. Ein eindeutiger Aussagegehalt der Tätowierungen, der unabhängig von deren Sichtbarkeit die charakterliche Eignung in Frage stellen könnte, etwa weil sich der Kläger damit aus seiner subjektiven Sicht mit gewaltverherrlichendem Gedankengut identifiziere, sei hier nicht ohne weiteres erkennbar. Der bloße optische Eindruck sei nicht ausreichend, die Persönlichkeit des Klägers in Zweifel zu ziehen. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt hat, die – wegen der großflächigen Rückentätowierungen – auf einen absoluten Eignungsmangel gestützte Ablehnung der Einstellung sei rechtswidrig. Das beklagte Land wendet allerdings zu Recht ein, dass es für die Beurteilung der Eignung auch bei Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich, die also durch die Sommeruniform abgedeckt werden, nicht allein auf die subjektive Sicht des Bewerbers ankommt. Denn auch eine durch die Uniform verdeckte Tätowierung kann geeignet sein, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der Polizei zu mindern oder zu schädigen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Tätowierung die Schlussfolgerung zulässt, der (künftige) Polizeivollzugsbeamte identifiziere sich mit gewaltverherrlichendem Gedankengut. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15.01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 6 B 523/14 –, nrwe.de, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 6 S 38.08 –, juris. In diesem Sinne sieht der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst – Landeseinheitliche Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck“ vom 29. Mai 2013 (Az. 403 – 26.00.07 A) unter Ziffer 3. a) „Absoluter Eignungsmangel“ mit Recht u.a. vor: „Von der Gefahr einer Ansehensschädigung zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen und von einem zwingenden Eignungsmangel ist daher insbesondere immer dann auszugehen, wenn das Motiv eines Körperschmucks (im sichtbaren und auch im unsichtbaren Bereich) eine Darstellung zum Inhalt hat, die rechts- oder linksradikal oder allgemein extremistisch ist, sexistisch oder frauenfeindlich ist oder allgemein entwürdigt und/oder diskriminiert, Gewalt verherrlicht oder die Würde des Menschen verletzt.“ Das beklagte Land legt mit dem Zulassungsvorbringen indessen nicht dar, dass die Tätowierungen des Klägers – entgegen der Einschätzung in dem angefochtenen Urteil – eine aggressive und Gewalt verherrlichende Darstellung zum Inhalt haben. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang angeführt, dass es sich um Abbildungen aus der japanischen Mythologie mit buddhistischem Hintergrund handeln könnte und ein eindeutiger Aussagegehalt der Tätowierungen nicht ohne weiteres erkennbar sei. Dem ist das beklagte Land nicht entgegen getreten. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die vom beklagten Land aufgeworfene Rechtsfrage, „ob großflächige Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich und insbesondere derartige Tätowierungen wie im vorliegenden Sachverhalt durch den Dienstherrn zu tolerieren sind“, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles abhängt. Auch hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob das Land bei seiner Entscheidung von zutreffenden und sachlich vertretbaren Überlegungen ausgegangen ist und in welchem Umfang das Gericht befugt gewesen ist, diese Überlegungen unberücksichtigt zu lassen und durch eigene Erwägungen zur Vertretbarkeit dieser Tätowierungen zu ersetzen“, ist nicht aufgezeigt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).