Beschluss
7 A 2110/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0217.7A2110.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Sie hat aus den entsprechend geltenden Gründen der - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten - Senatsurteile vom 4.12.2015 in den Verfahren 7 A 823/14 und 7 A 825/14 in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Die Ablehnung einer weiteren Terminsverlegung durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Hat das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und hält dessen ungeachtet ein anwaltlich vertretener Beteiligter sein Erscheinen für notwendig, muss der Betreffende unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht beantragen. Vgl. etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 95 Rdn. 40 m.w.N. Dass dem Verwaltungsgericht in substantiierter Weise die Notwendigkeit der Anwesenheit der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden ist, wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Gründe, die eine Teilnahme der Geschäftsführerin der Klägerin an der mündlichen Verhandlung erforderten, sind im übrigen auch der Antragsschrift selbst nicht hinreichend zu entnehmen; der Hinweis auf ein vermeintliches Teilnahmerecht und den ausdrücklichen Teilnahmewunsch der Geschäftsführerin der Klägerin (S. 2 der Antragsschrift) genügt dafür nicht. Dass die im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Termins-verlegung ausgesprochene Kündigung des Mandatsverhältnisses der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten keine andere Beurteilung rechtfertigt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.