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Beschluss

4 A 2305/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0223.4A2305.15A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom  9.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg, weil er entgegen § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG keine Darlegung von Gründen im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG enthält, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zu diesen in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend aufgeführten Gründen zählt – im Gegensatz zu der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – nicht das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Lediglich solche Zweifel macht aber der Kläger der Sache nach geltend, indem er ausführt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass er als praktizierendes Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft individuell vorverfolgt und als religiös geprägte Persönlichkeit, die ihre Religion intensiv lebe und praktiziere, als von politischer Verfolgung bedroht anzusehen sei. Dem Vorbringen des Klägers, es bedürfe (unter anderem) wegen der Verdichtung der Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan „einer Überprüfung und Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung“, ist auch nicht der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Sache) zu entnehmen. Der Kläger hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige konkrete entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Der Kläger legt mit seinem Vorbringen, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, auch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (Divergenz) dar. Der Europäische Gerichtshof ist gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (schon) kein divergenzrelevantes Gericht. Abgesehen davon benennt der Kläger nicht einmal sinngemäß einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Hierfür ist das Vorbringen gänzlich unzureichend, der subjektive Umstand einer öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktizierung, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen gewesen sei, sei ein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung der den Kläger in seinem Heimatland erwartenden Gefahrenlage; das Verwaltungsgericht negiere, dass gerade dieser Umstand für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei, und lege die Messlatte höher als die Vorgaben der ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Damit macht der Kläger wiederum allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, die im Asylprozess nicht zu den Zulassungsgründen zählen. Soweit der Kläger auf zu berücksichtigende Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweist, ist ebenfalls kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG hinreichend dargelegt. Der Kläger benennt auch insoweit nicht – wie erforderlich – einen auf seine Abweichung überprüfbaren Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz. Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls angeführte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der überdies für das Verwaltungsgericht Köln kein übergeordnetes Gericht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2004 – 11 A 1223/03.A –, AuAS 2004, 115 = juris, Rn. 18 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).