Urteil
7 A 48/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0224.7A48.14.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit welcher der Klägerin die Duldung der Beseitigung der auf dem von ihr bewohnten Grundstück befindlichen baulichen Anlagen aufgegeben und ein Zwangsgeld angedroht worden ist. Die Klägerin bewohnt als Inhaberin eines Nießbrauchrechts das im Eigentum ihrer Tochter stehende streitgegenständliche Grundstück Gemarkung L. Flur , Flurstück (ehemals Gemarkung C. , Flur , Flurstück , bzw. ). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden, einem Carport und einem Gartenhäuschen bebaut. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich keine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Grundstück. Anlässlich eines ein anderes Grundstück am C1. Weg betreffenden Klageverfahrens erfolgte seitens des Beklagten die Prüfung der Legalität der Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks. Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte die Tochter der Klägerin mit Bescheid vom 20.8.2012 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen baulichen Anlagen binnen zwölf Monaten nach Bestandskraft der Verfügung vollständig zu beseitigen. Diese Beseitigungsverfügung ist Gegenstand des Verfahrens - 7 A 19/14 -, in dem die Klägerin beigeladen ist. Mit Bescheid vom 20.9.2013 forderte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Beseitigungsverfügung vom 20.8.2012 von der Klägerin die Duldung der Beseitigung der auf dem streitbefangenen Grundstück stehenden baulichen Anlagen ab Bestandskraft der Verfügung und drohte ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 Euro an. Zur Begründung verwies er wegen der Einzelheiten auf seine Ordnungsverfügung vom 20.8.2012. Die Duldungsverfügung sei rechtliche Voraussetzung für die Durchsetzung der ergangenen Beseitigungsverfügung. Die Klägerin sei auch gemäß § 18 Abs. 2 OBG als Inhaberin eines Nießbrauchrechts und tatsächliche Inhaberin der Gewalt über das Grundstück richtige Adressatin. Die Klägerin hat am 18.10.2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Da kein Beseitigungsanspruch seitens des Beklagten bestehe, sei auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Sie müsse nicht dulden, was der Verpflichtete nicht schulde. Die Klägerin hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen: Es werde auf das bereits anhängige Streitverfahren hinsichtlich der Beseitigungsverfügung verwiesen. Das bestehende Nießbrauchrecht der Klägerin erfordere zur Durchsetzung der Beseitigungsverfügung den Erlass der Duldungsverfügung. Die Rechte der Klägerin als Nießbraucherin reichten nicht weiter, als die der Eigentümerin. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2013 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die angefochtene Duldungsverfügung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Erlass der Duldungsverfügung sei notwendig, geeignet und erforderlich zur Überwindung eines Vollstreckungshindernisses gewesen. Er habe von der ihm eingeräumten Befugnis rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Im Übrigen werde auf die Gründe des Bescheides verwiesen. Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor: Der Erlass des angefochtenen Bescheides sei nicht notwendig, geeignet und erforderlich zur Überwindung eines Vollstreckungshindernisses gewesen. Sie müsse nicht die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung dulden. Diese sei rechtswidrig. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Verfahren 7 A 19/14. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.11.2013 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Erlass der Duldungsverfügung sei notwendig zur Beseitigung des Vollstreckungshindernisses betreffend die an die Grundstückseigentümerin gerichtete Beseitigungsanordnung vom 20.8.2012 gewesen. Im Übrigen werde auf den Vortrag im Verfahren 7 A 19/14 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20.9.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Beseitigung der baulichen Anlagen zu dulden. Die Beseitigungsverfügung vom 20.8.2012 ist aus den Gründen des Urteils vom 24.2.2016 im Verfahren 7 A 19/14 rechtswidrig und mit diesem Urteil aufgehoben worden. Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung mangels vollstreckbaren Grundverwaltungsaktes rechtswidrig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.