Beschluss
10 A 1558/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0307.10A1558.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der der Klägerin genehmigte Carport (im Folgenden: Vorhaben) gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig ist. Soweit die Klägerin meint, offenbar im Hinblick auf den auf dem benachbarten Grundstück Gemarkung W., Flur 3, Flurstück 855, aufstehenden Carport, das Verwaltungsgericht habe von einer einheitlichen Carportanlage ausgehen und dann zu der Feststellung kommen müssen, dass die zulässige Gesamtlänge der Bebauung des Vorhabengrundstücks mit Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW von je Nachbargrenze 9 m und von insgesamt 15 m zu allen Nachbargrenzen überschritten sei, ist dies unzutreffend. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das für die Grenzbebauung mit Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW maßgebliche Vorhabengrundstück hier ausschließlich das Grundstück Gemarkung W., Flur 3, Flurstück 854 ist, das ausweislich des Grundbuchs des Amtsgerichts H., Gemarkung W., Blatt 1292A, ein eigenes Buchgrundstück darstellt. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung stellen diese Annahme nicht in Frage. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin zitierte Sachverhalt, über den das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 26. Februar 2004 – 1 LA 210/03 – entschieden hat, betrifft einen anders gelagerten Fall und gibt für die Beurteilung des angefochtenen Urteils nichts her. Dort wurde ein wirtschaftlich einheitlich genutztes Grundstück allein deshalb in zwei Buchgrundstücke geteilt, um die zahlenmäßige Beschränkung auf je ein Bauwerk an der Grenze gemäß § 12 Abs. 1 BauO ND zu unterlaufen, und daher die Baugenehmigung für ein Nebengebäude auf dem abgeteilten Flurstück wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme der Grenzabstandsvorschriften für rechtswidrig gehalten. Für eine solche rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung ist hier nichts ersichtlich. Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin aus, fehlerhaft sein könnte, zeigt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auf. Die Bejahung einer solchen erdrückenden Wirkung ist nach den dem Senat vorliegenden Bildern und Plänen fernliegend. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits das Notwendige ausgeführt. Die Begründung des Zulassungsantrags legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. An entsprechenden Darlegungen fehlt es im Zulassungsvorbringen vollständig. Insbesondere ist der Vortrag, ein Berufungsverfahren könne dem Senat die Gelegenheit zu einer weiteren und möglicherweise abschließenden Klärung der Frage geben, wie § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW zu verstehen und im Einzelfall auszulegen sei, nicht einmal im Ansatz geeignet, eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nach den oben dargestellten Maßstäben aufzuzeigen. Dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Der Verweis in der Zulassungsbegründung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts benennt keinen abstrakten Rechtssatz, zu dem sich das Verwaltungsgericht mit einem in dem angefochtenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hätte. Soweit die Klägerin meint, dass hier ein Fall gegeben sei, in dem nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW eine Prüfung von Brandschutzvorschriften hätte stattfinden müssen, so kritisiert sie allein eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. Eine Divergenz zeigt sie jedoch nicht auf. Davon abgesehen, befasst sich der von der Klägerin zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 im Verfahren 7 B 283/15 nicht mit der Frage des Prüfungsumfangs im vereinfachten Genehmigungsverfahren, sondern hat allein die Rechtmäßigkeit einer auf Gefahrenbeseitigung gerichteten Ordnungsverfügung zum Gegenstand. Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form mangelhafter Sachaufklärung vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiellrechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 ‑ 11 B 150/95 ‑, NVwZ-RR 1996, 369. Demgemäß hätte zu dem behaupteten Aufklärungsmangel zumindest substanziiert ausgeführt werden müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermeintlich unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und wie sich diese auf die Entscheidung ausgewirkt hätten. Ferner hätte aufgezeigt werden müssen, dass bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden sei oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Solche Ausführungen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Einen Beweisantrag hatte die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Die Angaben im Zulassungsvorbringen zeigen nicht ansatzweise auf, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der vermeintlichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens Anlass zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts hätte haben können. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).