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Beschluss

6 A 623/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0307.6A623.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Neuerteilung einer Regelbeurteilung begehrt.

Zur Pflicht des Beurteilers, eine Nebentätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission für den gehobenen Polizeidienst von geringem zeitlichen Umfang in der Regelbeurteilung zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Neuerteilung einer Regelbeurteilung begehrt. Zur Pflicht des Beurteilers, eine Nebentätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission für den gehobenen Polizeidienst von geringem zeitlichen Umfang in der Regelbeurteilung zu berücksichtigen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsklage mit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger zum Stichtag 1. Juli 2011 erteilte Regelbeurteilung sei rechtmäßig, daher scheide ein Anspruch des Klägers auf Erstellung einer neuen, den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis einschließlich 30. Juni 2011 betreffenden Regelbeurteilung aus. Das Regelbeurteilungsverfahren sei entsprechend den maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol - (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 45.2-6.00-05 – vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010 S. 678) durchgeführt worden und auch sonst weise die dienstliche Beurteilung keinen zu ihrer Aufhebung führenden Rechtsfehler auf. Es sei dem Kläger nicht gelungen nachzuweisen, dass mit LKD A. ein befangener Vorgesetzter an der Erstellung der Regelbeurteilung mitgewirkt habe. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass die Beiträge des LKD A. zur Regelbeurteilung des Klägers von Voreingenommenheit oder sachwidrigen Erwägungen bestimmt gewesen wären. Entgegen der Ansicht des Klägers gebe die Regelbeurteilung die von ihm im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung und Befähigung auch nicht unvollständig wieder. Darin habe die von ihm 2009 und 2010 nebenamtlich ausgeübte Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission für Staatsprüfungen des gehobenen Dienstes bei der Polizei im Abschnitt III.3 „Verwendungsbreite…“ ausdrücklich Erwähnung gefunden. Einer weitergehenden Berücksichtigung habe es nicht bedurft. Es sei bereits zweifelhaft, ob die vom Kläger ausgeübte Prüfertätigkeit Aussagekraft für seine Verwendung im Hauptamt habe. Jedenfalls komme ihr aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs – lediglich zwei Staatsprüfungen in 2009 und 2010, die sich über jeweils zwei Tage erstreckt hätten sowie vorangegangene Klausurkorrekturen – keine Aussagekraft hinsichtlich der mit einer Regelbeurteilung zu bewertenden Leistung und Befähigung zu. Der Beklagte habe auch aufgezeigt, dass der Prüfertätigkeit keine besondere Bedeutung zukomme, weil die Befähigung hierzu bei erfahrenen Beamten des gehobenen Dienstes vorausgesetzt werden könne. Hinzu trete, dass die BRL Pol die Einbeziehung von im Nebenamt wahrgenommenen Prüfertätigkeiten in die Bewertung der erbrachten Leistungen nicht vorsähen. Es führe auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung, dass die dem Kläger nach dem Geschäftsverteilungsplan des LKA NRW zugewiesenen Aufgaben im Bereich von Finanzermittlungen in der Beurteilung nicht ausdrücklich angesprochen worden seien. Die Aufgabenbeschreibung müsse nur die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen, wobei in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden sollten. Die den Verdacht von Geldwäsche betreffenden Ermittlungen hätten, weil sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Dezernat 21 „Islamistischer Terrorismus“ gestanden und lediglich 10% bis 15 % seines gesamten Aufgabenbereichs ausgemacht hätten, nicht hierzu gehört. Im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Finanzermittlungen in enger Beziehung zu seinen sonstigen Aufgaben gestanden habe, handele es sich auch nicht um eine Sonderaufgabe im Sinne von Nr. 5 BRL Pol. Dafür, dass dieser Teilbereich der dienstlichen Aufgaben nicht in die Beurteilung eingeflossen wäre, fehle es an jeglichem Anhalt. Dieser im Einzelnen weiter begründeten Wertung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Weder das tatsächliche Vorbringen des Klägers zu Art und Umfang seiner im Beurteilungszeitraum ausgeübten Nebentätigkeit als Prüfer bei der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung in L. noch die rechtlichen Erwägungen zur Verpflichtung des beklagten Landes, seine Prüfertätigkeit in die Regelbeurteilung einfließen zu lassen, geben Anlass, die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, der konkret ausgeübten Prüfertätigkeit komme keine relevante Aussagekraft hinsichtlich der mit der Regelbeurteilung zu bewertenden Leistung und Befähigung des Klägers zu. Die dienstliche Beurteilung dient vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere ihre Beförderung, zu sein. Hierbei geht es um die Auswahl des - nach der Beurteilung des Dienstherrn - jeweils bestgeeigneten Beamten, also um einen Vergleich von Beamten untereinander. Daher hat sie auf der Grundlage der auf das übertragene Statusamt bezogenen individuellen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten zu erfolgen, um vor allem dem Vergleich der für die Besetzung von Dienstposten oder für Beförderungen möglicherweise in Betracht kommenden Beamten unter dem Gesichtspunkt der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs 2 GG) zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 –, juris. Dies schließt es nicht aus, neben den Leistungen des Beamten, die er auf seinem Dienstposten in Erfüllung der Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes erbracht hat, auch Leistungen des Beamten im Rahmen einer im öffentlichen Dienst erbrachten Nebentätigkeit heranzuziehen, sofern dies nicht ohnehin in den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Denn auch eine Nebentätigkeit kann im Einzelfall geeignet sein, das Bild von der dienstlichen Leistung und Befähigung des Beamten mit zu prägen. Ein verallgemeinerungsfähiger beurteilungsrechtlicher Grundsatz, eine nebenamtliche Tätigkeit stets bei der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, besteht jedoch nicht. Dies bedarf vielmehr der Prüfung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. zur Frage der Einbeziehung einer Nebentätigkeit: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 349 und 358; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 – 2 A 12357/91 -, ZBR 1993, 90. Es ist daher Aufgabe des Beurteilers zu klären, ob eine Nebentätigkeit bei der dienstlichen Beurteilung zu erwähnen und welche Bedeutung ihr für die Bewertung zukommt, wobei er alle Umstände des Einzelfalls in den Blick nehme muss. Dabei geht es nicht allein um die dem Dienstherrn vorbehaltene Bewertung der fachlichen Leistung, sondern betroffen sind auch die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung. Angesichts des vorrangigen Sinns und Zwecks der dienstlichen Beurteilung, dem Dienstherrn als geeignete Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen zu dienen, ist die inhaltliche Einbeziehung der geboten, wenn die von dem zu beurteilenden Beamten bei Ausübung der Nebentätigkeit gezeigten Leistungen und Fähigkeiten hinreichende Rückschlüsse auf sein Leistungsbild im Statusamt und seine weitere dienstliche Verwendung zulassen. Ob es dem Beurteiler aufgrund eigener Kenntnis möglich ist, die Leistungen des Beamten bei der Ausübung der Nebentätigkeit zu bewerten, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes hingegen ohne Relevanz. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze des Beurteilungswesens, d.h. der Beurteiler muss sich ggfs. die für die Erstellung der Beurteilung erforderlichen Grundlagen durch Einholung mündlicher oder schriftlicher Beiträge Dritter beschaffen. Ins Gewicht fallen können dabei Art und Umfang der ausgeübten Nebentätigkeit und die sie prägende Merkmale, ferner der Erwerb von im Hauptamt nützlichen Zusatzqualifikationen sowie eine vom Beamten bei der Ausübung des Nebenamts gezeigte besondere Bereitschaft, Initiative oder Belastbarkeit. Gemessen daran ist hier gegen die Einschätzung des Beklagten, dass eine weitergehende Würdigung der 2009 und 2010 vom Kläger ausgeübten Prüfertätigkeit aufgrund ihres geringen Umfangs nicht erforderlich gewesen sei, nichts zu erinnern. Bezogen auf den zwei Jahre und elf Monate erfassenden Beurteilungszeitraum sind die allein in Rede stehenden zwei Staatsprüfungen in 2009 und 2010 (jeweils zweitägig) für den gehobenen Polizeidienst nebst den vorangegangene Klausurkorrekturen schon in zeitlicher Hinsicht von so geringer Bedeutung, dass ihnen bezogen auf das mit der Regelbeurteilung zu bewertenden Leistung- und Befähigungsbild des Klägers keine nennenswerte Aussagekraft zukommen kann. Jedenfalls aber ist die dahingehende Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Daran ändert die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angeführte Vorbereitungszeit auf die Prüfungen nichts. Deren Umfang ist ebenso wie der Umfang der Korrekturtätigkeit schon nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers eine Vorbereitungszeit auf die Staatsprüfungen von weiteren drei Tagen je Prüfungstag unterstellte, würde dieser Aufwand noch keinen zeitlichen Umfang erreichen, der eine weitergehende inhaltliche Einbeziehung der Prüfertätigkeit geböte. Vielmehr genügt es, dass in der Regelbeurteilung unter III. Zusätzliche Angaben und Verwendung 3. Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen (Nr. 7.3 BRL Pol) aufgeführt ist: „Mitglied der Prüfungskommission für die Staatsprüfung – geh. Dienst Polizei – in 2009 und 2010, Erstprüffach Strafrecht (2009 und 2010), Zweitprüffach Kriminalistik (2009)“. Dies belegt, dass der Dienstherr die Bereitschaft des Klägers die ihm nach § 48 LBG NRW übertragene Tätigkeit wahrzunehmen, (positiv) zur Kenntnis genommen hat. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Prüfertätigkeit vom Kläger ohne Entlastung im Hauptamt stattgefunden hat. Insoweit ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die nur an wenigen Tagen wahrgenommene Nebentätigkeit erhebliche Belastungen mit sich gebracht hat. Ebenso wenig führt die vom Kläger gerügte Unvollständigkeit der Aufgabenbeschreibung in seiner Regelbeurteilung zu deren Rechtswidrigkeit. In der Aufgabenbeschreibung sollen nach Nr. 5 BRL Pol die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufgeführt werden. Da in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden sollen (vgl. Nr. 5 Satz 5 BRL Pol), ist der Beurteiler gehalten, die schwerpunktmäßig vom Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben auszuwählen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die insoweit vom Beurteiler zugunsten der unter „I. Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum (Nr. 5 BRL Pol)“ genannten Aufgaben getroffene Entscheidung fehlerhaft sein könnte. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Ermittlungstätigkeit im Bereich der Finanzen circa 10% bis 15 % der Tätigkeit des Antragstellers ausgemacht habe. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass ihr – wie der Kläger einwendet - eine maßgebliche Bedeutung zukommen kann. Dafür, dass die Tätigkeit im Bereich der Finanzermittlungen eine „Sonderaufgabe von besonderem Gewicht“ sein könnte, spricht ebenfalls nichts. Ausweislich der Zeugenaussage des Direktors des LKA NRW a.D. H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sind alle Fachdezernate des LKA NRW mit Finanzermittlungen betraut, soweit Geldwäscheverdachtsanzeigen vorliegen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fachdezernat stehen und nicht in die Zuständigkeit des Dezernats 13 beim LKA NRW fallen. Dem setzt der Kläger mit seinem Vortrag auf Seite 3 seiner Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Vielmehr hat auch er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die von ihm im Bereich Finanzermittlungen wahrgenommenen Aufgaben Fälle der Geldwäsche im Zusammenhang mit dem islamistischen Terrorismus betrafen. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in Bezug auf den Umfang seiner Prüfungstätigkeit nicht hinreichend ermittelt (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dabei verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Denn von einem – wie hier - anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 4. Februar 2014 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Aber auch sonst musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht aufdrängen. Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, bereits erstinstanzlich zum genauen Umfang seiner Prüfertätigkeit ergänzend vorzutragen, zumal er vom Berichterstatter des Verwaltungsgerichts auf die Erheblichkeit dieses Umstands mit Schreiben vom 12. März 2013 hingewiesen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).