Beschluss
14 A 1695/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0308.14A1695.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Das gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Unterrichtspraktischen Prüfungen verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden seien, da sie ohne den von ihr vorgeschlagenen Prüfer stattgefunden hätten. Der Prüfling habe entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 10.4.2011 das Recht, eine an seiner Ausbildung beteiligte Person als Prüfer zu bestimmen. Auf dieses Recht könne zwar der Prüfling verzichten, hingegen dürfe das Prüfungsamt den von dem Prüfling benannten Prüfer nicht ablehnen. Diese Rechtsauffassung findet in dem Wortlaut von § 31 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. OVP keine Stütze. Hiernach kann der Prüfling mit der Meldung zur Prüfung ein an seiner fachbezogenen Ausbildung beteiligtes Mitglied nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OVP vorschlagen. Von einem - gar unbeschränkten - Bestimmungsrecht des Prüflings hinsichtlich des dritten Prüfers ist keine Rede. Selbst wenn der Verordnungsgeber, wie die Klägerin meint, ein Bestimmungsrecht des Prüflings hinsichtlich des dritten Prüfers hätte normieren wollen, wäre dies unerheblich. Für den Inhalt einer Norm ist entscheidend der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Verordnungsgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Materialien zum Willen des Verordnungsgebers bei der Normsetzung sollen mit Vorsicht, lediglich unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Normgebers bzw. der am Normerlassverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen dem objektivem Norminhalt gleichzusetzen. Vgl. zum Inhalt einer gesetzlichen Bestimmung: OVG NRW, Urteil vom 16.12.2015 - 14 A 1263/14 -, juris, Rn. 40, 42. Einen solchen Niederschlag im Normtext hat das von der Klägerin angenommene Bestimmungsrecht des Prüflings nicht gefunden. Aus dem Begriff vorschlagen ergibt sich im Gegenteil ‑ in Abgrenzung zu "bestimmen" ‑, dass der Vorschlag demjenigen, dem vorgeschlagen wird, zur Entscheidung, Annahme oder Ablehnung anheimgegeben wird. Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Nachdruck 1984 der Erstausgabe 1951, Bd. 26, Sp. 1480, zum Begriff vorschlagen. Eine Person vorschlagen heißt daher lediglich, jemanden für etwas als infrage kommend benennen oder empfehlen. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 1947, zum Begriff vorschlagen. Der Normgeber hätte daher nicht, wie die Klägerin meint, ein Recht zur Ablehnung des Vorschlags regeln müssen, um ein Bestimmungsrecht auszuschließen, denn das Recht zur Abweichung ergibt sich bereits aus dem verwendeten Begriff. Auch der Sinnzusammenhang gebietet nicht, ein dem Wortlaut entgegenstehendes Bestimmungsrecht des Prüflings anzunehmen. Richtig ist, dass dem Prüfling mit dem Vorschlagsrecht eine Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses eingeräumt werden soll. Angesichts der infolge des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums überragenden Bedeutung der Person eines Prüfers für das Prüfungsergebnis ist das Organisationsermessen der Prüfungsbehörde sicherlich beschränkt, einem Vorschlag nicht nachzukommen. Die genauen Grenzen aufzuzeigen ist angesichts des vorliegenden Falles nicht erforderlich, da jedenfalls ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt ‑ ein wichtiger Grund zum Abweichen vom Vorschlag berechtigt. Denn dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der allgemein die Lösung sogar von bindenden Rechtspflichten ermöglicht (vgl. etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die fristlose Kündigung von Dauerschuldverhältnissen; § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für die Ablehnung einer grundsätzlich verpflichtenden ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Ehrenamts). Daher berechtigt jedenfalls ein wichtiger Grund, einem bloßen Vorschlag nicht zu folgen. Die Klägerin hat keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts geweckt, dass ein solcher wegen der Erkrankung des von ihr vorgeschlagenen und zunächst berufenen Prüfers vorgelegen habe. Die Entscheidung des Prüfungsamtes über die Besetzung des Prüfungsausschusses war ermessensgerecht. Die Auswahl der Prüfer muss von sachlichen Gründen getragen und darauf ausgerichtet sein, den Prüflingen gleiche Chancen zu geben. Vgl. Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 362. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Prüfungsamtes gerecht. Es bestand wegen der Erkrankung des von der Klägerin vorgeschlagenen Prüfers ein sachlicher Grund, diesen nicht zu benennen. Ein Verfahrensfehler der Prüfung liegt auch nicht deswegen vor, weil die Prüfung infolge der Erkrankung des von der Klägerin vorgeschlagenen Prüfers hätte verschoben werden müssen. Die OVP sieht einen solchen Anspruch auf Verlegung des Prüfungstermins nicht vor. Im Gegenteil ist das Prüfungsamt vielmehr verpflichtet, das Prüfungsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchzuführen und in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, wenn keine rechtserheblichen Hinderungsgründe vorliegen. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 3.5.1999 - 1 BvR 1315/97 -, juris, Rn. 8 Das Prüfungsamt war insbesondere nicht deswegen an einer Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfungen mit einem anderen Prüfer gehindert, weil dies die Chancengleichheit der Prüflinge beeinträchtigt hätte. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren. Unter Prüfungsbedingungen sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Sie bilden den äußeren Rahmen für die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge. Insoweit verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung. Unterschiedliche Prüfungsbedingungen für die Teilnehmer einer Prüfung sind mit dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind, dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag. Darüber hinaus darf die Ungleichbehandlung der Prüflinge keine ungleichen Erfolgschancen nach sich ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2015 - 6 B 11.15 ‑, juris, Rn. 8, 9. Es kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin meint - alle Lehramtsanwärter ihres Jahrgangs von dem von ihnen jeweils vorgeschlagenen Prüfer geprüft wurden, oder ob die Vorschläge im Einzelfall nicht berücksichtigt wurden oder einzelne Lehramtsanwärter ihr Vorschlagsrecht nicht ausgeübt haben. Denn die Chancengleichheit der Prüflinge wurde mit der Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfungen ohne einen an der Ausbildung der Klägerin beteiligten Seminarausbilder nicht beeinträchtigt. Diese - möglicherweise - abweichende Prüfungsbedingung war - wie bereits ausgeführt - auf einen sachlichen Grund zurückzuführen, und zwar die Erkrankung des vorgeschlagenen Prüfers. Das Absehen von einer Verlegung der Prüfung war mit Blick auf die verbliebene Prüfungszeit gerechtfertigt. Die Unterrichtspraktischen Prüfungen wurden am 28.2.2013 durchgeführt. Im Falle einer Verlegung hätten sie bis Ende April durchgeführt werden müssen. Denn die Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium finden nach § 29 Abs. 1 OVP während des Vorbereitungsdienstes im letzten Halbjahr der Ausbildung statt. Da der Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 OVP jeweils am 1.5. beginnt, musste die Staatsprüfung der Klägerin folglich bis zum 30.4.2013 abgeschlossen sein. In diesen Zeitraum fielen die Osterferien des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.3. bis zum 7.4.2013. Zur Anberaumung eines neuen Prüfungstermins hätte das Prüfungsamt zunächst einen neuen Prüfungszeitraum benennen müssen (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 2 OVP). Die Klägerin hätte sodann den genauen Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfung schriftlich vorschlagen müssen (vgl. § 32 Abs. 3 Sätze 1 und 2 OVP). Der neue Prüfungstermin hätte nicht kurzfristig nach dem zunächst geplanten Prüfungstermin stattfinden können. Denn es hätte zunächst die voraussichtliche Genesung des vorgeschlagenen Prüfers ermittelt und bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Ferner hätte die Klägerin eine neue Unterrichtsplanung erstellen und dem Prüfungsamt die Themen der neuen Unterrichtspraktischen Prüfungen und die Bezeichnungen der zugehörigen Unterrichtsreihen spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich mitteilen müssen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 OVP). Vor diesem Hintergrund war nicht sichergestellt, dass die Staatsprüfung im Falle einer Verlegung des Prüfungstermins rechtzeitig hätte durchgeführt werden können. Dieser sachliche Grund war hinreichend gewichtig, um etwaige unterschiedliche Prüfungsbedingungen der Lehramtsanwärter zu rechtfertigen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Verlegung des Prüfungstermins wiederum die Chancengleichheit berührt hätte, da die Klägerin hierdurch eine längere Ausbildungszeit vor der Prüfung als andere Anwärter erhalten hätte. Die Klägerin hatte wegen der Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfungen ohne den von ihr vorgeschlagenen Prüfer auch keine ungleichen Erfolgschancen. Sie konnte ihre bereits vorbereitete Unterrichtsplanung unverändert umsetzen. Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, der von ihr vorgeschlagene Prüfer wäre mit den Gepflogenheiten ihrer ausbildenden Schule vertraut gewesen, hätte daher ein anderes Leistungsniveau vorausgesetzt und hätte ihre während der Ausbildung erworbene und gezeigte Befähigung gekannt. In den Unterrichtspraktischen Prüfungen als Teil der Staatsprüfung (§ 27 OVP) soll festgestellt werden, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 OVP erreicht und Handlungskompetenzen für den Lehrerberuf nach Anlage 1 der OVP erworben haben (§ 26 OVP). Mit Blick auf diese von allen Lehramtsanwärtern gleichermaßen zu erzielenden Qualifikationen können Gepflogenheiten an den ausbildenden Schulen keine Auswirkungen auf das von den Prüfern vorauszusetzende Leistungsniveau haben und daher nicht zu einer besseren Bewertung führen. Die Kenntnisse eines an der Ausbildung des Prüflings beteiligten Seminarausbilders über den in der Ausbildung erzielten Leistungsstand sollen nach den Regelungen der OVP bei der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung keine Rolle spielen. Denn nach § 32 Abs. 6 Satz 3 OVP soll den Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Langzeitbeurteilungen erst nach Bewertung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt werden. In Ermangelung eines Verfahrensfehlers kommt es auf die Frage, ob die Klägerin eine etwaige Rügeobliegenheit verletzt hat, nicht an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen daher auch nicht unter diesem Gesichtspunkt. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden können. Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage "Welche Bedeutung hat das Vorschlagsrecht des Prüflings gemäß § 31 Abs. 2 OVP nach der neuen Rechtslage?" ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Die Frage "Ist ein Abweichen vom Vorschlagsrecht des Prüflings möglich? ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im bejahenden Sinne beantwortet werden kann. Die Fragen "Falls ein Abweichen möglich ist, unter welchen Voraussetzungen?" "Ist ein Abweichen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt?" sind nicht klärungsbedürftig, da sie, wie oben ausgeführt, auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahin zu beantworten ist, dass jedenfalls ein wichtiger Grund zu einem Abweichen vom Vorschlag des Prüflings berechtigt. Die Frage "Stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn ansonsten kein Prüfungsausschuss gebildet werden könnte?" ist nicht klärungsfähig, da sich die Frage in dieser Allgemeinheit nicht stellen würde, denn das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abweichung vom Vorschlag des Prüflings beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, zu denen der Umstand gehören kann, dass ohne Abweichen vom Vorschlag ein Prüfungsausschuss nicht gebildet werden kann. Entsprechendes gilt für die Frage, "Ist eine kurzfristige Erkrankung des vorgeschlagenen Prüfers ein wichtiger Grund, vom Vorschlagsrecht des Prüflings abzuweichen oder muss der Prüfungstermin verlegt werden?". Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Da es in Ermangelung eines Verfahrensfehlers nicht darauf ankommt, ob die Klägerin etwaige Rügeobliegenheiten verletzt hat, begründet der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben des Prüfungsamtes vom 18.10.2012 möglicherweise nicht berücksichtigt hat, keinen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.