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Urteil

7 A 1720/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0310.7A1720.14.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Einkaufsmarkts in eine Gaststätte durch Zeitablauf erloschen ist. Die Klägerin war Eigentümerin eines mit einem sechsgeschossigen, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude bebauten Grundstücks in L. mit der postalischen Bezeichnung B. N. 42. Während des Klageverfahrens ging das Grundstück in das Eigentum ihres Ehemannes über. Im Erdgeschoss des an der östlichen Seite des B. N. unmittelbar nördlich des N1. gelegenen Gebäudes befand sich ein Ladenlokal, das als Schlecker-Markt genutzt wurde. Das Grundstücke liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. (Arbeitstitel: Groß St. N2. in L. -Altstadt/Nord). Dieser Plan ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 7 D 125/14.NE. Am 22.3.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Einkaufsmarkts in Gastronomie und die Änderung des Haupteingangs. Nach Beteiligung verschiedener Ämter erteilte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 22.7.2008 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Erdgeschosses in eine Gaststätte mit bis zu 40 Gastplätzen sowie für die Änderung des Haupteingangs. Am 21.2.2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung. Durch Bescheid vom 6.10.2011 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung bis zum 21.7.2012. Am 28.6.2012 ging bei der Beklagten ein Baukontroll-Bericht Nr. 1 des Prüfingenieurs für Baustatik W. vom 18.3.2011 ein, der die Ausführung neuer Fensteröffnungen im Objekt zum Gegenstand hatte und in dem es weiter heißt, auf das linke Fenster (Nr. 3) werde verzichtet. Am gleichen Tag ging bei der Beklagten eine Bescheinigung des Prüfingenieurs vom 11.4.2011 ein, die die Ausführung der gleichen Bauteile beinhaltete. Am 9.7.2012 ging bei der Beklagten ein Schreiben vom 25.6.2012 ein, in dem der Bauleiter der Klägerin der Beklagten den Beginn der Ausführung des genehmigten Vorhabens für den 2.7.2012 mitteilte. Bei einer im Rahmen der Bauüberwachung durchgeführten Ortsbesichtigung des Baugrundstücks am 30.1.2013 stellte die Beklagte fest, dass der Estrich fertiggestellt worden war. Außerdem waren nach diesen Feststellungen sämtliche Versorgungsleitungen im gesamten Gebäude erneuert und durch die Räumlichkeiten in das Kellergeschoß verlegt. Weiterhin wurde festgestellt, dass das Vordach und die Fassade fertiggestellt waren. Der anwesende Bauherrenvertreter teilte ferner mit, dass der weitere Ausbau der Gaststätte durch den Pächter erfolgen werde. Die Beklagte bat in einem Schreiben vom 6.2.2013 um Mitteilung, wann genau welche konkreten Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Am 25.2.2013 gingen daraufhin bei der Beklagten der Baukontroll-Bericht Nr. 2 und eine Bescheinigung des Prüfingenieurs W. , jeweils vom 20.2.2013, ein, in denen dieser bestätigte, dass die Ausführung des Vordachs ohne sichtbare Mängel erfolgt sei. Mit Schreiben vom 28.2.2013, eingegangen am 4.3.2013, teilte der Architekt der Klägerin der Beklagten mit, mit den beiden Durchbrüchen zwischen Treppenhaus und N1. sowie der Änderung des Eingangs mit Vordach sei bereits im Frühjahr 2011 begonnen worden; die Arbeiten zur Änderung des Haupteingangs seien einschließlich Vordach abgeschlossen; für die weiteren Arbeiten sei unter dem 25.6.2012 die Anzeige des Baubeginns erfolgt. Nach Verzögerungen beim Mieterwechsel sei schon mit Abriss- und Entrümpelungsarbeiten sowie mit Estrich-, Heizungs- und Sanitärarbeiten begonnen worden. Zugleich beantragte er die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 22.7.2008 um ein weiteres Jahr. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin unter dem 13.3.2013 mit, die Baugenehmigung vom 22.7.2008 sei zwischenzeitlich abgelaufen; die Verlängerung habe nur bis zum 21.7.2012 Geltung gehabt. Durch Schreiben vom 15.3.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 22.7.2008 unverändert fortgelte. Dazu führte sie aus: Die ab dem 2.7.2012 von ihr durchgeführten Arbeiten dienten der Ausnutzung der Baugenehmigung. Sie bezögen sich auf die Herstellung des Gaststätteninnenraums und seien für die Aufnahme einer Gaststättennutzung zwingend erforderlich. Im Übrigen habe sie einen Anspruch auf Verlängerung dieser Baugenehmigung. Unter dem 25.4.2013 bat die Beklagte die Klägerin, das Bautagebuch des Bauleiters vorzulegen. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten daraufhin durch Schreiben vom 30.5.2013, ein Bautagebuch könne nicht vorgelegt werden, da es ein solches nicht gebe, sie habe jedoch eine Reihe von Rechnungen zusammengestellt, mit denen die Hausverwaltung die im Objekt durchgeführten Baumaßnahmen abgerechnet habe, daraus ergebe sich eindeutig, dass nach der Baubeginnanzeige vom Juni 2012 mit dem Umbau des Ladenlokals begonnen worden sei. Die Klägerin hat am 15.6.2013 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend gemacht: Die Baugenehmigung vom 22.7.2008 sei nicht erloschen. Erste von ihr schon im Frühjahr 2011 begonnene Maßnahmen hätten sich zunächst auf die Durchbrüche zwischen dem Treppenhaus und dem N1. sowie die Änderung des Eingangs mit dem Vordach beschränkt. Für diese 2011 durchgeführten Baumaßnahmen habe sie keine Baubeginnan-zeige erstattet. Diese Anzeige sei dann aber im Juni 2012 mit Baubeginn am 2.7.2012 erstattet worden. Unmittelbar danach seien weiter notwendige Maßnahmen zur Einrichtung einer gastronomischen Nutzung in Abstimmung mit dem nun von ihr gefundenen Mieter für das Lokal durchgeführt worden. Diese Arbeiten seien im Juli 2012 erfolgt, wie sich aus den von ihr vorgelegten Rechnungen der T. -Immobilien-Service GmbH ergebe. Es seien Einbauten entfernt worden (WC-Anlage, Abhang-Decken und Wände). Die Ausführungen der Arbeiten könne weiterhin belegt werden durch Fotos, welche vom 13. bis zum 16.7.2012 im Objekt aufgenommen worden seien. Sie habe insoweit mit der weiteren Bauausführung vor dem 21.7.2012 begonnen, was zur Folge habe, dass die Frist des § 77 Abs. 1 BauO NRW nicht verstrichen sei. Hilfsweise stehe ihr aber jedenfalls ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der erteilten Baugenehmigung um ein weiteres Jahr zu. Ein weiteres Hilfsbegehren auf Feststellung, dass die Beklagte zur Verlängerung der Baugenehmigung verpflichtet gewesen sei, hat die Klägerin zurückgenommen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die ihr erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22.7.2008 (Aktenzeichen: 63/B21/1002/2007) nach dem 21.7.2012 nicht erloschen ist, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 4.3.2013 hin die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 22.7.2008 (Aktenzeichen: 63/B21/1002/2007) um ein weiteres Jahr bis zum 21.7.2013 zu verlängern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Die Baugenehmigung vom 22.7.2008 sei nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erloschen, da die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden sei. Nach den durchgeführten Durchbrüchen zwischen Treppenhaus und dem N1. und der Änderung des Haupteingangs im Frühjahr 2011 seien die nächsten Arbeiten nach den vorgelegten Rechnungen erst am 5.7.2012 und am 2.8.2012 erfolgt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag stehe dem Vorhaben der Bebauungsplan Nr. entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zum Hauptantrag im Wesentlichen ausgeführt: Die Genehmigung sei nach § 77 Abs. 1 1. Alternative BauO NRW erloschen, weil die Klägerin mit der weiteren Ausführung des Vorhabens nicht bis zum 21.7.2012, dem Ende der darin festgelegten Geltungsdauer, begonnen habe. Die in dem vorgelegten Rechnungskonvolut belegten Umzugs- und Elektrikerleistungen für die Demontage von Elektronikeinbauten sowie die Erstellung eines Baustromanschlusses seien als bloße Vorbereitungsarbeiten zu werten. Die weiteren belegten Arbeiten (Rückbau WC und Wasserleitung, für Abrissarbeiten Leitungen abgestopft, Demontage Fliesen mit Estrich, Abhangdecken, Wände, WC-Anlage und Abstemmen des vollflächig verklebten Heratekta an Wänden) seien nach §§ 65, 66 BauO NRW genehmigungsfrei. Die Frist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauO NRW sei aber auch deshalb verstrichen, weil ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Klägerin subjektiv die Realisierung eines anderen Bauvorhabens beabsichtige. Dafür sprächen eindeutig die am 17.4.2014 eingereichten neuen Bauvorlagen. Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor: Seit Juli 2012 seien, um das Gesamtvorhaben zur Umnutzung des früheren Schleckermarkts zu einer gastronomischen Nutzung verwirklichen zu können, vorhandene Elektronikeinbauten beseitigt, die WC-Anlage zurückgebaut sowie Abhangdecken, Zwischenwände und dergleichen mehr entfernt worden. Diese Maßnahmen seien entscheidender Bestandteil der Bauausführung gewesen. Dass erst im Januar 2013 weitere Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, habe darauf beruht, dass sie, die Klägerin, sich vorher mit einem Mietinteressenten in Verhandlungen befunden habe, der die gastronomische Nutzung habe etablieren sollen. Bestrebungen für einen von der Baugenehmigung abweichenden Ausbau des Objekts habe es nicht gegeben. Die Bauarbeiten seien dann deshalb nicht weiter geführt worden, weil die Beklagte mit Schreiben vom 13.3.2013 mitgeteilt habe, die Aufnahme der genehmigten Nutzung sei unmöglich geworden. Die Arbeiten ab Juli 2012 seien als Fortführung der Bauarbeiten im Sinne von § 77 Abs. 1 BauO NRW zu werten. Richtigerweise seien genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Teile eines einheitlichen Gesamtvorhabens einheitlich zu betrachten. Vorliegend seien zudem Kosten in Höhe von 45.000 Euro entstanden, sodass nicht von bloßen Vorbereitungsmaßnahmen ausgegangen werden könne. Werde die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts unterstellt, würde dies dazu führen, dass die für sich verfahrensfreien Teile nicht vor Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden dürften, mithin formell illegal wären. Andererseits würden sie aber keine hinreichende Bauausführung im Sinne des § 77 BauO NRW darstellen. Der Zeitraum der Unterbrechung der Arbeiten zwischen August 2012 und Januar 2013 sei nach der gesetzlichen Wertung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unmaßgeblich. Anhaltspunkte für einen Genehmigungsverzicht seien nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht habe insoweit einen unzutreffenden Rechtssatz zugrundegelegt. Abgesehen davon habe sie keine Baumaßnahmen ausgeführt, die den Bauvorlagen vom 17.4.2014 entsprachen und vom Inhalt der Baugenehmigung vom 22.7.2008 abwichen. Sie wolle die ursprüngliche Genehmigung nach wie vor umsetzen. Dafür spreche auch der Umstand, dass sie am 26.11.2012 einen Mietvertrag unterzeichnet habe, dessen Gegenstand eine gastronomische Nutzung auf der Grundlage der erteilten Genehmigung gewesen sei. Es stehe ihr frei, mehrere Bauanträge zu stellen und sich anschließend für die Umsetzung des einen zu entscheiden. Gegen einen Verzichtswillen spreche auch der Verlängerungsantrag vom 28.2.2013. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.7.2014 zu ändern und festzustellen, dass die von der Beklagten am 22.7.2008 erteilte Baugenehmigung für eine gastronomische Nutzung im Erdgeschoss des Gebäudes B. N. 36 bis 42 (Gemarkung L. , Flur 31, Flurstück 1169) auch nach dem 21.7.2012 nicht erloschen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gerichtsakte des durch Rücknahme abgeschlossenen Verfahrens 2 K 2853/14, welches den Bauantrag vom 31.7.2013 in der Fassung vom 17.4.2014 betraf, sowie der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die hinsichtlich des erstinstanzlichen Hauptantrags weiter verfolgte Berufung ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig (dazu I.), in der Sache aber nicht begründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der hier erhobenen Feststellungsklage sind erfüllt. Die Feststellungsklage ist insbesondere nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Bauherr kann Feststellungsklage erheben, um klären zu lassen, ob eine Baugenehmigung gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW erloschen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2012 - 2 B 1525/11 -, BRS 79 Nr. 158 = BauR 2012, 927. Die Klägerin hat im Übrigen auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches Interesse ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Klägerin nicht mehr Eigentümerin ist. Als Inhaberin der Baugenehmigung, über deren Fortgeltung gestritten wird, könnte sie das Vorhaben - mangels Anhaltspunkten für ein fehlendes Einverständnis des derzeitigen Eigentümers, ihres Ehemannes - aus öffentlich-rechtlicher Perspektive verwirklichen. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Denn die Baugenehmigung ist am 21.7.2012 erloschen. Nach § 77 Abs. 1 BauO NRW gilt, dass eine Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Nach § 77 Abs. 2 BauO NRW kann die Frist auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, sie kann auch rückwirkend verlängert werden. Es steht in Anwendung dieser Regelung zur Überzeugung des Senats fest, dass die Baugenehmigung vom 22.7.2008 in der Fassung der rückwirkenden Verlängerung vom 6.10.2011 mit dem Ende der darin festgelegten Geltungsdauer bis zum 21.7.2012 erloschen ist. Die im Frühjahr 2011 begonnene Bauausführung steht dem Erlöschen am 21.7.2012 nicht entgegen (dazu 1.); dass die im Frühjahr 2011 begonnene Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen war, führt nicht für sich genommen zum Erlöschen (dazu 2.); die Baugenehmigung ist aber erloschen, weil bis zum Ablauf der rückwirkend bis zum 21.7.2012 verlängerten Geltungsdauer nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden ist (dazu 3.). 1. Die auch nach dem Vortrag der Klägerin im Frühjahr 2011 durchgeführten Bauarbeiten (Durchbrüche von Fenstern zum N1. , Änderung des Haupteingangs) stehen nicht als Beginn von Baumaßnahmen zur Vorhabenverwirklichung dem Erlöschen der Baugenehmigung am 21.7.2012 entgegen. Wird ein Bauvorhaben rechtzeitig innerhalb der Geltungsfrist begonnen und anschließend fortgeführt, kommt es für die Frage des Erlöschens nicht darauf an, wann das Bauvorhaben fertiggestellt wird. Die Baugenehmigung behält ihre Gültigkeit bis zur Baufertigstellung, ohne dass es auf die Dauer der Bauausführung ankommt. Eine Ausnahme gilt nach der gesetzlichen Wertung des § 77 Abs. 1 BauO NRW indes, wenn die Arbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen werden. Vgl. Johlen, in: Gädtke u. a., Bauordnung NRW, 12. Auflage, § 77 Rn. 4. Dies war hier der Fall. Zwischen den für die Zeit ab Juni/Juli 2012 belegten Arbeiten und den Maßnahmen vom Frühjahr 2011 lag ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. 2. Diese Unterbrechung der Bauarbeiten aus dem Frühjahr 2011, die bis Juli 2012 währte, führte aber andererseits nicht etwa - wie die Beklagte wohl nach wie vor meint - schon für sich betrachtet dazu, dass ein Erlöschen der Baugenehmigung nach der ersten Alternative des § 77 Abs. 1 BauO NRW angenommen werden muss. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine „Überholung“ dieses Sachverhalts durch den Verlängerungsbescheid vom 6.10.2011 zutreffend ausgeführt. Auf diese Ausführungen (Seite 9 des Urteilsabdrucks) nimmt der Senat Bezug. 3. Die Baugenehmigung ist aber erloschen, weil die Klägerin nicht bis zum Ablauf der verlängerten Geltungsdauer am 21.7. 2012 mit der (weiteren) Ausführung des Bauvorhabens im Sinne des Gesetzes begonnen hat. Eine Bauausführung in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfordert eine bauliche Tätigkeit, die in einem unmittelbaren, objektiven und nicht lediglich aus Sicht des Bauherrn bestehenden Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben steht; bloße Vorbereitungs- oder Sicherungsmaßnahmen genügen nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 696/07 -, juris, m. w. N. Bauvorhaben im Sinne des § 77 Abs. 1 BauO NRW ist das genehmigte Vorhaben. Maßgeblich ist hier die Baugenehmigung vom 22.7.2008 in der Fassung des Verlängerungsbescheids vom 6.10.2011. Bei den für die Zeit bis zum 21.7.2012 belegten Maßnahmen handelte es sich um Arbeiten, die nicht als Beginn der Ausführung des genehmigten Vorhabens zu werten sind. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Dass die in dem Konvolut mit Rechnungen vom 9.7.2012, 10.7.2012 und 2.8.2012 angesprochenen Tätigkeiten (Umzugsleistungen, Demontage Elektronikeinbauten, vierstündiger Einsatz eines Elektrikers am 5.7.2012 gemäß Rechnung vom 9.7.2012; Rückbau von 2 WCs und Wasserleitungen für Abrissarbeiten und Abstopfen von Leitungen zu 3,75 Arbeitsstunden am 5.7.2012 gemäß Rechnung vom 10.7.2012; Erstellen eines Baustromanschlusses für Abbrucharbeiten, 1 Arbeitsstunde am 5.7.2012 gemäß Rechnung vom 10.7.2012 und „Demontage Fliesen mit Estrich, Abhangdecken, WC-Anlage“ etc. sowie „Abstemmen des komplett vollflächig verklebten Heratekta an Wand“ am „2.8.2012“ gemäß Rechnung vom 2.8.2012 mit der Betreffzeilenangabe „Leistungszeitr.: Juli 2012“) in einem solchen unmittelbaren, objektiven Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben standen, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend aufgezeigt; dafür ist aber auch sonst nichts ersichtlich. Dies gilt zunächst für die zutreffend als Vorbereitungsmaßnahmen gewerteten Umzugsleistungen, die Demontage von Elektronikeinbauten und die Erstellung des Baustromanschlusses. Es gilt aber auch für die weiteren, vom Verwaltungsgericht als genehmigungsfrei und deshalb unerheblich gewerteten Arbeiten. Auch diesen Tätigkeiten lässt sich ein unmittelbarer, objektiver und nicht lediglich aus Sicht der Bauherrin bestehender Zusammenhang mit dem genehmigten Vorhaben nicht beimessen. Bei den hier in Rede stehenden Demontagearbeiten im Sanitärbereich handelte es sich ebenso wie bei der Demontage von Abhangdecken und Wandbelägen der Sache nach im weiteren Sinne um Räumungsarbeiten, die bei objektiver Beurteilung auch ohne Weiteres anderen denkbaren gewerblichen Nutzungen der Räumlichkeiten zugeordnet werden können. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die im vorgelegten Rechnungskonvolut beschriebenen genehmigungsfreien Tätigkeiten im rechtlichen Ansatz zutreffend vorträgt, dass ein Gesamtvorhaben, das aus nicht genehmigungspflichtigen Teilen und genehmigungspflichtigen Teilen besteht, insgesamt genehmigungspflichtig ist, Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 12.8.1968 - VII A 738/67 -, BRS 20 Nr. 149, kommt es darauf hier nicht an. Es kann aus den vorstehenden Gründen nämlich dahinstehen, ob die angesprochenen Tätigkeiten auch wegen ihrer - bei isolierter Betrachtung gegebenen - Genehmigungsfreiheit nicht als Beginn der Ausführung des durch die Baugenehmigung zugelassenen Bauvorhabens im Sinne des § 77 Abs. 1 BauO NRW angesehen werden können. Für die Annahme eines Beginns der Ausführung genügt im Übrigen nicht der zeitliche Zusammenhang mit der unter Bezug auf die Baugenehmigung eingereichten Baubeginnanzeige vom 25.6.2012. Deshalb kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, dass diese Anzeige erst am 9.7.2012 und damit nach den in den Rechnungen vom 9.7.2012 und 10.7.2012 genannten Arbeiten einging. Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es auch nicht auf die Höhe der für die Arbeiten aufgewandten Beträge - behauptet werden Aufwendungen von 45.000 Euro - an. Abgesehen davon sind - ungeachtet der vorstehenden rechtlichen Bewertung der genannten Arbeiten - für den Zeitraum bis 21.7.2012 mit den vorgelegten Rechnungen ohnehin nur wesentlich geringere Aufwendungen belegt. Es kann aus den vorstehenden Gründen auch offen bleiben, ob sich aus dem nachfolgenden Bauantrag vom 31.7.2013 in der Fassung vom 17.4.2014, wie das Verwaltungsgericht erwogen hat, ergibt, dass die Klägerin ihr Vorhaben aufgegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.