Beschluss
19 A 524/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0314.19A524.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sein Vater, der am XX. Januar 1923 in Usakos im heutigen Namibia geborene B. X. L. E. , habe seine durch Abstammung nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit am 21. November 1949 durch einen Antragserwerb der Staatsangehörigkeit der ehemaligen Südafrikanischen Union nach § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 verloren. Der Kläger macht hiergegen ohne Erfolg geltend, es fehle an der tatbestandlichen Voraussetzung dieser Vorschrift, dass der Deutsche eine ausländische Staatsangehörigkeit objektiv erworben haben muss, sein Vater aber schon Staatsangehöriger der Südafrikanischen Union gewesen sei, als der Magistrat von Omaruru ihm am 21. November 1949 die Naturalisationsurkunde Nr. XXXXX aushändigte. Dieser Einwand des Klägers ist nur im Ausgangspunkt zutreffend: § 25 Abs. 1 StAG knüpft[e] den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damals wie heute unverändert an die Voraussetzung des objektiven Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch den gestellten Erwerbsantrag. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 1339/06 ‑, juris, Rdn. 18; BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 ‑ 1 C 25.92 ‑, BVerwGE 94, 185, juris, Rdn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 ‑ 19 A 4102/02 ‑, S. 10 des Beschlussabdrucks m. w. Nachw; vgl. auch Urteil vom 6. Dezember 2012 ‑ 19 A 2264/10 ‑, NWVBl. 2013, 298, juris, Rdn. 26. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht für den Vater des Klägers zu Recht als erfüllt angesehen. Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Klägers, sein Vater sei am 21. November 1949 bereits seit Jahren Staatsangehöriger der Südafrikanischen Union gewesen, insbesondere habe er diese Staatsangehörigkeit nicht infolge der kriegsbedingten Kollektivausbürgerung des Naturalization and Status of Aliens Amendment Act Nr. 35 des Jahres 1942 (Act 35/1942) verloren, weil dieser wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht als nichtig anzusehen gewesen sei. Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer seine ausländische Staatsangehörigkeit verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates. § 173 VwGO i. V. m. § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, ausländisches Recht im Wege der Tatsachenfeststellung unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 10 C 2.12 ‑, BVerwGE 143, 369, juris, Rdn. 14, 16; OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 19 A 626/04 ‑, juris, Rdn. 32 m. w. Nachw.. Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht einen objektiv wirksamen Erwerb der Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union durch einen 1949 gestellten Antrag des Vaters im Ergebnis zu Recht bejaht. Sowohl das Staatsangehörigkeitsrecht als auch die Staatspraxis der Südafrikanischen Union haben jedenfalls 1949 der durch Act 35/1942 mit Wirkung vom 9. Mai 1942 vorgenommenen Kollektivausbürgerung der nach dem Ersten Weltkrieg in Südwest-Afrika verbliebenen Deutschen ersichtlich innerstaatliche Wirksamkeit beigemessen. Das ergibt sich, wie das beschließende Gericht bereits entschieden hat, aus dem South African Citizenship Act Nr. 44 des Jahres 1949 (Act 44/1949), der den Act 35/1942 mit Wirkung vom 2. September 1949 aufgehoben hat und darauf gerichtet war, die Folgen der durch den Act 35/1942 bewirkten Kollektivausbürgerung der Deutschen in Südwest-Afrika rückgängig zu machen. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011 ‑ 12 A 1127/10 ‑, juris, Rdn. 21. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Act 44/1949 diese Folgen jedoch nicht ausnahmslos für alle am 9. Mai 1942 kollektiv ausgebürgerten Deutschen in Südwest-Afrika dadurch revidiert, dass diese kraft Gesetzes und rückwirkend wieder Staatsangehörige der Südafrikanischen Union wurden. Vielmehr sah § 2 Abs. 2 Act 44/1949 einen gesetzlichen Geburtsorterwerb nur für diejenigen Personen vor, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1926 und dem 2. September 1949 in Südwest-Afrika geboren und unmittelbar vor dem 2. September 1949 in der Union oder in Südwest-Afrika wohnhaft waren. Ob der südafrikanische Staat diesem Geburtsorterwerb Rückwirkung beigemessen hat, kann der Senat offen lassen. Denn der Vater des Klägers gehörte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht zu dem von § 2 Abs. 2 Act 44/1949 erfassten Personenkreis, weil er vor dem 1. Juli 1926, nämlich am XX. Januar 1923 geboren war (S. 9 des Urteilsabdrucks). Einen gesetzlichen Geburtsorterwerb für vor dem 1. Juli 1926 Geborene zur Revidierung der Kollektivausbürgerung von 1942 sah § 2 Abs. 3 Act 44/1949 nur für diejenigen vor, die „in der Union“, also außerhalb des ehemaligen Mandatsgebietes Südwest-Afrika in der Südafrikanischen Union geboren waren. Das ergab sich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, aus der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. X Act 44/1949, wonach der Begriff „Union“ nur im Grundsatz auch das Gebiet von Südwest-Afrika umfasste, ausgenommen aber im hier einschlägigen Teil II (§§ 2 bis 11), in dem insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 Buchstabe e) dann folgerichtig auch begrifflich ausdrücklich zwischen der „Union“ und „Südwest-Afrika“ unterschieden. Auch zu dem von § 2 Abs. 3 Act 44/1949 erfassten Personenkreis gehörte der Vater des Klägers nicht, weil er 1923 im damaligen Mandatsgebiet Südwest-Afrika, also außerhalb der „Union“ geboren war. Des weiteren konnte der Vater des Klägers die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union 1949 auch nicht durch einen nachträglichen Abstammungserwerb von einem südafrikanischen Vater nach § 5 Abs. 1 Act 44/1949 wiedererwerben. Dies setzte neben einem Wohnsitz in Südwest-Afrika im Zeitpunkt der Geburt nach Buchstabe e) dieser Vorschrift nämlich weiter voraus, „daß sein Vater im Zeitpunkt seiner Geburt nach dem damals geltenden südafrikanischen Gesetz britischer Untertan war“. Auch diese Voraussetzung erfüllte der Vater des Klägers nicht, weil dessen Vater, der am X. Januar 1889 in E1. /Niedersachsen geborene und 1922 nach Usakos in Südwest-Afrika ausgewanderte I. G. G1. E2. am XX. Januar 1923 noch kein „britischer Untertan“ war. Der Großvater des Klägers hat die britische Staatsangehörigkeit vielmehr erst mit Wirkung vom 16. März 1925 durch den South West Africa Naturalization of Aliens Act Nr. 30 des Jahres 1924 (Act 30/1924) vom 12. September 1924 erworben. Abgedruckt bei Lichter, Die Staatsangehörigkeit nach deutschem und ausländischem Recht, 2. Aufl., 1955, S. 867-868, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 ‑ 19 A 4102/02 ‑, S. 7 des Beschlussabdrucks. Hiernach verblieb dem Vater des Klägers 1949 als einziger Weg zum Wiedererwerb seiner durch die Kollektivausbürgerung von 1942 verlorenen Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union die Naturalisation (Einbürgerung) nach § 10 Abs. 1 Act 44/1949. Diese Vorschrift knüpfte die Staatsangehörigkeit kraft Naturalisation an einen „Antrag, der in der vorgeschriebenen Form gestellt werden und den im § 29 aufgestellten Bedingungen entsprechen muss“, und sah für den 1942 kollektiv ausgebürgerten Personenkreis in Abs. 10 ausdrücklich Einbürgerungserleichterungen beim Spracherfordernis vor. Hiernach ging nicht nur das südafrikanische Staatsangehörigkeitsrecht, sondern auch die Staatspraxis Südafrikas in der Zeit zwischen 1942 und 1949 von der innerstaatlichen Wirksamkeit der Kollektivausbürgerung von 1942 aus. Schon der 12. Senat des beschließenden Gerichts hat in seinem bereits zitierten Beschluss vom 21. Juni 2011 angenommen, dass sich die deutschen Staatsangehörigen in Südwest-Afrika nach der Sammelausbürgerung im Jahr 1942 insofern auch praktisch in einer benachteiligenden Lebenssituation befanden, als sie nach Jahrzehnten des Lebens mit (auch) südafrikanischer Staatsangehörigkeit in einem südafrikanisch verwalteten Gebiet nunmehr auf den Status eines Ausländers aus dem deutschen „Feindstaat“ verwiesen waren, ohne in und kurz nach dem Zweiten Weltkrieg irgendeine Unterstützung seitens des deutschen Staates erwarten zu können. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011, a. a. O., Rdn. 9; ferner Urteil vom 29. Juni 2009 ‑ 12 A 1638/07 ‑, juris, Rdn. 72. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf einen durch das „de Haas-Smuts-Abkommen“ ausgelösten Vertrauensschutz seines Vaters auf den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit. Als „de Haas-Smuts-Abkommen“ bezeichnet man nach den beiderseitigen Verhandlungsführern das Londoner Abkommen vom 23. Oktober 1923 zwischen Deutschland und der Südafrikanischen Union. Mit diesem Abkommen reagierten die vertragschließenden Staaten, wie der Kläger zutreffend ausführt, auf die Resolution des Völkerbundsrates vom 22. April 1923 zum Fehlen einer Befugnis der Mandatsmacht Großbritannien, den Einwohnern des damaligen C-Mandatsgebietes Südwest-Afrika durch allgemeine Maßnahmen die britische Staatsangehörigkeit zu erteilen. Um den im Mandatsgebiet verbliebenen Deutschen einen solchen Erwerb ohne Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit dennoch zu ermöglichen, erklärte sich Deutschland im „de Haas-Smuts-Abkommen“ vertraglich mit einer gesetzlichen Sammeleinbürgerung der Deutschen in Südwest-Afrika einverstanden und bereit, den Betroffenen zu empfehlen, von einem ihnen gesetzlich einzuräumenden Recht auf Ausschlagung der britischen Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch zu machen. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 ‑ 19 A 4102/02 ‑, S. 15 des Beschlussabdrucks; zum Mandatssystem des Völkerbundes vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. September 1993, a. a. O., Rdn. 23 ff. Der bereits erwähnte Act 30/1924 diente der Umsetzung dieses Abkommens. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Vaters des Klägers konnte das „de Haas-Smuts-Abkommen“ hiernach nur darauf begründen, keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Sammeleinbürgerung in die britische Staatsangehörigkeit und die Nichtausübung des Ausschlagungsrechts befürchten zu müssen. Auf den vom Vater des Klägers nach dem Zweiten Weltkrieg, also 25 Jahre später ausgeübten Antragserwerb durch positive Willenserklärung erstreckte sich dieser Vertrauensschutz hingegen nicht. Es macht entgegen der Auffassung des Klägers auf S. 10 seiner Antragsbegründung am Maßstab des § 25 Abs. 1 StAG (damaliger wie heutiger Fassung) sehr wohl einen Unterschied, ob der Betreffende einen positiven Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit stellt oder aber ob er lediglich von einem Ausschlagungsrecht hinsichtlich einer ihm durch Gesetz zuerkannten ausländischen Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch macht. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdn. 46 f. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der formellen und/oder materiellen Völkerrechtswidrigkeit des Act 35/1942 ist aus den vorgenannten Gründen im vorliegenden Fall entscheidungsunerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/ medien/ pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).