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Beschluss

4 A 2379/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0318.4A2379.15A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2012 – 16 A 1350/12.A –, juris, Rn. 6, m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob die Khatam-e-Nabuwat in andere Landesteile geflüchtete Personen, die von ihr verfolgt werden, aufspüren kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat auf der Basis einer aus verschiedenen Erkenntnissen gewonnenen Tatsachengrundlage angenommen, es sei nicht zu befürchten, dass die vom Kläger benannten privaten Akteure, wie die Khatam-e-Nabuwat, ihn in anderen Landesteilten Pakistans aufspüren könnten, zumal in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiere (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7 Absätze 2 und 3). Der Kläger ist dieser Schlussfolgerung mit der Begründung entgegen getreten, die Khatam-e-Nabuwat könne ihn auch ohne ein funktionierendes Meldewesen durch ihr weit gespanntes Netz in anderen Teilen Pakistans aufspüren und ihm nach dem Leben trachten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich bereits nicht, weshalb der aufgeworfenen Tatsachenfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Der Kläger benennt zudem zum Beleg seiner Tatsachenbehauptung keine Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sein Vorbringen ergibt. Vielmehr beanstandet er die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der in den herangezogenen Auskünften mitgeteilten Tatsachen. Die damit allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind indes kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Soweit der Kläger geltend macht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts niemand auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden könne, wenn ihm dort ein Leben oberhalb der Verelendungsgrenze nicht möglich sei, hat er auch eine (allenfalls in Betracht kommende) Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.9.2015 – 4 A 1909/15.A – und 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –; BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 – 8 B 36.13 –, juris, Rn. 7. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht angenommen, dass dem Kläger in anderen Landesteilen ein Leben oberhalb der Verelendungsgrenze nicht möglich sei. Im Gegenteil liegt seiner Entscheidung die im Einklang mit der vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende Würdigung zu Grunde, der bis zu seiner Ausreise erwerbstätige und gesunde Kläger sei durch die Aufnahme einer Arbeit in der Lage, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Indem der Kläger hiergegen einwendet, er sei 40 Jahre alt und habe als selbständiger Geschäftspartner ein Geschäft aufgebaut, was ihm in anderen Landesteilen nicht möglich sei, macht er wiederum allenfalls – im Asylprozess nicht zu den Zulassungsgründen zählende – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der (einzelfallbezogenen) Annahme des Verwaltungsgerichts geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.