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Beschluss

4 A 3547/07.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0318.4A3547.07A.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird eingestellt, soweit die Berufung nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 – noch anhängig war.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten und dritten Rechtszug, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird eingestellt, soweit die Berufung nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 – noch anhängig war. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten und dritten Rechtszug, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Nachdem der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren auf Grund der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Teils des Kostenausspruchs in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2011 ‑ 19 A 3547/07.A – ergangenen Urteil des Gerichts und mit Wirkung auch für den dritten Rechtszug, für den die Kostenentscheidung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 – der Schlussentscheidung vorbehalten worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).