Beschluss
7 B 1069/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0321.7B1069.15.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 30.6. 2015 und 27.7.2015 wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen angeordnet hat. Entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung fällt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Klage wird in der Hauptsache summarischer Beurteilung zufolge erfolglos bleiben. Die Verfügung vom 30.6.2015 ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der Stilllegung der Baustelle W. Straße 266 zu Recht auf die formelle Illegalität des Vorhabens gestützt. Summarischer Prüfung zufolge ist davon auszugehen, dass das Vorhaben des Antragstellers nicht über die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung verfügt. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt, dass es nicht - wie der Antragsteller meint - lediglich um genehmigungsfreie Maßnahmen geht (vgl. Seite 10, erster Absatz des Beschlusses vom 4.9.2015). Eine Stilllegungsverfügung kann ebenso wie eine Nutzungsuntersagung in aller Regel ‑ und so auch hier ‑ allein auf die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung gestützt werden. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Stilllegungsverfügung stellt sich zwar dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2012 ‑ 7 B 874/12 -. Ein solcher Sachverhalt ist hier indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass die Stilllegungsanordnung mit Blick auf § 15 Abs. 3 OBG NRW unverhältnismäßig sein könnte, wie der Antragsteller geltend macht, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen. Ungeachtet der Frage, wann die Decke im Erdgeschoss eingezogen worden ist, konnte die Anordnung auf das Vorhaben als Gesamtbaumaßnahme bezogen werden, ohne nach einzelnen genehmigungsfreien bzw. abgeschlossenen Arbeiten zu differenzieren. Aus den von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gründen teilt der Senat nicht die erstinstanzliche Einschätzung, die Verfügung vom 30.6.2015 sei nicht wirksam zugestellt worden. Die Verfügung wurde mit Wirkung für den Antragsteller summarischer Prüfung zufolge jedenfalls auf der Grundlage einer Vollmacht den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt. Der Senat geht davon aus, dass die mit Schriftsatz vom 17.3.2015 übersandte Vollmacht vom 14.3.2015 mit dem Betreff „in Sachen C. jun., K. ./.Stadt L. wegen Bebauung Grundstück W. Straße 268/266 L. “ auch die hier in Rede stehende Angelegenheit umfasste. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin rechtzeitig der behauptete Widerruf der Vollmacht mitgeteilt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Danach bietet auch die in der Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung keinen Anlass zur Beanstandung. Hinsichtlich der Verfügung vom 27.7.2015 spricht ebenfalls Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung der Antragsgegnerin. Der Senat teilt nicht die Einschätzung, die Verfügung leide an einem formellen Mangel, weil der Antragsteller nicht angehört worden sei. Dies ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, nach denen Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller hinreichende Gelegenheit hatte, zu den maßgeblichen Fragen Stellung zu nehmen. Abgesehen davon ist summarischer Prüfung zufolge davon auszugehen, dass eine hinreichende Anhörung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist. Vgl. zur Nachholung einer Anhörung durch Austausch von Sachäußerungen zu den maßgeblichen Fragen in einem gerichtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2015 - 15 A 2382/13 -, KStZ 2015, 78 = juris, m. w. Nachw. Auch in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung bietet die Verfügung vom 27.7.2015 voraussichtlich keinen Anlass zur Beanstandung. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich rechtmäßigen Stilllegungsanordnungen verschont zu bleiben, gegenüber dem hier gegebenen besonderen Vollziehungsinteresse überwiegen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.