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Beschluss

7 B 1385/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0331.7B1385.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 6.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 6.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Bruder des Antragstellers gegenüber erfolgte Festsetzung des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung des Ladenlokals T.--------straße 14 in E. mit Bescheid vom 7.5.2015 ebenso abgelehnt wie den Antrag zu 2. auf Aufhebung der Vollziehung durch die Entfernung der angebrachten Versiegelung. Die dagegen gerichtete Beschwerdebegründung führt nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung. Gründe für eine Änderung sind auch sonst nicht ersichtlich. Die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO orientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen geltend machen möchte, dass nicht sein Bruder, sondern er Betreiber der Wettannahmestelle gewesen sei, steht dies im Widerspruch zum Akteninhalt. Ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 23.1.2015 und der Email vom 19.2.2015 trat der Bruder des Antragstellers, Herr B. B1. , anlässlich seiner Vorsprache im Amt der Antragsgegnerin am 22.1.2015 als Betreiber der Wettannahmestelle auf. Dies steht auch im Einklang mit dem von ihm eingereichten Bauantrag vom 14.2.2014 für die Errichtung eines Wettbüros im Erdgeschoss und einer Teestube im ersten Obergeschoß des Gebäudes T1.-------straße 24, über den erst mit Bescheid vom 11.5.2015 negativ entschieden worden ist. Demgegenüber datiert der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag vom 12.1.2015, so dass es auch an der Darlegung fehlt, auf welcher Rechtsgrundlage er die Räumlichkeiten zuvor genutzt haben könnte. Danach vermag der Senat bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung dem Vortrag des Antragstellers, der auf Rechte aus dem Mietvertrag verweist und unter Hinweis auf eine Gewerbeanmeldung ausführt, er sei als Besitzer der versiegelten Räumlichkeiten Berechtigter an diesen und habe dort nicht nur eine Gaststätte betrieben, sondern auch über längere Zeit Sportwetten vermittelt, nicht zu folgen. Dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebührt auch nicht etwa ausnahmsweise deshalb der Vorrang, weil er an der Verwirklichung legaler Nutzungen gehindert wäre. Denn im Falle des Nachweises eines rechtmäßigen Betriebs könnte der Antragsteller einen Antrag auf Aufhebung der Versiegelung nach § 22 OBG NRW stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.2.2012 - 2 A 521/11 -. Aus obigen Gründen hat der Antragsteller auch keinen Anspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf die Aufhebung der Vollziehung in Form der Entfernung der Versiegelung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat legt für das Hauptsacheverfahren für die Festsetzung der Versiegelung einen Streitwert in Höhe von 12.000 Euro (Mietzins von 1.000 Euro pro Monat x 12 Monate) zugrunde. Dieser war wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren (vgl. Nrn. 10 a), 11 a) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, 1883). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.