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Beschluss

2 B 83/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0401.2B83.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2656/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es spreche Vieles ‑ wenn nicht Alles ‑ dafür, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Recht untersagt habe, die Nutzung des Gebäudes S.------weg 12 in M. für eine Intensiv‑Pflege-Wohngemeinschaft aufzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin beabsichtige, unter der Bezeichnung „Pflegedienst D. “ in dem Gebäude in eigener Verantwortung einen außerklinischen Intensiv‑ und Behandlungspflegedienst für gesundheitlich entsprechend eingeschränkte Menschen zu betreiben. Diese ergebe sich aus dem aussagekräftigen Akteninhalt. So habe die Antragstellerin am 1. Juni 2015 in der Lokalpresse für die neue Wohngemeinschaft ihres Pflegedienstes in M. geworben und auch auf erste Anfragen hingewiesen. Auf der Internetseite des „Pflegedienstes D. “ sei im Zusammenhang mit einer zeichnerischen Darstellung des Objekts ausdrücklich auf „Unsere Wohngemeinschaft in M. “ hingewiesen worden, welche in Kürze eröffnet werde. Daher bestünden keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Nutzerin des fraglichen Gebäudes sei. Bezeichnend sei insoweit auch, dass sie selbst eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bei der Antragsgegnerin beantragt habe. Ausgehend hiervon liege eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor. Das Objekt sei für eine Wohnnutzung genehmigt, hier solle jedoch eine Unterbringung intensivpflegebedürftiger Menschen erfolgen, die insbesondere bauordnungsrechtliche Fragen hinsichtlich von Flucht‑ und Rettungswegen aufwerfe. Da sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Nutzungsuntersagung ausdrücklich auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit der geplanten Nutzung berufen habe, reiche diese formelle Rechtswidrigkeit indes nicht aus. Die vorgesehene außerklinische Intensiv‑ und Behandlungspflege sei nach dem auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 aufgestellten einschlägigen Bebauungsplan indes nicht zulässig, da es sich nicht um eine Wohnnutzung handele. Dies sehe die Antragstellerin ausweislich ihres Befreiungsantrages offenbar ebenso. Aus der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit rechtfertige sich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Zwar rügt die Antragstellerin zu Recht, dass das Verwaltungsgericht den Befreiungsantrag vom 23. Juli 2015 fälschlicherweise ihr zugeordnet habe. Tatsächlich ist dieser Bauantrag von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für die Tochter der Antragstellerin, der Eigentümerin des Gebäudes S.------weg 12, gestellt worden. Dieser Umstand ändert indes nichts daran, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass gegenüber der Antragstellerin die angefochtene Nutzungsuntersagung ergehen durfte. Denn das Beschwerdevorbringen stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, aus Presseveröffentlichungen und dem Internetauftritt des Pflegedienstes „D. “ der Antragstellerin ergebe sich, dass diese im fraglichen Gebäude in eigener Verantwortung einen außerklinischen Intensiv‑ und Behandlungspflegedienst einrichten wolle, nicht durchgreifend in Frage. Soweit die Antragstellerin meint, die Presseberichterstattung stelle die Verantwortlichkeiten unzureichend und verfälschend dar und könne ihr im Übrigen ohnehin nicht zugerechnet werden, ist dem nicht zu folgen. Denn diese erfolgte offensichtlich auf Grund einer auf der Homepage des Pflegedienstes der Antragstellerin veröffentlichten Einladung zu einer „Neueröffnung unserer Wohngemeinschaft in M. “, in der es u. a. heißt: „Nachdem im November 2012 unsere erste Wohngemeinschaft in L. eröffnet hat, folgt nun die Eröffnung unserer neuen WG in M. “. Was die hieran anknüpfende Presseberichterstattung insoweit missverstanden haben sollte, erschließt sich nicht und wird von der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt. Der offenbar zugehörige Flyer beschreibt die Einrichtung im Übrigen als „Wohngemeinschaft für Beatmungs- und Wachkomapatienten“. Warum sich die Antragstellerin angesichts dieser Öffentlichkeitsarbeit nicht erklären kann, dass die Antragsgegnerin von einem geplanten Einzug von Komapatienten ausgeht, ist zumindest verwunderlich. Die Beschwerdebegründung geht darüber hinaus auf den Umstand, dass auf der Homepage des Pflegedienstes der Antragstellerin bis heute unter der Rubrik „Unsere WG’s“ die „WG M. “ mit einer Bauzeichnung des Objektes S.------weg 12 zu finden ist, mit keinem Wort ein. Lediglich ergänzend merkt der Senat mit Blick auf den Vortrag im Parallelverfahren 2 B 46/16 an, dass die (im Januar) angekündigte „Überarbeitung“ zwecks „Klarstellung“ der Verantwortlichkeiten nicht erfolgt ist. Die Selbstdarstellung des Pflegedienstes lässt im Weiteren keine Zweifel daran, dass es die Antragstellerin als seine Inhaberin ist, die in dem fraglichen Gebäude eigenverantwortlich eine Wohngemeinschaft für schwerstpflegebedürftige Menschen einrichten will bzw. wollte und gegen die die Antragsgegnerin deshalb bauordnungsrechtlich vorgehen konnte. Vg. zur Maßgeblichkeit der behördlichen Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung („ex ante“) OVG NRW, Beschlüsse vom 20.Februar 2013 – 2 A 239/12 –, juris Rn. 30, und vom 12. März 2013 – 2 B 178/13 –. Bei der dargestellten Sachlage hat das Verwaltungsgericht zu Recht den von der Antragstellerin bzw. ihrer Tochter vorgelegten Mustermietverträgen nebst einer Hausordnung keine entscheidungstragende Bedeutung beigemessen. Es spricht bereits Alles dafür, dass diese lediglich der Verschleierung des Umstandes dienen sollen, dass in dem nur als Wohnhaus genehmigten Gebäude tatsächlich ein Intensiv-Pflegedienst betrieben werden sollte. Hierfür könnte auch sprechen, dass bisher offenbar auf der Basis dieses Musters kein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Unabhängig davon schließt der Inhalt des Vertrages es auch nicht aus, dass die Antragstellerin in den Räumlichkeiten die von ihr geplante und auch öffentlich gemachte Nutzung umsetzt. Namentlich steht dem ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Pflegebedürftigkeit - dessen Wirksamkeit mit Blick auf die Regelungen der §§ 568 Abs. 5, 573 Abs. 4 BGB allerdings unter Zugrundelegung einer reinen Vermieterstellung der Tochter der Antragstellerin zumindest zweifelhaft erscheint - jedenfalls nicht zwingend entgegen. Denn es ist aus dem Gesamtzusammenhang, namentlich der in Widerspruch dazu stehenden Öffentlichkeitsarbeit, wenig wahrscheinlich, dass ein solches Kündigungsrecht tatsächlich ausgeübt würde. Insbesondere besteht kein Anlass dazu, dass die Antragsgegnerin sich hierauf hätte verlassen können oder gar müssen. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung des Gebäudes formell und materiell baurechtswidrig ist. Die von ihr geplante „Wohngemeinschaft für Beatmungs‑ und Wachkomapatienten“ ist von der allein vorliegenden Genehmigung eines Wohnhauses nicht gedeckt. Abgesehen davon, dass es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt, stellen sich insoweit jedenfalls Brandschutzfragen völlig neu. Insoweit hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt, dass die Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg vorliegend nicht erfüllt sind. Dem tritt die Beschwerde letztlich nicht entgegen. Denn sie beschränkt sich auf die ‑ nach der maßgeblichen derzeitigen Erkenntnislage nicht zutreffende ‑ Behauptung, in dem Gebäude sollten keine Wachkomapatienten behandelt werden. Angesichts der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit der von der Antragstellerin beabsichtigten Nutzung ist die verfügte Nutzungsuntersagung auch frei von Ermessensfehlern; ebenso wenig ist die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung zu beanstanden. Vgl. dazu allgemein nur OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 - 2 B 131/16 - m. w. N. Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin geplante Nutzung nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 10 „I. ‑I1. “ der Antragsgegnerin vom 8. Juli 1966 planungsrechtlich zulässig wäre. Hiervon dürfte indes unabhängig von der Frage, welche Fassung der Baunutzungsverordnung für den zulässigen Nutzungsumfang in dem festgesetzten reinen Wohngebiet zugrunde zu legen ist, schon deshalb nicht auszugehen sein, weil jedenfalls der dem Begriff des Wohnens immanente Aspekt des selbstbestimmten privaten Rückzugsraums bei einer Pflegeeinrichtung für Beatmungs‑ und Wachkomapatienten nicht erfüllt sein dürfte. Vgl. allgemein zu diesen Fragen Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 19 ff., 23. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehende bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens wird von der Antragstellerin im Übrigen wiederum in der Sache nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet hiergegen letztlich allein ein, die Antragsgegnerin und in deren Folge das Verwaltungsgericht hätten einen unzutreffenden Sachverhalt hinsichtlich der geplanten Nutzung zugrunde gelegt. Dies trifft ‑ wie ausgeführt ‑ indes nicht zu. Auf die Frage, ob eine den vorgelegten Mietvertragsentwürfen entsprechende Nutzung planungsrechtlich zulässig wäre, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Grundstückseigentümerin eine solche Einrichtung plant. Diese ist - zu Recht - nicht Adressatin der hier in Rede stehenden Nutzungsuntersagungsverfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 GKG.