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Beschluss

4 A 490/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0412.4A490.15A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.1.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.1.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 3 m.w.N. Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht sei seinem Beweisantrag im Schriftsatz vom 30.12.2014, betreffend eine drohende Verfolgung durch die Religionspolizei, sowie seinem Beweisantrag im Schriftsatz vom 17.2.2014, betreffend die Bekämpfung der Ahmadiyya in Pakistan, nicht nachgegangen. Hierauf beruhe das Urteil, weil dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter auch wegen der nach der Ausreise erfolgten Asylantragstellung zustehe, weil er sich vor Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden habe. Aus diesen Darlegungen ergibt sich keine Versagung rechtlichen Gehörs. Nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kam es auf die vom Kläger angeregte Beweiserhebung über die Verfolgungsgefahr für Muslime, die den Ahmadiyya nahe stehen oder ihnen gegenüber tolerant eingestellt sind, schon nicht an. Denn den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils liegt die entscheidungstragende Annahme zugrunde, der Vortrag des Klägers, auch zu seiner angeblichen Nähe zu Mitgliedern der Ahmadiyya-Bewegung, sei insgesamt unglaubhaft und die Asylantragstellung stelle in seinem Fall keinen beachtlichen Nachfluchtgrund dar (Urteilsabdruck, Seite 9 f.). Von diesem Standpunkt ausgehend, hat das Verwaltungsgericht den Aspekt, dem Kläger drohe infolge der Asylantragstellung unter Berufung auf seine tolerante Haltung und seine Kontakte gegenüber Angehörigen der Ahmadiyya Gefahr, genügend gewürdigt. Ein Aufklärungsmangel begründet im Übrigen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 17, m.w.N. Abgesehen davon erschöpfen sich die Einwände des Klägers in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12, m.w.N. Soweit damit sinngemäß Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden, scheitert die Zulassung bereits daran, dass das AsylG – anders als etwa § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht aufweist. Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) beruft, bleibt er ohne Erfolg. Der Kläger hat eine konkrete klärungsbedürftige Frage weder bezeichnet noch ihre grundsätzliche Bedeutung auch nur ansatzweise darlegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.