Beschluss
4 B 860/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0414.4B860.15.00
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Tenor
Die U. Co. Ltd., vertreten durch ihren Gesellschaftssekretär B. U1. , Q. C. Tower, St. K. ´s STJ, Malta,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C1. und andere, H.-----straße 38, I. , Az.: 6/15 Kl.,wird zum Beschwerdeverfahren gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.7.2015 beigeladen.
Entscheidungsgründe
Die U. Co. Ltd., vertreten durch ihren Gesellschaftssekretär B. U1. , Q. C. Tower, St. K. ´s STJ, Malta, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C1. und andere, H.-----straße 38, I. , Az.: 6/15 Kl.,wird zum Beschwerdeverfahren gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.7.2015 beigeladen. G r ü n d e Die Sportwettanbieterin, deren Wetten der Antragsteller vermittelt, wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Beschwerdeverfahren gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Allerdings ist die Beiladung, abweichend von der Auffassung der Beigeladenen, nicht im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig. In diesem Sinne bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschüsse vom 27.11.2008 - 1 S 81.08 -, juris, Rn. 8 und vom 26.2.2009 - 1 S 206.08 -, juris, Rn. 5 und wohl auch BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rn. 6. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die mit der Klage begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden; oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.7.2013 – 4 C 1.13 –, juris, Rn. 7, und vom 4.10.2012 – 8 B 92.11 ‑, juris, Rn. 18, sowie Urteil vom 19.1.1984 – 3 C 88.82 –, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12 = juris, Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.2.1980 – 1 B 1404.79 –, juris, Rn. 10. Hierbei genügt, dass eine Entscheidung über den Streitgegenstand möglich ist, die auch dem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1983 – 1 C 28.81 –, juris, Rn. 19, m.w.N. Nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO kommt eine notwendige Beiladung nur dann in Betracht, wenn der klägerische Antrag und damit das Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft. Kann sich dagegen ein Obsiegen des Klägers allenfalls zugunsten des Dritten auswirken, so mag unter Umständen eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO angezeigt sein; ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Nur wenn das Ergebnis des Rechtsstreits für einen Dritten möglicherweise belastend sein kann, weil es seine Rechtsstellung in irgendeiner Weise beeinträchtigt, besteht vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG die Notwendigkeit, den Dritten zwingend am Verfahren zu beteiligen. Belastet eine hoheitliche Maßnahme verschiedene Rechtsträger gleichermaßen und hat jeder die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, so dass ein Erfolg den übrigen Beteiligten allenfalls Vorteile bringen kann, besteht kein Anlass, zu ihrem Schutz zwingend ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit vorzuschreiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1995 – 3 C 11.94 –, juris, Rn. 3 ff., m.w.N.; vgl. auch Czybulka, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 113 ff., m.w.N. Das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung, wie es § 65 Abs. 2 VwGO voraussetzt, ist darüber hinaus nicht schon dann erfüllt, wenn eine solche Entscheidung auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse oder gar logisch notwendig erscheint. Vielmehr muss die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich sein. Dass ein Dritter geltend machen kann, durch den in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakt ebenfalls in seinen Rechten verletzt zu sein, begründet noch nicht die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1977 – I C 31.74 –, juris, Rn. 25 sowie Beschlüsse vom 4.3.1988 – 4 B 36.88 –, NVwZ 1988, 730 = juris, Rn. 11, m. w. N. und 12.8.1981 – 7 B 195.80 –, juris, Rn. 11 ff. An einer im vorstehenden Sinne qualifizierten Betroffenheit der Beigeladenen fehlt es. Die vom Antragsteller begehrte Entscheidung kann dem Antragsteller als Vermittler und der Beigeladenen als Anbieterin gegenüber nicht nur einheitlich ergehen. Streitiges Rechtsverhältnis ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn erlassenen Untersagungsverfügung. An diesem Rechtsverhältnis ist die Beigeladene nicht (unmittelbar) beteiligt, obwohl sie durch die streitige Verfügung der Antragsgegnerin ebenfalls in ihren Rechten betroffen ist (siehe dazu unten im Zusammenhang mit den Ausführungen zur einfachen Beiladung). Sie hat allenfalls einen Anspruch (teilweise) gleichen Inhalts, was jedoch keine Beteiligung an dem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO vermittelt. Auseinanderfallende Entscheidungen sind vorliegend schon deshalb denkbar, weil dem Antragsteller nicht nur die Vermittlung der Sportwetten der Beigeladenen untersagt worden ist. Ihm ist darüber hinaus untersagt worden, jede Art von Sportwetten zu bewerben, zu vermitteln oder in sonstiger Weise die Teilnahme an ihnen zu ermöglichen. Im Übrigen ist die Beiladung schon deshalb nicht notwendig, weil ein Obsiegen des Antragstellers gerade im Interesse auch der Beigeladenen läge und sie nicht negativ betreffen würde. Da es der Sache nach im Kern darum geht, dass dem Antragsteller gerade die Unzulässigkeit des Angebots der Beigeladenen entgegen gehalten wird, liegen allerdings die Voraussetzungen der einfachen Beiladung vor. Dafür reicht die Möglichkeit aus, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann. Es genügt mithin, dass sich eine Rechtsposition des Beizuladenden durch das Unterliegen eines der Beteiligten verbessern oder verschlechtern könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 – 8 C 1.81 u. a. –, BVerwGE 64, 67 = juris, Rn. 10; Beschluss vom 4.3.2008 – 9 A 74.07 –, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 151 = juris, Rn. 2, m. w. N. Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen, und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken, um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.6.2015 – 10 C 15.772 –, juris, Rn. 37, m.w.N. Das Interesse an umfassender Sachaufklärung kommt erst und nur zum Zuge, wenn eine Beiladung wegen der Interessenwahrung bzw. der beabsichtigten Rechtskrafterstreckung statthaft ist. Vgl. Bier, in: Schoch/Schneider/ders. [Hrsg.], VwGO, EL 13, April 2006, § 65, Rn. 7. Nach diesen Maßstäben berührt die zu treffende Entscheidung rechtliche Interessen der Beigeladenen im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO. Im Streit steht die sofort vollziehbare Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Betrieb des Antragstellers mit der Begründung, die dort stattfindende Vermittlung von Wetten aus dem Angebot der Beigeladenen sei unerlaubt und materiell auch nicht erlaubnisfähig. Von der Entscheidung werden die rechtlichen Interessen der in Malta ansässigen Beigeladenen berührt, weil es um die Vollziehbarkeit einer Verfügung geht, die sich zugleich beschränkend auf ihre Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV auswirkt. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9.9.2014 – 1 BvL 2. 14 –, NVwZ-RR 2015, 1 = juris, Rn. 9 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 6.11.2003 – C-243/01, Gambelli –, Slg. 2003, S. I-13076 = juris, Rn. 57 f. Die Entscheidung könnte im Fall der Beiladung auch diese Rechtsposition verbessern oder verschlechtern. Sie würde sich auf die Dienstleistungsfreiheit der Beigeladenen wegen der auf ihr Angebot bezogenen Verbotsbegründung und der sich hieraus ergebenden Behinderung des Vertriebs insbesondere auch ihres Wettangebots mehr als nur wie ein bloßer Rechtsreflex auswirken. Der Senat übt sein in der Folge eröffnetes Beiladungsermessen für den vorliegenden Fall dahingehend aus, die Beigeladene beizuladen. Gegen die Zweckmäßigkeit der einfachen Beiladung spricht vorliegend nicht durchgreifend, dass der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Vergleich zu einem Urteil lediglich eine beschränkte Bindungswirkung zukommt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 – 10 CS 08.1831 –, juris, Rn. 6, und die mit einer Beiladung einhergehende Verfahrensverzögerung gerade im Eilverfahren besonders ins Gewicht fällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2015 – 7 E 506/15 – Beschlussabdruck Seite 4 sowie Bier, in: Schoch/Schneider/ders. [Hrsg.], VwGO, EL 13, April 2006, § 65, Rn. 29. Die Beiladung erscheint hier sachgerecht, weil die Beigeladene auf diese Weise ihre der Sache nach mitbetroffenen rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand unabhängig von dem Antragsteller wahrnehmen und sich mit ihrem Rechtsstandpunkt selbst vor Ergehen der auch sie betreffenden Entscheidung Gehör verschaffen kann. Hiervon hat sie bereits in ihrem Antrag auf Beiladung sowie in ihrem Beschwerdeschriftsatz Gebrauch gemacht und dadurch – beispielsweise durch Mitteilung von Einzelheiten aus dem laufenden Konzessionsverfahren, die den übrigen Beteiligten offenbar nicht in vergleichbarem Umfang bekannt waren – zur umfassenden Aufklärung des voraussichtlich entscheidungserheblichen Sachverhalts beigetragen. Eine wesentliche weitere Verfahrensverzögerung steht infolge der Beiladung nicht zu erwarten, weil die Beigeladene offenbar über den Stand des Verfahrens unterrichtet ist und sich umfassend äußern konnte. Eine über das bisherige Vorbringen hinausgehende weitere Vertiefung des Vorbringens erscheint nach gegenwärtigem Kenntnisstand jedenfalls nicht geboten. Dementsprechend beabsichtigt der Senat, nunmehr kurzfristig über die Beschwerde der Antragsgegnerin zu entscheiden. Der Stand der Sache ergibt sich aus folgenden, der Beigeladenen mit diesem Beschluss übermittelten Schriftsätzen: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).