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Beschluss

12 A 1106/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0418.12A1106.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.463,92 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.463,92 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid, mit dem für das zweite Kind der Kläger ab 1. August 2014 ein monatlicher Elternbeitrag von 288,66 € (80 % von 360,83 €) festgesetzt worden ist, sinngemäß auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 der am 17. Dezember 2014 vom Rat der Beklagten beschlossenen neugefassten Elternbeitragssatzung, ursprünglich veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 19. Dezember 2014 - im Folgenden: EBS -, für rechtmäßig erachtet. Dazu hat es ausgeführt, dass die zuvor genannte Satzungsbestimmung, nach welcher sinngemäß in den Fällen eines beitragsbefreiten sog. Vorschulkindes für das Geschwisterkind 80 % des höheren Beitrags erhoben werden, auch angesichts von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz in der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung wirksam sei. Die zuvor genannte Rechtsnorm lasse zwar eine bereits satzungsmäßig bestehende Geschwisterregelung zur Anwendung kommen oder ermögliche die Schaffung einer solchen Regelung. Jedoch müsse nach der Rechtsnorm ein Geschwisterkind neben einem beitragsfreien Vorschulkind nicht ebenfalls beitragsfrei gestellt werden, zumal gesetzlich keine Beitragsermäßigungen oder -befreiungen für Geschwisterkinder geboten seien. Hiervon ausgehend haben die Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Die Kläger folgen zunächst der Argumentation des Verwaltungsgerichts dahin, dass sie durch § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz "die Anwendung der Geschwisterregelung" als eröffnet ansehen, wobei allerdings bereits an dieser Stelle nicht klar ist, welche Geschwisterkinderregelung die Kläger meinen. Soweit sie aus der Anwendung "der Geschwisterregelung" sinngemäß als Konsequenz ableiten, Vorschulkinder seien "so zu behandeln, als ob für sie ein Beitrag gezahlt werde und damit für das Geschwisterkind entsprechend der Satzungsregelung keine Zahlungsverpflichtung besteht", führt dies jedenfalls deshalb nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel, weil nicht deutlich wird, welche einer Zahlungsverpflichtung entgegenstehende Satzungsregelung die Kläger meinen. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht, wie zuvor dargestellt, Ausführungen nur zu § 4 Abs. 3 EBS gemacht und hat diese Bestimmung nicht zum Inhalt, dass für Geschwisterkinder keine Zahlungsverpflichtung besteht. Klarheit bringen insoweit auch die nachfolgenden Ausführungen der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zu ihrer Auffassung, ein Geschwisterkind sei beitragsfrei, wenn entsprechend der vom Gesetz - gemeint: § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz - angeordneten Fiktion für ein "Schulkind" ein Beitrag geleistet werde, erläutern sie (wiederum) nicht, woraus die Beitragsfreiheit des Geschwisterkindes resultieren soll. Aus dem vom Verwaltungsgericht behandelten § 4 Abs. 3 EBS ergibt sich dies, wie bereits ausgeführt, jedenfalls nicht. Dass die Kläger den Wortlaut des Gesetzes - auch hier kann nur § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz gemeint sein - für eindeutig und keiner Auslegung zugänglich halten, führt diesbezüglich ebenfalls keine Klarheit herbei, weil sich die genannte Vorschrift nicht selbst zur Beitragsfreiheit von Geschwisterkindern verhält. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zudem ausdrücklich (und zutreffend) ausgeführt, dass der Vorschrift keinesfalls zu entnehmen sei, dass ein Geschwisterkind neben einem beitragsfreien Vorschulkind ebenfalls beitragsfrei gestellt werden müsse. Daran anknüpfend vermögen auch die nachfolgenden Ausführungen der Kläger zu einer am Wortlaut orientierten Auslegung ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass sich auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht erschließt, welcher Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf welche gesetzgeberische Intention sich nicht im Rahmen des Wortlauts des Gesetzes (des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz) halten sollte, verhält sich der Wortlaut der zuvor genannten Norm, wie ausgeführt, gerade nicht selbst zu Beitragsbefreiungen für Geschwisterkinder. Daran anknüpfend gehen die nachfolgenden Ausführungen der Kläger zu einer unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung ins Leere. Dass keine Pflicht zu Geschwisterkinderregelungen besteht, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend an § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz festgemacht, ohne dass die Kläger dem substantiiert entgegentreten. Sie zeigen schließlich auch nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf, dass § 4 Abs. 3 EBS mit der Fiktion des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nicht in Einklang steht. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass nach § 23 Abs. 3 Kibiz beitragsfreie Vorschulkinder nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz im Rahmen von Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre, steht einer Satzungsbestimmung, die für das Geschwisterkind eines unter § 23 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 Kibiz fallenden Kindes eine Beitragsermäßigung dahingehend vorsieht, dass nur ein prozentualer Anteil eines (vollen) Monatsbeitrags zu zahlen ist, nicht grundsätzlich entgegen. Auch wenn Geschwisterregelungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nicht nur Regelungen zu (Beitrags-)Befreiungen für Geschwister sind, sondern auch zu (Beitrags-)Ermäßigungen, stellt die Ermäßigungsregelung für ein (Geschwister-)Kind in § 4 Abs. 3 EBS insbesondere mit Blick darauf, dass nach dieser Regelung 80 % des höheren Beitrags zu zahlen sind, keine Negierung der durch § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz fingierten Beitragszahlung des Vorschulkindes dar. Selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, dass sie mit ihrem Vorbringen zu der/einer Geschwisterkinderregelung § 4 Abs. 2 EBS (in der am 19. Dezember 2014 bekanntgemachten Fassung) meinen, ergibt sich auch daraus keine hinreichende Darlegung von Richtigkeitszweifeln. Denn die Kläger gehen mit keinem Wort darauf ein, wie sich § 4 Abs. 2 EBS zu dem vom Verwaltungsgericht (allein) als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogenen § 4 Abs. 3 EBS verhält. Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass aus § 4 Abs. 2 EBS die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 3 EBS folgt. Im Übrigen findet sich der vom Verwaltungsgericht hergezogene § 4 Abs. 3 EBS in der im Amtsblatt der Beklagten vom 20. Januar 2015 (erneut) bekanntgemachten Satzung(sfassung) in § 4 Abs. 2 EBS, während der in der Veröffentlichungsfassung vom 19. Dezember 2014 enthaltene § 4 Abs. 2 EBS in der Fassung vom 20. Januar 2015 nicht mehr auftaucht, also ersatzlos entfallen ist. Das Vorbringen der Kläger zu einer unzulässigen Rückwirkung der EBS führt ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat eine unzulässige Rückwirkung mit zwei selbstständigen Argumenten verneint: Zum einen hat es darauf hingewiesen, dass die Kläger ohne die Rückwirkung der EBS sogar schlechter gestanden hätten, weil dann für den Sohn D. der Kläger der volle Beitrag zu zahlen gewesen wäre und nicht lediglich 80 %. Zum anderen hat es das rückwirkende Inkrafttreten der geänderten EBS zum 1. August 2014 mit Blick auf das (teilweise) eben zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, S. 335), siehe dessen Art. 4 Abs. 1 - als zulässig angesehen. Angesichts dessen stellt es keine hinreichende Darlegung von Richtigkeitszweifeln dar, dass sich die Kläger mit diesen beiden Argumenten in keiner Weise auseinandersetzen, sondern lediglich auf ein anderes Argument - unzulässige echte Rückwirkung aufgrund Eingriffs in einen mit der Entstehung der Beitragspflicht abgeschlossenen Tatbestand - abstellen. Soweit sie daran anknüpfend eine Zahlungsverpflichtung verneinen, setzten sie sich nicht hinreichend damit auseinander, dass sie in dem angeblich bereits abgeschlossenen "Tatbestand" (Zeitraum) durch den bestandskräftigen Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 zu einem höheren monatlichen Beitrag (360,83 €) - das ist der vom Verwaltungsgericht erwähnte volle Elternbeitrag - herangezogen worden waren und sie sich durch das rückwirkende Inkrafttreten der geänderten EBS im Ergebnis sogar besser stehen, weil nach deren § 4 Abs. 3 nur noch 80 % eines vollen monatlichen Elternbeitrags zu zahlen sind, der angefochtene Bescheid dementsprechend den mit dem Bescheid vom 7. Mai 2014 festgesetzten monatlichen Beitrag reduziert und den Klägern sogar eine Erstattung zuspricht (für die Monate August bis Dezember 2014 je 72,17 €). Eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet ebenfalls aus. Da das zuvor behandelte Vorbringen der Kläger zu ernstlichen Rich-tigkeitszweifeln nicht durchdringt, stellt die bloße Bezugnahme auf dieses Vorbringen keine hinreichende Darlegung von besonderen (rechtlichen) Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in Betracht. Diesbezüglich fehlt es wiederum an ausreichenden Darlegungen der Kläger. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich keine konkrete Frage, die von fallübergreifender Bedeutung ist und sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Dass die Kläger die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtslage für höchstrichterlich noch nicht geklärt halten, führt nicht auf eine konkrete, im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage. Die von ihnen ausdrücklich formulierte Frage, "welche Auswirkungen die Neuregelung in § 25 Abs. 5 S. 3 KiBiz …" - gemeint ist § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz - "… auf die hier vorliegende Fallsituation der Geschwisterkinder hat", wäre in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger nicht deutlich machen, was sie mit der vorliegenden "Fallsituation der Geschwisterkinder" meinen. Ausgehend von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ginge es in einem Berufungsverfahren konkret um die Anwendung von § 4 Abs. 3 EBS, der nach den vorstehenden Ausführungen in Bezug auf Geschwisterkinder eine Ermäßigungsregelung enthält. Dazu, welche konkrete Auswirkung(en) § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz auf § 4 Abs. 3 EBS haben sollte, haben die Kläger nichts vorgetragen. Mit Blick auf den Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz ist nach den vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht ersichtlich, dass Auswirkungen auf § 4 Abs. 3 EBS im Raum stehen könnten, deren Klärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).