Beschluss
12 A 2760/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0420.12A2760.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 51.438,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 51.438,42 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage entscheidungstragend mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX erforderlichen Individualnachweis durch Verkehrszählung nicht erbracht, weshalb nur eine Erstattung von Fahrgeldausfällen für die Beförderung schwerbehinderter Personen in Höhe der jährlich festzusetzenden Pauschale in Betracht komme und die durch Vorauszahlung geleistete Überzahlung zurück zu erstatten sei. Das Verwaltungsgericht stützt dieses Ergebnis maßgeblich darauf, dass die Richtigkeit der von der Klägerin durchgeführten Verkehrszählungen durch - stichprobenhafte - Beobachtungen der Verkehrszählungen der Klägerin, die das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS) habe durchführen lassen, nachhaltig erschüttert worden sei. Dem hat die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nichts entgegengesetzt, was die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses ernstlich infrage stellt. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine abschließende Wertung in Bezug darauf, ob sie den erforderlichen Individualnachweis erbracht habe, unterlassen (Zulassungsantrag S. 5), trifft nicht zu. Die Klägerin führt zum Beleg ihrer Auffassung die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an: „Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die Erhebungen durch das Fahrpersonal zum Teil deutlich fehlerhaft durchgeführt wurden…“ (Urteil S. 12). Dabei handelt es sich entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht lediglich um ein vorläufiges Ergebnis ohne abschließende Bewertung. Vielmehr stellen diese Ausführungen eine Art (wiederholender) Zusammenfassung dar, nachdem das Verwaltungsgericht bereits zuvor eindeutig und tragend festgestellt hatte, die Richtigkeit der von der Klägerin beigebrachten Stichprobenerhebung sei nachhaltig erschüttert (Urteil S. 10), der Klägerin sei der erforderliche Nachweis nicht gelungen (Urteil S. 12 Abs. 3 a.E.). Auch die Angriffe der Klägerin gegen die vom Beklagten bzw. vom MAIS dokumentierten Fehler bei den Verkehrszählungen der Klägerin, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, zeigen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses auf. Die Klägerin hat den geringen Umfang der Überprüfungsfahrten gerügt, ohne sich hinreichend mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, der aus den festgestellten Erhebungsfehlern mittels Varianzberechnung ermittelte Fehleranteil betrage 22,53%, wobei die Wahrscheinlichkeit dieses oder eines höheren Fehleranteils statistisch bei 95% liege. Diese Aussage habe der von der Klägerin herangezogene Gutachter als statistisch korrekt beurteilt. Nach dem für richtig erkannten mathematischen Rechenmodell sei es unerheblich, dass die Basis der MAIS-Prüfung mit sieben Fahrten an einem Tag eher schmal sei. Da es im Fall der Klägerin lediglich um vier Linienwege bei sieben Linien gegangen sei, sei die getroffene Auswahl noch angemessen. Dass ein einziger Tag ausreichend sein könne, valide Ergebnisse zu erhalten, sei durch die Varianzberechnung belegt, es habe sich auch um einen Tag ohne kalendarische Besonderheiten gehandelt, die das Ergebnis hätten verfälschen können (Urteil S. 11). Ausgehend von diesem Ansatz, stellt die geringe Anzahl der Beobachtungsfahrten das Ergebnis, ein beachtlicher Prozentsatz (22,53%) der Fahrgasterhebungen der Klägerin sei fehlerbehaftet, was ihre Ver-kehrszählung insgesamt erschüttere, nicht ernsthaft in Frage. Die Einschätzung der Klägerin in diesem Zusammenhang, die statistische Bewertung sei falsch, die Stichproben des Beklagten seien nicht ausreichend, zudem habe die Beobachtung möglicherweise Tagesschwankungen unterlegen (S. 10-12 des Zulassungsantrages), zeigt nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise Richtigkeitszweifel an den Gründen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der Überprüfungen des Beklagten auf. Der Rüge sind schlüssige Argumente, die die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Fehlerquote von mindestens 22,53% als falsch erscheinen lassen könnten, nicht zu entnehmen. Das gilt auch, soweit die Klägerin das Fehlen von ausreichendem statistischen Ausgangsmaterial rügt, da nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts der von der Klägerin selbst herangezogene Gutachter diesbezüglich keine Bedenken hatte. Die Klägerin hat weiter eingewandt, dass auch die Erhebung des Beklagten fehlerhaft gewesen sein könne (Zulassungsantrag S. 6). Mit dieser Hypothese geht die Klägerin an den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat den von der Beklagten beschriebenen Ablauf der Beobachtungsfahrten im Einzelnen wiedergegeben (Urteil S. 6). Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Auf die Beschreibung des Beobachtungsvorgangs durch den Beklagten hat das Verwaltungsgericht zusammenfassend die Schlussfolgerung gestützt, die Beobachter hätten auf den vorderen Sitzen gemeinsam einen guten Überblick über das Geschehen gehabt. Vor diesem Hintergrund ist die im Zulassungsverfahren wiederholte Mutmaßung der Klägerin, den eingesetzten Beobachtern des MAIS sei möglicherweise die Sicht auf den Fahrer, der die Verkehrszählung durchgeführt habe, versperrt gewesen, spekulativ. Mit der konkreten Ausgestaltung der Überprüfungsfahrten, wie sie das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat, hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt. Aus entsprechenden Gründen zeigen die von der Klägerin angeführten Beispiele zu den Überprüfungsfahrten 3-5, mit denen sie jeweils mögliche Ursachen etwa der Divergenz zwischen den von ihrem Fahrpersonal erhobenen und den vom Beobachtungspersonal des MAIS festgehaltenen Freifahrtberechtigungen oder zur Verlässlichkeit der Beobachtungen allgemein konstruiert, keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Feststellungen und des hierauf gestützten Entscheidungsergebnisses auf. Ihre weiter beispielhaften Erklärungsansätze dazu, weshalb das Fahrpersonal die vom Beklagten beanstandete Kontrolle der Wertmarken schwerbehinderter Personen im Einzelfall unterlassen habe, lassen die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Validität einer Verkehrszählung erfordere diese Kontrolle (Urteil S. 10), unangetastet. Entsprechendes gilt für den Einwand der Klägerin, sie sei mit den vom MAIS dokumentierten Erhebungsfehlern erst weit im Nachhinein konfrontiert worden (Zulassungsantrag S. 6). Zudem hat die Klägerin den Antrag auf weitergehende Fahrgelderstattung für 2012 erst unter dem 12. Dezember 2013, eingegangen beim Beklagten am 2. Januar 2014, gestellt, weshalb ein früherer Vorhalt ausgeschlossen war. Mit der pauschalen Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft „in rechtlicher aber auch in tatsächlicher Hinsicht in erheblichem Umfang“ an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2005 - 13 K 5104/14 -, juris, orientiert, zeigt die Klägerin keine Gesichtspunkte auf, die die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten. Es fehlt insoweit schon an einer ausreichenden Darlegung, welche Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts mangels Vergleichbarkeit mit dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall unter keinen denkbaren Gesichtspunkten vertretbar sein sollen. Die Art der Verkehrszählung, die die Klägerin gewählt hat, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht beanstandet. Soweit die Klägerin im Übrigen zur Begründung ihres Zulassungsantrages auf ihr „gesamtes erstinstanzliches Vorbringen“ Bezug nimmt, entspricht auch dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insoweit fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 A 451/14 -, juris Rn. 4, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).