Beschluss
13 B 1450/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0421.13B1450.15.00
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Leitsätze
Zur Frage der Anfechtbarkeit der Genehmigung einer Sondervereinbarung für Krankenfahrten nach § 51 Abs. 2 PBefG durch ein an der Sondervereinbarung nicht beteiligtes Taxiunternehmen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt diese selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Anfechtbarkeit der Genehmigung einer Sondervereinbarung für Krankenfahrten nach § 51 Abs. 2 PBefG durch ein an der Sondervereinbarung nicht beteiligtes Taxiunternehmen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt diese selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.