Beschluss
4 B 1355/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0421.4B1355.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.10.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.10.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2413/15 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19.8.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei – soweit es um die pauschale Erfassung aller Tätigkeiten gehe – ohne weitere Vertiefung und schematisch angesetzt worden, greift nicht durch. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, welche Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Gewerbe angezeigt gewesen sein könnte. Offenbar zielt der Antragsteller darauf ab, dass er einzelne der aufgelisteten Gewerbe ohnehin nicht mehr betreibe. Abgemeldet hat der Antragsteller allerdings keines dieser Gewerbe (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO). Jedenfalls ist hinsichtlich freiwillig ohnehin nicht mehr betriebener Gewerbe kein Rechtsschutzinteresse an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine diesbezügliche Gewerbeuntersagung erkennbar. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Antragsteller sei in dem für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung mit Blick auf seine erheblichen Steuerschulden bei den Finanzämtern X. und E. gewerberechtlich unzuverlässig gewesen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in analoger Anwendung die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit auch darauf gestützt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Antragsteller zunächst darauf, diejenigen gewerblichen Tätigkeiten, die ihn in die Verschuldung getrieben hätten, nicht mehr auszuüben, sie vielmehr aus Verantwortungsbewusstsein eingestellt zu haben. Er habe somit genau das getan, was von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden erwartet werde; nämlich bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit den entsprechenden Gewerbebetrieb eingestellt. Damit dringt der Antragsteller – auch unabhängig von der offenbar unterbliebenen Abmeldung der einschlägigen Gewerbe – nicht durch. Der Antragsgegner hält dem Antragsteller nicht die Fortsetzung von nicht auskömmlicher unternehmerischer Tätigkeit vor, sondern, dass er nicht die Gewähr dafür biete, künftig seinen Verpflichtungen als Gewerbetreibender ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Einschätzung stützt der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Beschwerdebegründung entkräftet diese Annahme aus den nachstehenden Gründen nicht. Der Vortrag des Antragstellers, seit der Aufnahme der Gewerbeausübung in den weiteren Bereichen im Jahr 2012, seien keine neuen Schulden entstanden und auch den öffentlich-rechtlichen Erklärungsverpflichtungen nachgekommen worden, räumt nicht den Umstand aus, dass der Antragsteller infolge der bereits bestehenden Verbindlichkeiten gewerberechtlich unzuverlässig ist. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der vorhandenen Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führt es nicht zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn neue Schulden nicht entstehen. Abgesehen davon blendet der Antragsteller aus, dass tatsächlich fortlaufend neue Verbindlichkeiten schon deshalb erwachsen, weil nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag ein Säumniszuschlag von 1% je angefangenem Monat zu entrichten ist. Die Beschwerdebegründung gibt dem Senat auch keinen Anlass, das Bestehen der Steuerschulden, von denen der Antragsgegner und in der Folge auch die erstinstanzliche Entscheidung ausgegangen sind, in Frage zu stellen. Zu den Steuerschulden beim Finanzamt E. verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Bei Verfügungserlass handelte es sich um annähernd 54.000 €. Allein dieser Rückstand ließ auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers schließen. Denn Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Die enorme Höhe der Steuerschulden des Antragstellers von mehr als 50.000,00 Euro und der Umstand, dass bei Erlass der Ordnungsverfügung die letzte freiwillige Zahlung an das Finanzamt E. im Jahr 2007 erfolgt war, lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller seit langer Zeit nicht willens oder nicht in der Lage war, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Indem er gleichwohl die gewerbliche Tätigkeit fortgesetzt hat, hat er sich unter Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zuletzt unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft. Zu den Schulden beim Finanzamt X. trägt der Antragsteller vor: Diese seien von 2006 bis 2009 aufgelaufen. Damit sei erforderlich, dass das Finanzamt innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen habe. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, sei inzwischen Zahlungsverjährung eingetreten. Mit diesem pauschalen Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Gründe, von einer Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO auszugehen, bestehen nicht. Das Finanzamt hat dem Antragsgegner Kontoauszüge übermittelt, die konkrete Bescheid- und Fälligkeitsdaten aufweisen. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg dadurch entgegen treten, dass er, nachdem er die entsprechenden Steuerfestsetzungen zuvor nie in Frage gestellt hatte, im gerichtlichen Verfahren und gleichsam ins Blaue hinein Zweifel daran zu erwecken sucht, das Finanzamt habe in nicht verjährter Zeit entsprechende Steuerbescheide erlassen. Ähnliches gilt für die vom Antragsteller pauschal behauptete Zahlungsverjährung (vgl. § 228 Satz 2 AO). Ohne konkretes und nachvollziehbares Vorbringen hierzu kann der Senat nicht davon ausgehen, das Finanzamt habe ‑ soweit dies erforderlich war ‑ keine die Verjährung unterbrechenden Handlungen (vgl. § 231 AO) vorgenommen. Denn dieses hat den Eintritt der Zahlungsverjährung von Amts wegen zu prüfen, vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 25.9.2014 – III R 25/13 – , juris, Rn. 16, m. w. N., und geht in seinen Mitteilungen vom 21.8.2013, 20.10.2015 und letztlich auch vom 18.4.2016 von offenen, also fälligen und unverjährten, Forderungen aus. Desweiteren rechtfertigt der Hinweis des Antragstellers, die Ordnungsverfügung untersage ihm die gesamte denkbare Palette seiner Tätigkeiten, mit denen er versuche, seine Schulden abzutragen, keine andere Entscheidung. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es auch nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 – 4 A 593/15 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Auch die Berufung des Antragstellers darauf, Voraussetzung einer Gewerbeuntersagung sei es, dass die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das jeweils konkrete Gewerbe dargetan werde, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn steuerliche Pflichtverletzungen und ungeordnete Vermögensverhältnisse – wie hier – betreffen ohne Weiteres die Zuverlässigkeit aller ausgeübten Gewerbe. Der Hinweis des Antragstellers, der Antragsgegner habe um die bestehenden Schulden bereits bei Anmeldung der nunmehr noch fortgesetzten weiteren Tätigkeitsbereiche gewusst, ist für den Antragsgegner bei seiner Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und damit für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung schon deswegen irrelevant, weil er insoweit eine gebundene Entscheidung zu treffen hat. Vgl. zuletzt etwa BayVGH, Beschluss vom 5.3.2014 ‑ 22 ZB 12.2174 – u.a., juris, Rn. 45. Auch im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragstellers, sein Gewerbe vorläufig fortführen zu können, überwiegen soll. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung nicht schon allein deshalb gerechtfertigt, weil sich diese bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erwiesen hat. Vielmehr erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑ juris, Rn. 38 ff. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er werde aus eigener Kraft nicht zur Schuldentilgung in der Lage sein, bestätigt er die entsprechende Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts. Die Besorgnis, dass der Antragsteller auch während des Klageverfahrens seine fälligen Verbindlichkeiten nicht zurückführt und diese weiter anwachsen, wird durch die bloße Mitteilung, der Antragsteller sei bei der Erarbeitung eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, das der Antragsteller auch im Schriftsatz vom 19.4.2016 nicht nachvollziehbar dargestellt hat, nicht ausgeräumt. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller nunmehr alle erforderlichen Steuererklärungen abgegeben und diverse Tilgungsleistungen erbracht haben will. Der vom Antragsgegner zuletzt im Schriftsatz vom 25.2.2016 aufgezeigte Schuldenstand, dem der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten war, wies noch Verbindlichkeiten in Höhe von knapp 143.000 € aus; ausgehend davon verbleiben aber auch bei Abzug der im Schriftsatz des Antragstellers vom 19.4.2016 angesprochenen und überwiegend nur in Aussicht gestellten Schuldenverringerung von 30.000 € noch Verbindlichkeiten von erheblichem Gewicht. Dass der Antragsgegner um die Verschuldung des Antragstellers gewusst und die gewerbliche Tätigkeit gleichwohl hingenommen haben soll, führt nicht zu einem überwiegenden Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, warum er sich nunmehr zu sofortigem Handeln veranlasst gesehen hat. In der angefochtenen Verfügung und vertieft im Schriftsatz vom 26.10.2015 ist der Verlauf des Verfahrens, insbesondere dass dem Antragsgegner die Schulden des Antragstellers beim Finanzamt E. anfänglich nicht bekannt waren, dargestellt worden. Außerdem ist der Antragsteller vom Antragsgegner wiederholt darauf hingewiesen worden, das einstweilige Unterbleiben der Gewerbeuntersagung hänge davon ab, dass es ihm gelinge, die bestehenden Steuerrückstände zu reduzieren (vgl. etwa Schreiben vom 25.11.2013 und vom 24.6.2014). In der angefochtenen Verfügung wird im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sodann daran angeknüpft, es sei nicht erkennbar, wie der Antragsteller seinen Zahlungsrückstand in einem überschaubaren Zeitraum zurückführen wolle, nachdem sich keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ergeben hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).