Beschluss
6 A 1116/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0421.6A1116.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung von vor seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.676,70 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung von vor seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.676,70 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf die finanzielle Abgeltung von 17 Urlaubstagen für das Jahr 2009 und 20 Urlaubstagen für das Jahr 2010 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Urlaub sei im Zeitpunkt der Zurruhe-setzung des Klägers mit Ablauf des 31. August 2012 bereits verfallen. Daher scheide unabhängig davon, ob man § 19a Abs. 1 Satz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW – vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. 2012, S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012, auch auf Zeiten vor dem Inkrafttreten der FrUrlV NRW für anwendbar erachte oder unmittelbar Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) – ABl. L 2999, S.9 - als Anspruchsgrundlage heranziehe, ein Abgeltungsanspruch aus. Im Übrigen unterlägen die aus den Jahren 2009 und 2010 auf das Urlaubsjahr 2011 übertragenen Ansprüche auch dann nicht der Abgeltung, wenn man für das Jahr 2011 von einem summierten Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt 57 Tagen ausgehen würde. Denn der Umfang des Abgeltungsanspruchs für das Urlaubsjahr 2011 sei auf die dem Kläger mit Bescheid des Landrats des Kreises Wesel vom 21. März 2013 gewährten 20 Tage Mindesturlaub begrenzt. Dieser im Einzelnen weiter begründeten Wertung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von einem unrichtigen Verständnis der Regelung in § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW ausgegangen. Denn es hat ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Norm einen Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung des unmittelbar vor seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaubs für die Jahre 2009 und 2010 geprüft und hierbei die für die Entstehung des Anspruchs notwendige Voraussetzung, dass es sich nicht um bereits verfallenen Urlaub handeln darf, verneint. Eine Prüfung, ob der Abgeltungsanspruch „verfallen“ ist, wie der Kläger meint, hat es hingegen nicht vorgenommen. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht den Regelungsinhalt von § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verkannt. § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in der vom Verwaltungsgericht angewandten und für den Kläger günstigsten Fassung der Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576) sieht vor, dass Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. Einer Auslegung, wie sie vom Kläger gewünscht ist, dass nur der freiwillige Verzicht auf Urlaubstage zum Verfall des Urlaubs führt, ist § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht zugänglich. Hierfür liefert der Zulassungsvortrag auch keine nachvollziehbare Begründung. Folgte man der Auffassung des Klägers, dass die krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Jahresurlaubs im Wege einer teleologischen Reduktion von der Verfallsregelung des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW ausgenommen wäre, könnte ein Beamter wie der Kläger, der während mehrerer Urlaubsjahre in Folge arbeitsunfähig ist, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Krankschreibung erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ansammeln. Ein solches Recht widerspräche jedoch dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der nicht nur darin besteht, es dem Beamten zu ermöglichen, über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen, sondern gerade auch darin, sich von der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben zu erholen. Dem Erholungszweck kann der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub jedoch nur entsprechen, solange die Übertragung eines nicht im laufenden Jahr genommenen Urlaubs eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet, die der Gesetzgeber für die Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen in § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW auf aktuell 15 Monate (vormals 12 Monate) festgelegt hat. Vgl. zur zeitlichen Begrenzung des Übertragungszeitraums: EuGH, Urteil vom 22. November 2011 (KHS) - C-214/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Da sowohl § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW als auch Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen für den in Rede stehenden Abgeltungsanspruch die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Mindesturlaub davon abhängig machen, dass der Urlaubsanspruch noch besteht und nicht bereits verfallen ist, ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Frage des Verfalls des Urlaubsanspruchs anhand der in Betracht kommenden nationalen und europarechtlichen Regelungen geprüft hat. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen dieser Prüfung - zugunsten des Klägers - auch die Anwendbarkeit der Verfallsregelung des sechsten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/88/EG in Betracht gezogen hat, unterliegen die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie stehen insbesondere nicht in einem – vom Kläger angenommenen - Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Insoweit hat der Senat im Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 - , juris, zum Verfall des Urlaubsanspruchs grundlegend ausgeführt: „Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat.“ An dieser Rechtsprechung, die der Wertung des Verwaltungsgerichts entspricht, hält der Senat weiterhin fest. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des beklagten Landes bestehen ebenfalls nicht. Ob der Landrat des Kreises X. erkennen konnte, dass der Kläger seit 2009 an einer finanziellen Abgeltung seines Urlaubsanspruchs interessiert war, ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des erst mit Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses entstehenden Abgeltungsanspruchs ohne rechtliche Relevanz. 2009 und auch 2010 war zudem noch nicht klar, ob der Kläger seinen aktiven Dienst wieder aufnehmen werde. Es ließ sich demgemäß auch nicht feststellen, ob der Kläger seinen aktuellen oder alten Urlaub ganz oder teilweise würde noch in Anspruch nehmen können. Daher verfängt auch der Einwand nicht, das beklagte Land hätte spätestens zum Zeitpunkt der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Mai 2012 – und damit vor der mit Ablauf des 31. August 2012 erfolgten Zurruhesetzung - den Urlaubsanspruch für die Jahre 2009 und 2010 finanziell abgelten müssen. Die weiteren in der Zulassungsbegründung enthaltenen Ausführungen, mit denen der Kläger eine in seinem Fall anzunehmende Ausnahmekonstellation darzulegen versucht, treffen die Sach- und Rechtslage nicht. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs im Falle einer bis zum Beginn des Ruhestands andauernden Krankheit ist der gesetzliche Regelfall, für den sowohl § 19a FrUrlV NRW als auch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine finanzielle Abgeltung vorsehen. Der Kläger zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen in seinem Fall abweichend vom Regelfall und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verfall des Urlaubsanspruchs der Zweck des in den Jahren 2009 und 2010 von ihm krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs als Erholungszeit in dem Zeitraum bis zu seiner Zurruhesetzung Ende August 2012 noch hätte erreicht werden können. Seit dem 19. Oktober 2009 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand war er ununterbrochen krank. Die ebenfalls mit dem Zulassungsantrag angegriffene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist, soweit sie den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits betrifft (finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs für die Jahre 2011 und 2012), gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Daher geht das diesbezügliche Antragsvorbringen ins Leere. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehen Rechtsfrage, „inwieweit der Beklagte sich darauf berufen darf, dass Urlaubsansprüche verfallen seien, obwohl dieser sich zuvor damit bereit erklärt hat, Urlaubsansprüche aus vergangenen Zeiten, auf nachfolgende Zeiträume zu übertragen“, bedürfte keiner Klärung in einem etwaigen Berufungsverfahren, weil sie sich in dieser Formulierung nicht stellen würde und damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich wäre. Die für den Abgeltungsanspruch relevante Frage, ob der Anspruch des Klägers auf bezahlten Urlaub für die Jahre 2009 und 2010 verfallen ist, ist objektiv auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu beantworten. Auf ein „Berufenkönnen“ des Beklagten kommt es daher schon nicht an. Im Übrigen würde sich auch bei unterstellter Richtigkeit der Annahme, dass die am 2. Januar 2012 erfolgte Übertragung von 17 Urlaubstagen aus dem Jahr 2009 und von 20 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010 auf das Jahr 2011 den Eintritt des Verfalls der 37 Urlaubstage nach spätestens 18 Monaten nach dem Ende der Urlaubsjahre 2009 und 2010 hinderte, nicht auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken. Denn insoweit könnte man allenfalls zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass der Landrat des Kreises X. – ausgehend von einer Wiederaufnahme des aktiven Dienstes durch den Kläger - den Alturlaub dem Urlaubsjahr 2011 zugeschlagen hat. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs für das Jahr 2011 ist jedoch, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auf den Mindesturlaub im Umfang von 20 Tagen begrenzt und mit dem Bescheid des Landrats des Kreises X. vom 21. März 2013 abgegolten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den Angaben des Klägers zur Höhe des die Jahre 2009 und 2010 betreffenden Abgeltungsbetrages (vgl. §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).