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Urteil

12 A 1619/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0503.12A1619.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen. Mit Bescheid vom 6. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf seinen Antrag von der Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit von Februar 2014 bis September 2014 gemäß § 18a BAföG frei. Für den Monat Januar 2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt eine Freistellung ab. Mit weiterem Bescheid vom 6. November 2014 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen von dem Kläger wegen eines Zahlungsrückstandes. Der Kläger legte gegen den Freistellungsbescheid, soweit die Freistellung für den Monat Januar 2014 versagt worden war, sowie gegen den Zinsbescheid jeweils Widerspruch ein. Mit zwei Bescheiden vom 25. November 2014 wies das Bundesverwaltungsamt die Widersprüche des Klägers zurück. Der Kläger hat am 23. Dezember 2014 Klage durch seine Prozessbevollmächtigte erhoben mit dem Antrag "Der Bescheid vom 06.11.2014, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 wird aufgehoben." Die Prozessbevollmächtigte hat in der Begründung der Klageschrift angegeben, Gegenstand dieses Verfahrens sei "die Festsetzung von Zinsen". Der Klageschrift hat sie den die Zinserhebung betreffenden Widerspruchsbescheid beigefügt. Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts, es werde davon ausgegangen, dass nur die Zinserhebung Klagegegenstand sei, hat die Prozessbevollmächtigte unter dem 29. Januar 2015 mitgeteilt, "dass gegen beide Bescheide Klage erhoben worden ist". Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, alle Bescheide vorzulegen, gegen die geklagt werde, hat sie den Widerspruchsbescheid betreffend die Freistellung eingereicht. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihn auch vom 1. bis 31. Januar 2014 von der Rückzahlungspflicht freizustellen, 2. den Zinsbescheid vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 30. Juni 2015, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Durch Beschluss vom 3. September 2015 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen, soweit seine auf eine Freistellung für den Monat Januar 2014 gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen worden ist. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Zinsbescheid der Beklagten - hat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass er auch für den Monat Januar 2014 hätte freigestellt werden müssen. Er nimmt zudem zu der Frage Stellung, ob seine auf die weitere Freistellung gerichtete Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2014 von seiner Rückzahlungspflicht nach § 18a Abs. 2 BAföG freizustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist unzulässig. Sie ist entgegen § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben worden. Der die Freistellung betreffende Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 2014 galt spätestens am 19. Dezember 2014 als zugestellt. Das ergibt sich aus § 8 VwZG; danach gilt ein Dokument, wenn sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die Widerspruchsbescheide vom 25. November 2014 sind dem Kläger unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen. Denn der Tag der Aufgabe der Bescheide zur Post ist in der vorliegenden Verwaltungsakte entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG nicht vermerkt worden, so dass die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nicht greift. Beide Bescheide sind dem empfangsberechtigten Kläger spätestens am 19. Dezember 2014 zugegangen. Das ergibt sich schon daraus, dass der die Prozessbevollmächtigte vertretende Rechtsanwalt X. auf die Anfrage des Gerichts, wann der die Freistellung betreffende Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25. November 2014 der Prozessbevollmächtigten vorgelegen habe, unter dem 3. März 2016 erklärt hat, sie habe „seit dem 19.12.2014 Kenntnis von den maßgeblichen Bescheiden“ gehabt. Diese Aussage schließt offensichtlich auch den die Freistellung betreffenden Widerspruchsbescheid ein, auf den sich die gerichtliche Anfrage ausdrücklich bezog. Hatte die Prozessbevollmächtigte seit dem 19. Dezember 2014 Kenntnis (auch) von diesem Bescheid, setzte dies notwendig voraus, dass (auch) dieser Bescheid dem Kläger vorlag. Anlass, an der Richtigkeit der Erklärung des Vertreters der Prozessbevollmächtigten zu zweifeln, besteht schon deshalb nicht, weil diese Erklärung dem Kläger als eigener Vortrag zuzurechnen ist. Dass sich seine am 19. Dezember 2014 erteilte Vollmacht nur auf die Prozessbevollmächtigte, nicht aber auf weitere Mitglieder der Bürogemeinschaft bezieht, steht dem nicht entgegen. Bestellt nämlich ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für die Dauer seiner Abwesenheit einen anderen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter, so ist dieser nun ebenfalls Bevollmächtigter der Prozesspartei. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2001- 2 B 28.01 -, juris Rn. 5. Von einer solchen Bestellung, derer es nach § 53 Abs. 1 BRAO bedurfte, ist hier auszugehen. Selbst wenn die Erklärung des Vertreters der Prozessbevollmächtigten dem Kläger nicht zurechenbar wäre, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen, weil auch dann von der Richtigkeit der Erklärung auszugehen wäre. Denn es spricht nichts Greifbares dafür, dass die wohl auf den geführten Handakten der Prozessbevollmächtigten beruhende Datumsangabe unzutreffend ist. Anderenfalls hätte die Prozessbevollmächtigte die während ihrer Abwesenheit abgegebene Erklärung nach ihrer Rückkehr richtiggestellt, was indes nicht geschehen ist. Dass der mit der Klageschrift eingereichte Widerspruchsbescheid betreffend die Erhebung von Zinsen den Eingangsstempel "23. Dez. 2014" trägt, stellt die Richtigkeit der unter dem 3. März 2016 abgegebenen Aussage des Vertreters der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Frage, weil die Prozessbevollmächtigte ohne Weiteres am 19. Dezember 2014 - dem Tag der Unterzeichnung der Prozessvollmacht durch den Kläger - Kenntnis von den Widerspruchsbescheiden haben konnte, selbst wenn diese erst später in Papierform in der Kanzlei eingingen. Ausgehend davon, dass der die Freistellung betreffende Widerspruchsbescheid spätestens am 19. Dezember 2014 als zugestellt galt, hätte der Kläger die Verpflichtungsklage auf weitere Freistellung für den Monat Januar 2014 spätestens bis zum Ablauf des 19. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht erheben müssen. Der Kläger hat aber frühestens durch den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 („In Sachen … wird mitgeteilt, dass gegen beide Bescheide Klage erhoben worden ist.“) zu erkennen gegeben, dass er nicht nur den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. November 2014 anficht, sondern auch gegen die Versagung der Freistellung für den Monat Januar 2014 gerichtlich vorgehen will. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. März 2015 geltend gemacht hat, sie habe „bekanntlich unter dem 23.12.2015" - richtigerweise gemeint: 23.12.2014 - "zwei Klagen eingereicht“, ist bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen worden, dass sie unter jenem Datum nur eine Klageschrift eingesandt hat. Gegenstand dieser Klageschrift, die das Aktenzeichen 1526/14 trägt, war lediglich der Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes. Den in diesem Kontext von der Prozessbevollmächtigten angesprochenen „Faxbestätigungen“ ist nichts anderes zu entnehmen. Der vorlegte Kommunikationsergebnisbericht vom 23. Dezember 2014 bezieht sich allein auf die Klageschrift mit dem Aktenzeichen 1526/14 und deren Anlagen. Gründe für eine Wiedereinsetzung des Klägers in die versäumte Klagefrist liegen nicht vor. Auf das spekulative Vorbringen in den eigenen Eingaben des Klägers zu der Frage, welche Schlüsse aus den auf den Widerspruchsbescheiden handschriftlich angegebenen Aktenzeichen seiner Prozessbevollmächtigten zu ziehen bzw. nicht zu ziehen sind, kommt es nach alledem nicht an. Dass die Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2014 Kenntnis von beiden Widerspruchsbescheiden hatte, ergibt sich aber im Übrigen auch daraus, dass sie selbst mit ihrem (bereits angesprochenen) Schriftsatz vom 12. März 2015 geltend gemacht hat, unter dem 23. Dezember 2014 zwei Klagen eingereicht zu haben. Dieses Vorbringen macht überhaupt nur Sinn, wenn sie von der Existenz beider Widerspruchsbescheide wusste, da die Voraussetzungen für eine zulässige Untätigkeitsklage offensichtlich nicht vorlagen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass beide Widerspruchsbescheide erst am 23. Dezember 2014 zur Kenntnis der Prozessbevollmächtigten gelangt und dementsprechend auch dem Kläger spätestens an diesem Tag im Sinne des § 8 VwZG zugegangen sind, wäre die Verpflichtungsklage verfristet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.