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Beschluss

1 E 298/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0509.1E298.16A.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die Beschwerde richtet sich gegen den vom Einzelrichter getroffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Gerichts vom 18. Januar 2016 zurückgewiesen wurde. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2011– 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 ff., vom 4. September 2013 – 1 E 876/13 –, NVwZ-RR 2013, 1021 = juris, Rn. 1, und vom 8. Oktober 2014 – 1 E 197/14 –, juris, Rn. 1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Denn bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahren handelte es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können gem. § 80 AsylG vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren und gilt namentlich auch für das vorliegende Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG. Vgl. zu dem mit § 80 AsylG wortgleichen früheren § 80 AsylVfG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. September 2011 – A 12 S 2451/11 –, juris, Rn. 1; VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2011 – 35 KE 30.11, 34 X 22.06 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1995 – 25 E 506/95.A –, juris, Rn. 2 bis 4 (noch zu § 19 BRAGO); Funke-Kaiser, in: GK AsylVfG (Stand: Dezember 2015), Bd. 3, II - § 80, Rn. 10. An der danach fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem angegriffenen Beschluss – nach dem Vorstehenden fälschlicherweise – eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, nach welcher gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden kann. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985– 2 C 14.84 –, BVerwGE 71, 73 = ZBR 1985, 205 = juris, Rn. 15, und Beschluss vom 6. Dezember 1982 – 9 B 3520.82 –, BVerwGE 66, 312 = DÖV 1983, 205 = juris, Rn. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen seines Beschlusses bei Kostenfestsetzungsverfahren in Asylstreitigkeiten nicht erhoben, wie sich aus § 83b AsylG ergibt. Einer Streitwertfestsetzung, die auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend unterlassen hat, bedarf es aus diesem Grunde nicht. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.