OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2421/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0510.1A2421.14.00
2mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis 32.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis 32.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Nachdem sich die Hauptsache – die auf Neubescheidung des Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gerichtete Klage – nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Ende der Dienstzeit des Klägers als Soldat auf Zeit mit Ablauf des 31. Oktober 2014 erledigt hat, beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung zu dem Zweck, im Berufungsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 30. April 2014 (Ablehnung der Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten) rechtswidrig war. Bei einem solchen – grundsätzlich möglichen – Vorgehen sind die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach oder entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Das aber setzt voraus, dass im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 225, 341a, sowie Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 2 LA 53/03 –, NVwZ-RR 2004, 912 = juris, Rn. 4 f.. Daran fehlt es hier mit der Folge, dass der Zulassungsantrag nunmehr unzulässig ist bzw. jedenfalls keinen sachlichen Erfolg haben kann. Zum einen hat der Kläger behauptet, er beabsichtige, Schadensersatzansprüche wegen der unterbliebenen Umwandlung seines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten geltend zu machen. Zur Begründung eines Feststellungsinteresses hat der Kläger in der Begründung des Berufungszulassungsantrags vorgetragen, er sei „jedenfalls entschlossen“, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch „in einem künftigen Verfahren“ geltend zu machen. Die bloße Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz begründet jedoch nicht das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung bereits anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist; es muss also bereits ein entsprechendes Verfahren konkret in die Wege geleitet worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199 = juris, Rn. 47 m.w.N., und Beschluss vom 3. März 2005– 2 B 109.04 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 21 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom24. März 2014 – 1 A 511/12 –, IÖD 2014, 121 = juris, Rn. 9 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 24. März 2014 – 1 A 511/12 –, IÖD 2014, 121 = juris, Rn. 9 und vom 13. April 2016 – 1 A 1361/14 –, juris, Rn. 7. Dafür ist hier nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Zum anderen beruft der Kläger sich auf ein Rehabilitationsinteresse: Er werde in der Öffentlichkeit so angesehen, als sei er mit der Umwandlung seines Soldatenverhältnisses wegen mangelnder Eignung gescheitert. Ihm hafte ein Makel an, der dem aus dem Prüfungsrecht bekannten „Makel des Durchfallkandidaten“ vergleichbar sei. Er habe einen „Bruch“ in seinem Lebenslauf. Das Rehabilitationsinteresse ergebe sich auch daraus, dass grundrechtsgleiche Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen seien. Ein Rehabilitationsinteresse kann durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Maßnahme nachteilig auf die weitere berufliche Entwicklung des Beamten auswirken kann. Entscheidend ist, ob die Maßnahme den Betroffenen objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, nicht der subjektive Eindruck des Betroffenen. Allein die Rechtswidrigkeit einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht diskriminierend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2011 – 3 ZB 09.2931 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2014 – 1 A 511/12 –, IÖD 2014, 121 = juris, Rn. 13, vom 30. Oktober 2009 – 6 A 3996/06 –, juris, Rn. 19 ff. und vom 15. Mai 2003 – 1 A 3254/02 –, juris, Rn. 18. Gemessen an diesen Vorgaben besteht hier kein Rehabilitationsinteresse. Die nicht erfolgte Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten führt (lediglich) dazu, dass die Dienstzeit des Klägers als Soldat auf Zeit zu dem vorgesehenen (hier schon wiederholt verlängerten) Zeitpunkt endet. Dies ist ein völlig normaler Verlauf der Dinge. Dementsprechend hat die Beklagte auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Mehrzahl der Soldaten auf Zeit aus eben diesem Dienstverhältnis ausscheidet. Von einem „Bruch“ im Lebenslauf oder einem „Makel“ kann daher bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der (Mit-)Betroffenheit grundrechtsgleicher Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG kein diskriminierender, nach Rehabilitation verlangender Charakter der streitbefangenen Entscheidung der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Für den im Berufungsrechtszug verfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrag ist keine Reduzierung angezeigt. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24. März 2014– 1 A 511/12 –, juris, Rn. 18 und vom 16. August 2012 – 1 A 1777/10 –, juris, Rn. 23. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.