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Beschluss

11 A 732/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0510.11A732.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Der Senat lässt offen, ob es sich bei der Streitigkeit, die die Benutzung des im Eigentum der Beklagten stehenden Wegeseitengrabens durch den Kläger betrifft, überhaupt um eine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Rechtsstreitigkeiten betreffend die sonstige Benutzung der Straße nach § 23 Abs. 1 StrWG NRW sind bürgerlich-rechtliche Angelegenheiten. Der Senat ist aber, da er im vorliegenden Verfahren über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG an der Prüfung gehindert, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 ‑ 1 BvR 1764/09 ‑, NVwZ-RR 2011, 963 (964). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die in einer Grundsatzrüge angesprochene Frage im Berufungsverfahren stellen könnte, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden sind. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2014 ‑ 8 PKH 2.13, 8 PKH 2.13 (8 B 70.13) ‑, juris, Rdnr. 5. Das ist hier der Fall. Der Kläger trägt selbst vor, dass sich die von ihm formulierte Frage, „ob und in welchem Umfang im öffentlichen Recht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen Verwaltung und Bürger ein Kontrahierungszwang besteht“, erst (und nur) dann stellen würde, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ergäbe, dass er das Niederschlagswasser nur in den Wegeseitengraben der X.---------straße einleiten kann. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im angefochtenen Urteil (S. 9 f.) ausgeführt, dass es mehrere andere Möglichkeiten gebe, das Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers abzuleiten, so dass ein „faktischer Kontrahierungszwang“ zu Lasten der Beklagten nicht bestehe. 2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Derartige ernstliche Zweifel legt der Kläger nicht dar. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 ‑ 3 B 105.92 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) Nr. 11 = NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); ferner etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rdnr. 49, m. z. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 194, m. z. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung weder für den Leistungsantrag noch für den Feststellungsantrag. Der Kläger trägt vor, dass sich sein Leistungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den westlich der X1.--------straße in F. gelegenen Wegeseitengraben im Bereich südlich seines Grundstücks bis hin zur Einmündung W.--------weg zu sanieren, insbesondere die in der dortigen Rohrleitung vorhandene Verstopfung zu beseitigen, erledigt habe. Er habe „indes auf der Grundlage des dargestellten Sachverhalts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse“. Der Kläger hätte in dieser Situation darlegen müssen, aus welchen Gründen ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 ‑ 8 B 43.95 ‑, NVwZ-RR 1996, 122 (für das Revisionsverfahren). Hieran fehlt es. Auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Eine Aufbereitung des Streitstoffes unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, vgl. zu diesem Kriterium Seibert, a. a. O., § 124a Rdnr. 194, ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die bisher erfolgte Einleitung des Niederschlagswassers in den Wegeseitengraben sei nicht alternativlos. Zum Beispiel bestehe die Option, dass die Beklagte eine Entwässerungsmulde im westlichen Wegeseitenraum der X1.--------straße vom klägerischen Grundstück bis zum W.--------weg anlege. Zudem bestehe neben Versickerungsanlagen noch die Möglichkeit einer Einleitung des Niederschlagswassers in eine Teichanlage. Die Zulassungsbegründung merkt hierzu lediglich an, dass der Sachverhalt „insoweit aufklärungsbedürftig“ sei und stellt pauschal die Geeignetheit einer Entwässerungsmulde oder einer Teichanlage in Frage. Mit dem allgemeinen Hinweis, einige As-pekte der Umsetzung dieser Alternativlösungen seien „unklar“, weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel daran, dass diese Lösungen grundsätzlich möglich sind. 3. Der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil sei eine „Überrasch-ungsentscheidung“, da das Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es seine Entscheidung auf den Vortrag der Beklagten über andere Möglichkeiten der Ableitung des Oberflächenwassers habe stützen wollen. Grundsätzlich ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 ‑, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 ‑ 8 C 106.89 ‑, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, und Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 9 B 1076.98 ‑, juris, m. w. N. Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung dem Verfahren keine Wende gegeben, mit welcher der Kläger nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Die Möglichkeiten einer anderweitigen Ableitung des Oberflächenwassers vom Grundstück des Klägers sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführlich erörtert worden; der Kläger konnte sich hierzu äußern und hat dies auch getan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).