Leitsatz: Die Prüfer müssen die Leistung des Lehramtsanwärters in der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 32 OVP vollständig zur Kenntnis nehmen. Grundsätzlich ist vom Bild des pflichtgemäßen Prüfers auszugehen, der die Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nimmt und bewertet. Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung verlangt nicht, dass alle Prüfer fachliche Kenntnisse in allen Fächern der unterrichtspraktischen Prüfung besitzen. Vielmehr verlangt § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP lediglich, dass jedes Ausbildungsfach des Prüflings von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden muss. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Prüfer hinreichend sachkundig ist, die Befähigung des Lehramtsanwärters zu dem von ihm angestrebten Lehramt zu beurteilen, der die Befähigung zu dem von dem Lehramtsanwärter angestrebten Lehramt, einem entsprechenden Lehramt oder einem Lehramt besitzt, das eine Schulform oder Schulstufe des angestrebten Lehramts umfasst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus bestimmten Umständen ergibt, dass der Prüfer trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OVP ausnahmsweise doch nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Befähigung des Lehramtsanwärters zu dem angestrebten Lehramt zu beurteilen. In Streitigkeiten um das Bestehen oder Nichtbestehen berufseröffnender Prüfungen nimmt der Senat den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger regelmäßig mit 15.000,- € an. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO -), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von ihr am 4. September 2015 abgelegten unterrichtspraktischen Prüfungen und ihre schriftlichen Arbeiten in den Fächern Englisch und Französisch vorläufig neu zu bewerten, hilfsweise sie die unterrichtspraktischen Prüfungen wiederholen und die schriftlichen Arbeiten vorläufig neu anfertigen zu lassen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat einen vorläufig zu regelnden Anspruch auf Neubewertung, hilfsweise Wiederholung ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen und schriftlichen Arbeiten in den Fächern Englisch und Französisch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Sie hat Verfahrens- oder Bewertungsfehler hinsichtlich ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Englisch und Französisch am 4. September 2015 nicht glaubhaft gemacht. Auf das Vorliegen von Verfahrens- oder Bewertungsfehlern hinsichtlich der schriftlichen Arbeiten der Antragstellerin in diesen Fächern kommt es nicht an, weil sie die Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen bereits aufgrund der fehlerfreien Bewertungen ihrer beiden unterrichtspraktischen Prüfungen mit "mangelhaft (5,0)" nicht bestanden hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP -). Die Antragstellerin geht zutreffend davon aus, dass die Prüfer (auch) in der unterrichtspraktischen Prüfung die Leistung des Lehramtsanwärters vollständig zur Kenntnis nehmen müssen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. In dieses Recht darf durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, das einem wichtigen Gemeinwohlinteresse dient und zu dessen Verwirklichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Vorschriften über die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen greifen in das Recht auf freie Berufswahl ein, weil sie die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht in der entsprechenden Schulform vom Bestehen einer entsprechenden Staatsprüfung abhängig machen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes - LABG -). Die Staatsprüfung muss daher geeignet sein, die Befähigung des Lehramtsanwärters zur Erteilung von Unterricht an der entsprechenden Schulform festzustellen. Dies erfordert unter anderem, dass die Prüfer die Leistung des Lehramtsanwärters in der unterrichtspraktischen Prüfung vollständig zur Kenntnis nehmen. Denn nur auf dieser Grundlage können sie die Leistung des Lehramtsanwärters sachgerecht bewerten und feststellen oder verneinen, ob sie oder er die Befähigung für die Erteilung von Unterricht in der angestrebten Schulform erworben hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1995 ‑ 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469 (470); BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237 (243 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 22 A 205/91 -, NWVBl. 1993, 256 (257). Die Antragstellerin rügt aber zu Unrecht, die Prüfer hätten ihre Leistungen in den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Englisch und Französisch am 4. September 2015 nicht richtig und vollständig zur Kenntnis genommen und eigenverantwortlich bewertet, weil die Prüfer N. und S. keine Englisch- und der Prüfer U. keine Französischkenntnisse hätten. Dieses Vorbringen der Antragstellerin ist unglaubhaft. Die Prüfer haben in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 angegeben, ihre Fremdsprachenkenntnisse hätten ausgereicht, um die Leistungen der Antragstellerin vollumfänglich zu verstehen und einer eigenverantwortlichen Bewertung zuzuführen. Angesichts dessen reicht die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 27. November 2015, Herr U. habe ihrer Erinnerung nach im Englischfachseminar einmal gesagt, dass er so gut wie kein Französisch spreche, bis auf ca va, bonjour usw., zur Glaubhaftmachung fehlender oder unzureichender Französischkenntnisse des Prüfers U. nicht aus. Ferner behauptet sie lediglich ins Blaue hinein, die Prüfer N. und S. wiesen keine Englischkenntnisse auf. Die Antragstellerin beanstandet ferner zu Unrecht, die Prüfer hätten ihre schriftlichen Arbeiten vor den unterrichtspraktischen Prüfungen am 4. September 2015 nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Auch dieses Vorbringen der Antragstellerin ist unglaubhaft. Den Ausführungen der Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015, alle Ausschussmitglieder seien mindestens 60 Minuten vor Beginn der ersten unterrichtspraktischen Prüfung anwesend gewesen, so dass die Zeit habe genutzt werden können, um die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden schriftlichen Arbeiten zu lesen und so hinreichend zur Kenntnis zu nehmen, dass die Prüfungsstunden angemessen hätten bewertet werden können, ist bei unvoreingenommener Würdigung zu entnehmen, dass die Prüfer ihre schriftlichen Arbeiten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfungen vollständig zur Kenntnis genommen haben. Die Formulierung "die Zeit genutzt werden konnte" ist nicht gleichbedeutend mit "die Zeit hätte genutzt werden können". Die Antragstellerin moniert weiter zu Unrecht, die Prüfer seien während ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen permanent miteinander im Gespräch gewesen und hätten ihre Prüfungsleistung deshalb nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Dieses Vorbringen der Antragstellerin ist unglaubhaft, weil es zu ihrem eigenen Vorbringen in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 27. November 2015 in Widerspruch steht. Es ist daher nicht einmal ansatzweise geeignet, die gegenteiligen Angaben der Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 in Zweifel zu ziehen, dass Gespräche der Prüfer mit Ausnahme vereinzelter, kurzer Hinweise und Anmerkungen unterblieben seien, sie sich lediglich kurz ausgetauscht und Verständnisfragen geklärt hätten, da es Abweichungen zum Plan gegeben habe, sie in beiden Prüfungsstunden das Unterrichtsgeschehen konzentriert und aufmerksam verfolgt und sich in den entsprechenden Arbeitsphasen mit der gebotenen Zurückhaltung Einblicke in den Lernprozess und das Arbeitsverhalten der Schülerinnen und Schüler verschafft hätten. Die Antragstellerin hat zunächst in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 3. Oktober 2015 angegeben, die Prüfer seien während ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen am 4. September 2015 in den Fächern Englisch und Französisch permanent im Gespräch gewesen, das habe sie sehr gestört. Im Gegensatz hierzu hat sie in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 27. November 2015 angegeben, ihr sei es vor allem in der Englischstunde aufgefallen, dass die Prüfer immer wieder im Gespräch miteinander gewesen seien. Nunmehr behauptet sie wieder, die Prüfer seien nicht nur "immer wieder", sondern permanent im Gespräch gewesen. Das jetzige Vorbringen der Antragstellerin ist auch deshalb unglaubhaft, weil es hinsichtlich des Wegs ihrer (angeblichen) Erkenntnisse teilweise in Widerspruch zu ihren Eidesstattlichen Versicherungen vom 3. Oktober und 27. November 2015 steht. In diesen hatte sie noch angegeben, ihre Mentorin (B. ) habe nach dem Ende der Prüfung gegenüber ihrem Referendarskollegen C. geäußert, der Prüfungsausschuss sei während der unterrichtspraktischen Prüfung "ständig am Quatschen" gewesen, und Herr C. habe es dann ihr zugetragen. Im Gegensatz hierzu behauptete sie in ihrer Antragsschrift vom 2. Oktober 2015 und behauptet sie nunmehr, ihre Mentorin habe sich ihr gegenüber am Ende der unterrichtspraktischen Prüfung dahingehend geäußert, dass der Prüfungsausschuss während der unterrichtspraktischen Prüfungen sinngemäß "ständig am Quatschen" gewesen sei. Aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Antragstellerin hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, diesem im Wege der Amtsermittlung weiter nachzugehen. Dass die Prüfer sich nach ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 während der unterrichtspraktischen Prüfungen am 4. September 2015 durch vereinzelte, kurze Hinweise und Anmerkungen kurz austauschten und Verständnisfragen klärten, begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sie die Prüfungsleistung der Antragstellerin in den unterrichtspraktischen Prüfungen vom 4. September 2015 vollständig zur Kenntnis genommen haben. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Prüfer auch während des kurzen Austauschens von Hinweisen und Anmerkungen und der kurzen Klärung von Verständnisfragen das Unterrichtsgeschehen noch ausreichend und damit die Prüfungsleistung der Antragstellerin insgesamt vollständig zur Kenntnis genommen haben. Weiterhin greift das Vorbringen der Antragstellerin nicht durch, die Prüfer hätten nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, da der Prüfer U. im Fach Französisch und die Prüfer S. und N. im Fach Englisch keine Fachkenntnisse hätten. Wie oben ausgeführt, muss die Staatsprüfung geeignet sein, die Befähigung des Lehramtsanwärters zur Erteilung von Unterricht an der entsprechenden Schulform festzustellen. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Prüfer hierfür hinreichend sachkundig sind. Art und Ausmaß der erforderlichen Sachkunde bestimmen sich folglich nach dem Prüfungszweck, das heißt der festzustellenden beruflichen Befähigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237 (244). Die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen dient dem Zweck, die Befähigung des Lehramtsanwärters zu einem Lehramt festzustellen, nämlich dem Lehramt an Grundschulen, dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, dem Lehramt an Berufskollegs oder dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 LABG), nicht etwa nur der Feststellung der Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach (vgl. hierzu § 16 LABG). Derjenige, der die entsprechende Staatsprüfung bestanden hat, erwirbt die Befähigung zu einem der genannten Lehrämter (vgl. § 3 Abs. 2 LABG) und damit die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 LABG), nicht etwa nur die Lehrbefähigung und die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Fach. Dementsprechend bestimmt § 30 Abs. 4 OVP, dass als Mitglied eines Prüfungsausschusses nur tätig werden kann, wer 1. die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt oder 2. die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder 3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramts umfasst. Aus dieser Rechtslage folgt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Prüfer, der die Befähigung zu dem von dem Lehramtsanwärter angestrebten Lehramt, einem entsprechenden Lehramt oder einem Lehramt besitzt, das eine Schulstufe oder Schulform des angestrebten Lehramts umfasst, hinreichend sachkundig ist, die Befähigung des Lehramtsanwärters zu dem angestrebten Lehramt zu beurteilen. Die Prüfungsordnung verlangt nicht, dass alle Prüfer fachliche Kenntnisse in allen Fächern der unterrichtspraktischen Prüfung besitzen. Vielmehr verlangt § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP lediglich, dass jedes Ausbildungsfach des Prüflings von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden muss. Das Prüfungsrecht unterwirft daher den Prüfling auch der Beurteilung fachfremder Prüfer, deren Qualifikation sich aber aus ihrer Lehramtsbefähigung (§ 30 Abs. 4 OVP) und ihrer Stellung als Schulleiter oder dessen Stellvertreter oder Schulaufsichtsbeamter oder als Seminarausbilder ableitet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OVP). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus bestimmten Umständen ergibt, dass der Prüfer trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OVP ausnahmsweise doch nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Befähigung des Lehramtsanwärters zu dem angestrebten Lehramt zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris, Rn. 26 ff. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Prüfer nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OVP erfüllen. Die Antragstellerin legt auch keine besonderen Umstände dar, die Zweifel an ihrer Befähigung wecken, die Befähigung der Antragstellerin zu dem von ihr angestrebten Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen zu beurteilen. Dass nach ihrem Vorbringen der Prüfer N. die Fächer Französisch und Geschichte, die Prüferin S. die Fächer Französisch und Deutsch und der Prüfer U. die Fächer Englisch und Sport unterrichten, bildet für sich genommen keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügten, um die Leistungen der Antragstellerin in den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Englisch und Französisch sachgerecht zu bewerten. Dass sie über keine ausreichenden Englisch- und Französischkenntnisse verfügten, ist unglaubhaft. Einen Verstoß des § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zeigt die Antragstellerin nicht schlüssig auf. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren. Unter Prüfungsbedingungen sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Sie bilden den äußeren Rahmen für die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge. Insoweit verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 ‑ 6 B 11.15 -, NVwZ-RR 2015, 858 (859), Rn. 8 f. m. w. N. Ausgehend hiervon zeigt die Antragstellerin einen Verstoß des § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP, wonach jedes Ausbildungsfach des Prüflings von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden muss, gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nicht schlüssig auf. § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP gilt für alle zu prüfenden Lehramtsanwärter in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen. Die Antragstellerin beanstandet ferner zu Unrecht, das Verwaltungsgericht hätte durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der Schulleiterin ermitteln müssen, inwieweit diese aufgrund ihrer Anwesenheit im Prüfungsraum vor der Bekanntgabe der Bewertung an der Bewertungsfindung teilgenommen habe. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass. Allein die Tatsache, dass die Schulleiterin vor der Bekanntgabe der Bewertung an die Antragstellerin im Prüfungsraum anwesend war, bildet keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, sie könne auch während der Bewertungsfindung im Prüfungsraum anwesend gewesen sein und auf diese Einfluss genommen haben. Überdies hatten die Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 detailliert dargestellt, dass die Schulleiterin erst nach Abschluss ihrer Bewertungsfindung in den Prüfungsraum kam. Das Verhalten der Prüfer während der unterrichtspraktischen Prüfungen verstieß auch nicht gegen das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Fairnessgebot. Dieses verpflichtet die Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten der Prüfer einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 6 B 51.04 -, juris, Rn. 24 m. w. N. Ausgehend hiervon ist vorliegend nicht ersichtlich, dass in dem kurzen Austausch von Hinweisen und Anmerkungen und der kurzen Klärung von Verständnisfragen während der unterrichtspraktischen Prüfungen ein unangemessenes Verhalten der Prüfer gelegen haben könnte, dass zu einer Verunsicherung eines verständigen Prüflings geführt haben könnte. Das weitergehende Vorbringen der Antragstellerin ist unglaubhaft. Die Antragstellerin war auch keinen unzumutbaren Prüfungsbedingungen ausgesetzt. Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt auch, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die Chancengleichheit ist demnach dann verletzt, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen erheblich gestört wird. Denn derartige Störungen sind geeignet, das Leistungsvermögen der Prüflinge zu beeinträchtigen und sie damit gegenüber nicht gestörten Prüflingen zu benachteiligen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1990 ‑ 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 (325). Ausgehend hiervon legt die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dar, dass ihre unterrichtspraktischen Prüfungen am 4. September 2015 durch Fernsehaufnahmen des Senders Pro 7 in der Schule erheblich gestört worden sind. Sie behauptet lediglich, hierdurch sei "Unruhe" in der Schule entstanden, legt aber nicht näher dar, worin diese bestanden und wie sie sich konkret auf die von ihr unterrichteten Schülerinnen und Schüler oder ihren Unterricht ausgewirkt haben soll. Eine solche Störung wird auch nicht durch die Anhörung des Ausbildungsbeauftragten belegt, der vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen lediglich darauf hinwies, dass die Präsenz des Fernsehsenders in der Schule die Aufmerksamkeit der Schüler binden könnte. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der kurze Austausch von Hinweisen und Anmerkungen und die kurze Klärung von Verständnisfragen unter den Prüfern während der unterrichtspraktischen Prüfungen die Antragstellerin erheblich gestört haben könnten. Einen Verstoß der Prüfer gegen Bewertungsgrundsätze zeigt die Antragstellerin ebenfalls nicht schlüssig auf. Sie beanstandet zu Unrecht, die Prüfer hätten eine Vielzahl bewertungsrelevanter Tatsachen nicht in ihre Bewertung einbezogen. Grundsätzlich ist vom Bild des pflichtgemäßen Prüfers auszugehen, der die Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nimmt und bewertet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 7.02 ‑, NJW 2003, 1063, und Beschluss vom 10. Juni 1983 - 7 B 48.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 175, S. 129 f. Dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sein könnte, zeigt die Antragstellerin nicht schlüssig auf. Die Prüfer haben in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 ausführlich darlegt und aufgezeigt, dass und warum die von der Antragstellerin in den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Englisch und Französisch am 4. September 2015 gegebenen Arbeits- und Lernhilfen nach ihrer Einschätzung zu wenig angemessen waren, sie ein differenziertes und individuelles Lernen nur lückenhaft ermöglichte, die unterschiedlichen Entwicklungsstände der Schülerinnen und Schüler zu wenig berücksichtigte und ihre binnendifferenzierten Ansätze unzureichend waren. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Nach letztgenannter Vorschrift ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Streitigkeiten um das Bestehen oder Nichtbestehen berufseröffnender Prüfungen nimmt der Senat den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger regelmäßig mit 15.000,- € an. An dem zu erwartenden Verdienst der Antragstellerin orientiert er sich nicht, weil das Bestehen der Prüfung nur eine von mehreren Voraussetzungen für eine entsprechende Anstellung ist und das Ergreifen eines bestimmten Berufs nicht nur dem Gelderwerb dient. An die Bewertung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2003, Beilage 2, S. 58 ff.) ist er nicht gebunden, weil dieser keine Rechtsnorm ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2013 ‑ 14 E 214/15 -, NRWE. Für das vorliegende Verfahren ist hiervon die Hälfte anzusetzen, weil es lediglich auf die vorläufige Neubewertung, hilfsweise vorläufige Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen und vorläufige Neuanfertigung der schriftlichen Arbeiten durch die Antragstellerin gerichtet ist. Da das Verwaltungsgericht demnach den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 7.500,- € festgesetzt hat, besteht für den Senat auch kein Anlass, diesen auf die Rüge der Antragstellerin hin nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).