Beschluss
1 A 788/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0518.1A788.16.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.527,53 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.527,53 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen werden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne an der allein angegriffenen tragenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nicht erfüllt sei hier die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Buchstabe a) Halbsatz 1 BVO NRW, weil die am 25. April 1996 geborene Tochter des Klägers bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung ihr 18. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, da hinsichtlich des Behandlungsbeginns auf den Tag der Erstellung des Behandlungsplanes am 28. April 2014 abzustellen sei. Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsbegehrens „zunächst einmal Bezug auf den gesamten bisherigen Vortrag der ersten Instanz“ beziehungsweise– ebenfalls pauschal – auf den (dreiseitigen) Schriftsatz vom 11. Januar 2016 nimmt, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im o. g. Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Dazu, dass die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen keine Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darstellt, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 1 A 2043/13 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Das weitere, konkret ausgeführte Zulassungsvorbringen greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger macht insoweit (sinngemäß) zunächst geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Datum der Aufstellung des Behandlungsplans den Behandlungsbeginn markiere, da es insoweit auf sozialgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen habe und es zudem in jener Rechtsprechung – anders als hier - immer um die Frage gegangen sei, „ob bei später begonnener Behandlung der Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzungen einer Beihilfe auf einen vorher vorliegenden Heil- und Kostenplan zurückgesetzt werden“ könne. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn es setzt sich nicht hinreichend mit der einschlägigen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat insoweit – erstens – ausgeführt, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Buchstabe a) Halbsatz 1 BVO NRW an die sozialrechtliche Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V angelehnt sei, weshalb das hier einschlägige Tatbestandmerkmal „Behandlungsbeginn“ in gleicher Weise zu verstehen sei wie der in § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V enthaltene Begriff „Beginn der Behandlung“. Diesem (durch beihilferechtliche Literatur belegten) Ansatz folgend hat es sodann sozialgerichtliche Rechtsprechung und Literatur zu der inmitten stehenden Frage ausgewertet. Dem nur entgegenzuhalten, es handele sich bei der herangezogenen Rechtsprechung nicht um verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, greift ersichtlich zu kurz. Sodann hat das Verwaltungsgericht – zweitens – auch unter begründetem Hinweis auf die Bedürfnisse der medizinischen Praxis (Verweis auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung i. d. F. vom 4. Juni 2003 und vom 24. September 2003, BAnz Nr. 226 vom 3. Dezember 2003, S. 24 966) die Ansicht vertreten, der Behandlungsbeginn i. S. v. § 4 Abs. 2 Buchstabe a) Halbsatz 1 BVO NRW könne (bei wertender Betrachtung) frühestens auf den Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans fallen, weil erst damit die notwendige, verbindliche und nachprüfbare Grundlage für die zu beginnende eigentliche Therapie vorliege; die vor der Aufstellung des Behandlungsplans notwendige Befunderhebung und Diagnostik stellten mithin bloße Vorbereitungshandlungen dar, welche noch nicht zwingend aus sich heraus in eine kieferorthopädische Behandlung einmünden müssten. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dies alles betreffe nur Fälle der Vorverlagerung des „Behandlungsbeginns“ auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Behandlungsplans, nicht aber Fälle, in denen eine Behandlung bereits vor der Aufstellung dieses Plans tatsächlich begonnen worden sei. Stellt nämlich nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts der Behandlungsplan die notwendige Grundlage für eine dieser Planung entsprechende Therapie dar, so ist es denknotwendig ausgeschlossen, dass bereits zuvor kiefertherapeutische Maßnahmen stattgefunden haben. Dementsprechend liegt im Übrigen auch hier ein Fall der Vorverlagerung vor, allerdings nur auf einen nicht mehr der zeitlichen Vorgabe des § 4 Abs. 2 Buchstabe a) Halbsatz 1 BVO NRW genügenden Zeitpunkt, nämlich auf den 28. April 2014. Ferner macht der Kläger noch geltend: Die Behandlung sei hier tatsächlich bereits vor der Aufstellung des Behandlungsplans begonnen worden, „da Teile der im Heil- und Kostenplan aufgeführten Behandlungen bereits am 23.04.14 durchgeführt“ worden seien, „was sich schon aus den überreichten Rechnungen“ ergebe. Das genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Denn der Kläger wiederholt insoweit lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Würdigung im angefochtenen Urteil (UA S. 9, erster Absatz) auseinanderzusetzen, die am 23. April 2014 erbrachten Maßnahmen seien – sich aus der Rechnung unmittelbar erschließend – vorbereitende Maßnahmen der Befunderhebung und Diagnostik. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, m. w. N. Den soeben angeführten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist hier ersichtlich nicht genügt. Denn es fehlt bereits an der Ausformulierung einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage sowie an der Erläuterung, warum diese Frage klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und grundsätzlich bedeutsam sein soll. Die bloße Behauptung, zu dem vorliegenden Fall sei keinerlei einschlägige Rechtsprechung ersichtlich, leistet dies alles ersichtlich nicht. 4. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der Kläger meint insoweit, dass es verfahrensfehlerhaft sei, „sofern Beweisanträgen erster Instanz nicht nachgekommen wurde, obwohl dies für die Entscheidung des Verfahrens von Belang ist.“ Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Mit ihm wird schon kein Verfahrensfehler gerügt, sondern ein solcher nur als möglich in den Raum gestellt („sofern“). Außerdem zeigt es, sieht man hiervon ab, auch nicht auf, welchen konkreten schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, welche es im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung getroffen hat (§ 101 Abs. 2 VwGO), übergangen haben soll, in welchem Schriftsatz dieser Antrag formuliert worden ist und weshalb er entscheidungserhebliche Tatsachen betroffen haben soll. Abgesehen davon hat sich der Kläger der Möglichkeit, den hier in Rede stehenden Anspruch auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO geltend zu machen, dadurch begeben, dass er nach seiner schriftsätzlichen Ankündigung von Beweisanträgen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.